Urteil des BGH vom 23.05.2006
BGH (berlin, zpo, begründung, streitwert, fortbildung, beschwerde, abschrift, sicherung)
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 235/05
vom
23. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom
30. September 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Abwägung der beteiligten Grundrechte zu Gunsten der Klägerin
durch das Berufungsgericht ist auch unter Berücksichtigung der
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 30.000,00 €
Müller Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2003 - 27 O 548/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.09.2005 - 9 U 21/04 -