Urteil des BGH vom 25.02.2014
Flexitanks II Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 2/13
vom
25. Februar 2014
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Flexitanks II
ZPO §§ 704, 888
Ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner aufgibt, über die von ihm getätigten
Verkäufe bestimmter Gegenstände Auskunft zu geben und Rechnung zu legen,
ist dahin auszulegen, dass sich die Pflicht auch auf Verkäufe durch ein Toch-
terunternehmen des Schuldners erstreckt, sofern solche Geschäfte in den
Gründen der zu vollstreckenden Entscheidung als von der Auskunftspflicht um-
fasst bezeichnet werden.
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 2/13 - OLG Celle
LG Hannover
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski,
Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des
Oberlandesgerichts Celle vom 20. Dezember 2012 aufgehoben. Die
Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückver-
wiesen.
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Gründe:
A.
Der Gläubiger begehrt die Festsetzung eines Zwangsmittels zur Voll-
streckung einer titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht.
Mit Vertrag vom 15. Januar 2003 verpflichtete sich der Gläubiger, der
Schuldnerin Know-how zur Herstellung von elastischen Beuteln für große Men-
gen von Flüssigkeiten (Flexitanks) zu überlassen. Die Höhe des dafür zu zah-
lenden Entgelts hängt unter anderem von der Zahl der verkauften und bezahl-
ten Flexitanks nebst Ausrüstung sowie des damit erzielten Bruttogewinns ab.
Nach Kündigung des Vertrags nahm der Gläubiger die Schuldnerin erfolgreich
auf Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom
25. November 2010 - Xa ZR 48/09, GRUR 2011, 455 - Flexitanks).
Nach Rechtskraft des Urteils hat die Schuldnerin dem Gläubiger zur Erfül-
lung ihrer Verpflichtung tabellarische Auflistungen übergeben. Der Gläubiger
hat diese als unvollständig beanstandet und beantragt, die Schuldnerin durch
Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro zur Erfüllung ihrer
Pflicht anzuhalten. Dieser Antrag ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben. Da-
gegen wendet sich der Gläubiger mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde, der die Schuldnerin entgegentritt.
B.
Die kraft Zulassung in vollem Umfang statthafte und auch im Übrigen
zulässige Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich zweier Beschwerdepunkte begrün-
det.
I.
Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, soweit im Rechts-
beschwerdeverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Schuldnerin habe ihre Pflicht, Auskunft über den Verkauf von Flexi-
tank-Ausrüstung zu erteilen, auch für die Zeit ab Januar 2010 erfüllt. Ihre Anga-
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be, sie habe solche Gegenstände im genannten Zeitraum nicht mehr separat,
sondern nur noch als Bestandteil von Flexitanks verkauft, sei zur Erfüllung die-
ser Pflicht ausreichend.
Eine Pflicht zu Auskünften über den Verkauf von Flexitanks und Ausrüs-
tung durch eine Tochtergesellschaft der Schuldnerin ergebe sich aus dem zu
vollstreckenden Urteil nicht. Dass die Schuldnerin durch die Einschaltung von
solchen Gesellschaften möglicherweise versuche, ihre Auskunftspflicht und den
Provisionsanspruch des Gläubigers zu unterlaufen und dass nach der Behaup-
tung des Gläubigers mittlerweile sogar die Produktion der Flexitanks nicht mehr
durch die Schuldnerin, sondern durch ein zum gleichen Unternehmensverbund
gehörendes drittes Unternehmen erfolge, rechtfertigte nicht die Erstreckung des
allein gegen die Schuldnerin gerichteten Titels auf weitere Gesellschaften.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem
Umfang stand.
1.
Rechtsfehlerhaft ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis ge-
langt, die Schuldnerin müsse über Ausrüstung, die sie zusammen mit Tanks
verkauft habe, nicht gesondert Auskunft erteilen.
a)
Die Rechtsbeschwerde ist auch insoweit zulässig. Das Beschwerde-
gericht hat die Zulassung des Rechtsmittels nicht auf einzelne Teile des Streit-
stoffs beschränkt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zu-
lassung einer Revision oder einer Rechtsbeschwerde auf einen tatsächlich und
rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden (vgl. nur
BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - X ZB 1/11, GRUR 2012, 1243 Rn. 4
- Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter). Die Beschränkung muss nicht in den Ent-
scheidungstenor aufgenommen werden. Sie kann auch in den Gründen ausge-
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sprochen werden. Dies muss jedoch zweifelsfrei geschehen (vgl. nur BGH, Ur-
teil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 = WRP 2009, 445
Rn. 17 - Motorradreiniger).
