Urteil des BGH vom 25.08.2010
BGH (stpo, anmeldung, verkehr, monat, bestand, schuldspruch, beurteilung, wahl, ergebnis, erklärung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 305/10
vom
25. August 2010
in der Strafsache
gegen
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2.
wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2010 beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 16. Februar 2010 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 StPO dahingehend geändert,
dass schuldig ist
a) der Angeklagte K. des Schmuggels in sieben Fällen
und des Betruges in 16 Fällen,
b) der Angeklagte L. des Schmuggels in sieben Fällen und
des Betruges in 33 Fällen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wird
verworfen.
3. Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Schmuggels in
16 Fällen und wegen Betruges in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Den nicht revidierenden Mitangeklagten
L. hat es wegen Schmuggels in 16 Fällen und wegen Betruges in 33 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen das Urteil rich-
tet sich der Angeklagte K. mit seiner Revision, die er auf Verfahrens- und
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Sachrügen stützt. Das Rechtsmittel führt - auch bezüglich des nicht revidieren-
den Angeklagten L. (§ 357 StPO) - zu einer Änderung des Schuldspruchs.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Schmuggels in 16 Fällen hält
der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Die Angeklagten haben - gemeinschaftlich handelnd - ihre steuerliche
Erklärungspflicht verletzt, indem sie die im Anschreibeverfahren (vgl. Art. 76 ZK,
Art. 263 ff. ZK-DVO) zur Überführung in das Zolllagerverfahren angemeldeten
Waren in den freien Verkehr überführten, ohne dies in der ergänzenden Anmel-
dung (Art. 278 Abs. 3 ZK-DVO) anzugeben. Die Angeklagten waren indes auch
bei mehreren Entnahmen von Waren aus dem Zolllager innerhalb eines Monats
nur zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung - und zwar bis zum 10. des Fol-
gemonats - verpflichtet. In dieser ergänzenden Anmeldung waren alle im jewei-
ligen Vormonat in den freien Verkehr überführten Waren anzugeben. Da in den
Fällen 1 und 2, 4 bis 6, 7 und 8, 9 bis 11, 12 und 13 sowie 14 bis 16 der Urteils-
gründe die Waren jeweils im selben Monat in den freien Verkehr überführt wor-
den waren, war daher nicht - wie das Landgericht annimmt - in jedem Fall der
Überführung eine Erklärung abzugeben. Vielmehr traf die Angeklagten in den
Fällen 1 und 2, 4 bis 6, 7 und 8, 9 bis 11, 12 und 13 sowie 14 bis 16 der Urteils-
gründe jeweils nur einmal die Pflicht, die Überführung in der ergänzenden An-
meldung zu erklären. Demnach sind die Angeklagten nicht wie vom Landgericht
angenommen des Schmuggels in sechzehn, sondern in sieben Fällen schuldig.
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Der Senat hat daher den Schuldspruch - auch hinsichtlich des insoweit
beteiligten, aber nicht revidierenden Mitangeklagten - entsprechend geändert.
§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die geständigen Angeklagten
nicht anders hätten verteidigen können.
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Trotz der Schuldspruchänderung kann das Urteil im Strafausspruch Be-
stand haben. Sie führt lediglich dazu, dass hinsichtlich der einzelnen Taten nur
die jeweils höchste Einzelstrafe bestehen bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom
23. Juni 2010 - 2 StR 243/10). Dies ist bei dem Angeklagten K. in den
Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe die Einzelstrafe von einem Jahr und drei Mo-
naten, in den Fällen 4 bis 6 der Urteilsgründe die Einzelstrafe von zwei Jahren;
in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe die Einzelstrafe von einem Jahr und fünf
Monaten, in den Fällen 9 bis 11 der Urteilsgründe die Einzelstrafe von neun
Monaten und in den Fällen 12 und 13 sowie 14 bis 16 der Urteilsgründe jeweils
die Einzelstrafe von einem Jahr und einem Monat. Bei dem Mitangeklagten
L. bleiben insoweit die in den Fällen 2, 6, 7, 11, 13 und 16 der Urteilsgründe
verhängten Einzelstrafen bestehen.
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Die Gesamtfreiheitsstrafen können angesichts des unveränderten Ge-
samtschuldgehalts der Taten, der von der Schuldspruchänderung nicht berührt
wird, bestehen bleiben. Der Senat schließt - insbesondere auch angesichts der
von der Schuldspruchänderung nicht betroffenen Einzelstrafen, die für die Be-
trugstaten der Angeklagten verhängt wurden - aus, dass das Landgericht bei
zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses mildere Gesamtfreiheits-
strafen verhängt hätte.
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Der Angeklagte K. hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Der
geringfügige Teilerfolg rechtfertigt kein anderes Ergebnis (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Nack Wahl Elf
Jäger Sander