Urteil des BGH vom 11.02.2009

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, verlängerung der frist, frist, telefax, eigenes verschulden, absendung, zpo, verschulden, antrag, tag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 26/08
vom
11. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 11. Februar 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Se-
nats des Kammergerichts vom 7. Mai 2008 wird auf Kos-
ten des Klägers verworfen.
Beschwerdewert: 525.000 €
Gründe:
I. Der Kläger erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist für die Begründung der Berufung. Der
unter dem 17. März 2008 gefertigte Schriftsatz, der den Antrag zur Ver-
längerung der Frist für die Begründung der Berufung gegen das dem
Kläger am 17. Januar 2008 zugestellte Urteil enthielt, ist bei dem Kam-
mergericht per Telefax erst am 18. März 2008 eingegangen. Nach einem
entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts auf den verspäteten Ver-
längerungsantrag, der beim Prozessbevollmächtigten des Klägers am
25. März 2008 eingegangen ist, hat der Kläger mit einem am 2. April
2008 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinset-
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zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-
dungsfrist beantragt und zugleich eine Berufungsbegründung vorgelegt.
1. Die Fristversäumnis wird damit begründet, dass der Schriftsatz
mit dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zwar
am 17. März 2008, also am letzten Tag der Frist, gefertigt und dann in
eine für den Postausgang von mit Telefax zu übermittelnden Schreiben
vorgesehene Mappe gelegt worden sei. Die für den Postausgang verant-
wortliche Büroleiterin des Prozessbevollmächtigten des Klägers habe die
in dieser Mappe gesammelten Schriftstücke am selben Tag gegen
14.30 Uhr versandt, hierbei aber aus nicht mehr vollständig aufklärbaren
Gründen den Fristverlängerungsantrag übersehen. Gleichwohl habe sie
im weiteren Verlauf des Nachmittags die Frage des Klägervertreters, ob
der Fristverlängerungsantrag per Telefax an das Berufungsgericht über-
mittelt worden sei, bejaht. Da der Klägervertreter keine Veranlassung
gehabt habe, den Angaben seiner gut ausgebildeten und bis dahin stets
verlässlich arbeitenden Büroleiterin zu misstrauen, habe er die Löschung
der Berufungsbegründungsfrist veranlasst. Der Ablauf dieser Frist war
mit dem 17. März 2008 zuvor ordnungsgemäß sowohl in dem elektroni-
schen als auch in dem normalen Fristenkalender notiert worden. In der
Kanzlei des Prozessbevollmächtigten habe die allgemeine und regelmä-
ßig auf ihre Einhaltung überprüfte Anweisung bestanden, bei Übermitt-
lung eines Schriftstücks per Telefax die Telefax-Nummer des Empfän-
gers sowohl nach ihrer Eingabe als auch anhand der Sendebestätigung
zu überprüfen und ferner an Hand von Sendeprotokoll und Empfangsbes-
tätigung zu kontrollieren, ob die Übermittlung korrekt und vollständig er-
folgt sei. Der Schriftsatz mit dem Antrag auf Fristverlängerung sei erst
am darauf folgenden Tag in der Ausgangsmappe für Telefax-Schreiben
aufgefunden worden.
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2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurück-
gewiesen, weil der Kläger ein ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen-
des Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumnis
nicht ausgeräumt habe. Da der Klägervertreter selbst die Löschung der
notierten Frist veranlasst habe, hätte er sich zuvor auch selbst anhand
von Sendebericht oder Eingangsbestätigung von der ordnungsgemäßen
Absendung per Telefax überzeugen müssen. Die vorzeitige Löschung
der Frist habe also die rechtzeitige Aufdeckung des fehlenden Versands
bei der gebotenen Kontrolle der offenen Fristen am Ende der Bürotätig-
keit am 17. März 2008 und damit die fristwahrende Absendung des
Schriftsatzes verhindert. Wegen der Gefahr von Erinnerungsfehlern hätte
sich der Klägervertreter auch nicht auf die Angaben seiner ansonsten
zuverlässigen Büroleiterin verlassen dürfen; dadurch sei die tatsächlich
mögliche Ausgangskontrolle durch ein unnötiges zusätzliches Risiko be-
lastet worden.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist eine Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung i.S. des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hier nicht erforderlich. Die
Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt keine Verfahrensgrundrech-
te des Klägers, namentlich nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG), den Anspruch auf ein willkürfreies Verfahren (Art. 3
Abs. 1 GG) oder auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.
mit dem Rechtsstaatsprinzip).
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2. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist
für die Berufung einzuhalten (§§ 233, 520 Abs. 2 ZPO). Sein Prozessbe-
vollmächtigter hat diese Frist versäumt; dessen Verschulden muss sich
der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Darauf, ob die in der Kanzlei des Klägervertreters insoweit prakti-
zierte Ausgangskontrolle den Anforderungen der Rechtsprechung gene-
rell genügte (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05 - NJW
2006, 1519 unter III 1 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2000
- IV ZB 17/00 - VersR 2001, 85 unter II 1 b und vom 20. Dezember 2006
- IV ZB 25/06 - FamRZ 2007, 1637 unter II 2 c, jeweils m.w.N.), kommt
es im Streitfall nicht an. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers
hat schuldhaft in das in seiner Kanzlei praktizierte System der Aus-
gangskontrolle eingegriffen und damit die Fristversäumung verursacht.
Er hat die Löschung der Frist im Kalender hier selbst veranlasst, ohne
sich von der ordnungsgemäßen Absendung des Telefax-Schreibens zu
überzeugen. Dies begründet ebenso ein eigenes Verschulden des Pro-
zessbevollmächtigten wie der Umstand, dass sich dieser auf die von sei-
ner Büroleiterin auf Nachfrage erteilte Auskunft über die - angebliche -
Absendung des Telefax verließ. Der Rechtsanwalt kann zwar die Aus-
gangskontrolle auf zuverlässiges Büropersonal übertragen und braucht
sie nicht selbst vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 23. März 1995 - VII
ZB 19/94 - NJW 1995, 2105 unter II 2). Übernimmt er sie aber im Einzel-
fall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Kontrolle Sorge tragen
(BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 aaO unter III 2).
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Hier hat er sich bei seiner Bürovorsteherin gezielt nach der Absen-
dung des betreffenden Schriftsatzes erkundigt und sodann die Löschung
der entsprechenden Frist selbst veranlasst. Er hätte sich jedoch zuvor
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Klarheit darüber verschaffen müssen, ob ein ordnungsgemäßes Sende-
protokoll und eine Empfangsbestätigung vorlagen. Schon insoweit war
seine Ausgangskontrolle unzureichend. Auch auf die Auskunft seiner Bü-
rovorsteherin hätte er sich nicht ohne weiteres verlassen dürfen, zumal
er sich nicht sicher sein konnte, dass diese sich zuverlässig an die be-
reits länger zurückliegende (vermeintliche) Absendung erinnern würde
(vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 aaO). Die insoweit ge-
botene eigene Kontrolle hätte die vorzeitige Löschung der Frist verhin-
dert und bei der weisungsgemäßen Überprüfung am Ende der Bürostun-
den die noch rechtzeitige Absendung des Verlängerungsantrags per Te-
lefax ermöglicht.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2008 - 35 O 15/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.05.2008 - 23 U 41/08 -