Im Streitfall hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde im Tenor
der angefochtenen Entscheidung ohne Einschränkung zugelassen. In den
Gründen hat es ausgeführt, die Zulassung solle die höchstrichterliche Klärung
der aufgeworfenen Streitfragen über die Möglichkeit der über den Wortlaut des
Auskunftstitels hinausgehenden Auslegung sowie die Erstreckung der Aus-
kunftspflicht auf Tochtergesellschaften ermöglichen.
Hieraus ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwi-
derung nicht zweifelsfrei eine Beschränkung auf das Begehren, Auskünfte auch
über die Verkaufstätigkeit der Tochtergesellschaft zu erzwingen. Das Be-
schwerdegericht hat das Rechtsmittel nicht nur im Hinblick auf die damit zu-
sammenhängenden Rechtsfragen zugelassen, sondern auch im Hinblick auf
weitere Streitfragen zur Auslegung des Titels. Daraus geht zwar nicht hervor,
ob das Beschwerdegericht alle von ihm behandelten Streitpunkte als zulas-
sungsrelevant angesehen hat. Gerade deshalb kann der angefochtenen Ent-
scheidung aber nicht zweifelsfrei eine Beschränkung der Zulassung entnom-
men werden.
b)
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Schuldne-
rin über den Verkauf der unter 1 b des Urteilstenors aufgeführten Ausrüstungs-
gegenstände auch insoweit gesondert Auskunft zu erteilen, als sie diese zu-
sammen mit Flexitanks verkauft hat.
Die titulierte Verpflichtung erstreckt sich nach Nr. 1 a und b des Urteilste-
nors auf verkaufte Flexitanks und Ausrüstung wie zum Beispiel Befüllungs- und
Entleerungsarmaturen, Entlüftungsventile, Türsicherheits- und Ladesicherheits-
ausrüstungen. Weder aus dem Tenor noch aus den Entscheidungsgründen
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ergibt sich, dass diese Verpflichtung davon abhängt, ob die genannten Gegen-
stände einzeln oder gemeinsam verkauft worden sind. Sofern die Schuldnerin
mehrere Gegenstände als Einheit zu einem Gesamtpreis verkauft und diesen
Preis gegenüber dem Kunden nicht näher aufgeschlüsselt hat, ist sie zwar auch
im Rahmen der Rechnungslegung nicht zu einer entsprechenden Preisauf-
schlüsselung verpflichtet. Sie hat dann aber anzugeben, auf welche einzelnen
Gegenstände - Flexitanks und Ausrüstung - sich der angegebene Gesamtpreis
bezieht.
2.
Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht entschieden,
die Schuldnerin sei aufgrund des Titels nicht verpflichtet, Auskünfte über die
Verkaufstätigkeit ihrer Tochtergesellschaft zu geben.
a)
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht als Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Schuldnerin die zu vollstre-
ckende Pflicht erfüllt hat, nicht den zwischen den Parteien geschlossenen Ver-
trag und die dem Gläubiger daraus zustehenden Rechte herangezogen, son-
dern das zu vollstreckende Urteil.
Im Verfahren der Zwangsvollstreckung ist es dem Vollstreckungsgläubiger
verwehrt, Auskünfte allein deshalb zu erzwingen, weil der Vollstreckungs-
schuldner materiellrechtlich zu deren Erteilung verpflichtet ist. Maßgeblich für
Inhalt und Umfang der zu vollstreckenden Verpflichtung ist vielmehr der Voll-
streckungstitel, den das nach § 888 Abs. 1 ZPO als Vollstreckungsorgan beru-
fene Prozessgericht gegebenenfalls auslegen muss. Die Auslegung hat vom
Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen. Ergänzend sind ge-
gebenenfalls die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen
auch die Klagebegründung heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 6. Februar
2013 - I ZB 79/11, GRUR 2013, 1071 Rn. 14 - Umsatzangaben).
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b)
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann eine Aus-
kunftspflicht der Schuldnerin über Verkäufe durch eine Tochtergesellschaft je-
doch nicht schon deshalb verneint werden, weil sich der Titel nicht gegen diese
Gesellschaft richtet.
Es steht zwar außer Zweifel, dass aus dem Titel nur gegen die Schuldne-
rin selbst vollstreckt werden kann, nicht aber gegen mit ihr verbundene Gesell-
schaften oder sonstige Dritte. Hieraus ergibt sich aber keine abschließende
Schlussfolgerung für die Frage, welche Auskünfte die Schuldnerin selbst auf-
grund des Titels zu erteilen hat. Die Auskunftspflicht der Schuldnerin kann sich
je nach dem Inhalt des Titels auch auf Umstände beziehen, die nicht unmittel-
bar Teil ihrer Geschäftstätigkeit sind, über die sie aber dennoch Auskunft ertei-
len kann, weil ihr die dafür benötigten Informationen zugänglich sind. Ausge-
schlossen ist eine Vollstreckung nach § 888 ZPO - unabhängig vom Inhalt des
Titels - nur insoweit, als der Vollstreckungsschuldner auch bei Aufbietung aller
ihm zumutbaren Anstrengungen nicht in der Lage ist, die titulierte Verpflichtung
zu erfüllen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. Februar 2005 - 6 W 123/04,
GRUR-RR 2006, 31 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Juli 2008
- 2 W 60/06, juris Rn. 27).
c)
Im Streitfall gehören zu den Verkäufen, auf die sich die titulierte Ver-
pflichtung bezieht, auch solche Geschäfte, die die Schuldnerin unter Einschal-
tung einer Tochtergesellschaft als Vertriebsorganisation vorgenommen hat.
Nach dem Tenor des zu vollstreckenden Urteils - dessen Wortlaut insoweit
den vom Gläubiger im Erkenntnisverfahren gestellten Anträgen entspricht - hat
die Schuldnerin zwar lediglich Auskünfte über die von ihr getätigten Verkäufe
von Flexitanks und Ausrüstung zu erteilen. Aus den zur Auslegung ergänzend
heranzuziehenden Entscheidungsgründen ergibt sich jedoch, dass als von der
Schuldnerin getätigte Verkäufe auch solche Geschäfte anzusehen sind, bei de-
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nen die Schuldnerin eine Tochtergesellschaft beliefert und diese die Ware an
Dritte veräußert hat.
In diesem Zusammenhang sind, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend gel-
tend macht, auch die Ausführungen im Berufungsurteil heranzuziehen. Im Er-
kenntnisverfahren wurde dem Gläubiger bereits vom Berufungsgericht ein zeit-
lich begrenzter Auskunftsanspruch zuerkannt. Im Revisionsverfahren ist die
titulierte Verpflichtung nur in zeitlicher Hinsicht ausgedehnt worden. Für die Be-
urteilung der Frage, welche Arten von Geschäften vom Titel erfasst werden, ist
deshalb das Berufungsurteil maßgeblich, das im Revisionsverfahren insoweit
keine Änderung erfahren hat.
In den Gründen des Berufungsurteils wird ausgeführt, die Auskunftspflicht
beziehe sich nicht nur auf von der Beklagten in Eigenproduktion gefertigten Fle-
xitanks. Die Regelungen des Vertrags sollten vielmehr auch für Tochterunter-
nehmen der Schuldnerin bindend sein. Zwar stehe dem Gläubiger gegen diese
wohl kein eigener Auskunftsanspruch zu. Gerade deshalb könne er aber von
der Schuldnerin Auskunft darüber verlangen, ob und in welchem Umfang sie
zur Herstellung von Flexitanks geeignete Materialien an Dritte geliefert habe.
Dass für einen solchen Auskunftsanspruch ein Bedürfnis bestehe, ergebe sich
auch aus den Feststellungen in einem Urteil, das in einem anderen Rechtsstreit
zwischen den Parteien ergangen sei. Danach habe die Schuldnerin Flexitanks
hergestellt, die von einem anderen Unternehmen verkauft worden seien, bei
dem es sich möglicherweise um ihre Tochtergesellschaft handle.
Diese Ausführungen beziehen sich zwar, wie auch die Rechtsbeschwerde
im Ansatz nicht verkennt, in erster Linie auf die unter 1 c des Tenors titulierte
Verpflichtung, Auskunft über die Überlassung von zur Produktion von Flexitanks
und Ausrüstung geeigneten Materialien an Dritte zu erteilen. Aus dem Umstand,
dass das Berufungsgericht eine Auskunftspflicht auch hinsichtlich des Verkaufs
von Flexitanks angenommen hat, die von der Schuldnerin hergestellt und von
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einer Tochtergesellschaft veräußert worden sind, ist jedoch zu entnehmen,
dass auch in Zusammenhang mit Nr. 1 a und 1 b des Tenors als von der
Schuldnerin verkaufte Flexitanks und Ausrüstung auch solche Gegenstände
anzusehen sind, bei deren Veräußerung eine Tochtergesellschaft der Schuld-
nerin mitgewirkt hat.
d)
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung hat die
Schuldnerin die titulierte Verpflichtung nicht durch die Angabe erfüllt, ihre Toch-
tergesellschaft habe die Geschäftstätigkeit zum 30. September 2012 eingestellt.
Die Schuldnerin bleibt jedenfalls verpflichtet, Auskünfte über die im Zeitraum
von Januar 2010 bis September 2012 von ihrer Tochtergesellschaft getätigten
Verkäufe zu erteilen. Dass die Schuldnerin trotz ihrer Stellung als Muttergesell-
schaft nicht über ausreichende rechtliche Mittel verfügt, um die zur Erfüllung der
Verpflichtung benötigten Informationen von der Tochtergesellschaft zu erlan-
gen, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
3.
Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht demgegenüber
entschieden, dass sich die unter 1 a und 1 b des Tenors titulierte Verpflichtung
nicht auf Verkäufe bezieht, die andere mit der Klägerin verbundene Unterneh-
men getätigt haben.
a)
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde fehlt es der ange-
fochtenen Entscheidung auch insoweit nicht an einer Begründung.
Das Beschwerdegericht hat zwar nicht näher zwischen Tochtergesell-
schaften und sonstigen verbundenen Unternehmen differenziert. Seinen Aus-
führungen, eine Erstreckung der titulierten Pflicht auf dritte Unternehmen sei
nicht möglich, lässt sich jedoch hinreichend deutlich entnehmen, dass es aus
diesem Grund auch eine Auskunftspflicht hinsichtlich sonstiger mit der Schuld-
nerin verbundener Unternehmen abgelehnt hat.
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b)
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts erweist sich inso-
weit im Ergebnis als zutreffend.
Auch in diesem Zusammenhang ergibt sich dies allerdings nicht schon da-
raus, dass sich der Vollstreckungstitel nur gegen die Schuldnerin richtet. Anders
als für den Verkauf von Flexitanks und Ausrüstung durch Tochterunternehmen
lässt sich den im Erkenntnisverfahren ergangenen Entscheidungen aber nicht
entnehmen, dass sich die in 1 a und 1 b titulierte Verpflichtung auch auf die
Verkaufstätigkeit von Gesellschaften bezieht, die zwar mit der Schuldnerin ver-
bunden sind, von dieser aber nicht beherrscht werden. Angesichts der Vielzahl
der insoweit in Betracht kommenden Sachverhaltsgestaltungen könnte eine
derart weitreichende Verpflichtung allenfalls dann bejaht werden, wenn die Ent-
scheidungsgründe nähere Ausführungen dazu enthielten, welche Fallgestaltun-
gen vom Titel erfasst sind. Solche Ausführungen finden sich nur hinsichtlich der
Verkaufstätigkeit von Tochtergesellschaften und hinsichtlich der Lieferung von
Materialien durch die Schuldnerin an Dritte, nicht aber für Veräußerungsge-
schäfte von dritten Unternehmen, mögen diese auch in irgendeiner Weise mit
der Schuldnerin verbunden sein.
III.
Soweit die angefochtene Entscheidung auf Rechtsfehlern beruht, er-
weist sie sich im derzeitigen Verfahrensstadium nicht aus anderen Gründen als
im Ergebnis zutreffend.
1.
Die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht allerdings im Ansatz zutref-
fend geltend, dass sich aus dem Akteninhalt nicht das Vorliegen der allgemei-
nen Vollstreckungsvoraussetzungen ergibt.
Der Gläubiger hat in der Antragsschrift mitgeteilt, er habe die "Ausferti-
gung" des zu vollstreckenden Urteils beigefügt. In dem zugehörigen Anlagen-
band der Gerichtsakten ist lediglich die Kopie einer Ausfertigung des Urteils
vom 25. November 2011 abgelegt. Diese enthält nicht die gemäß § 724 ZPO
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erforderliche Vollstreckungsklausel. Den Gerichtsakten lässt sich, soweit er-
sichtlich, auch nicht entnehmen, dass dem Gläubiger eine vollstreckbare Aus-
fertigung erteilt worden ist und dass er diese dem Landgericht oder dem Be-
schwerdegericht vorgelegt hat.
2.
Der Vollstreckungsantrag kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium
jedoch nicht wegen dieses Mangels zurückgewiesen werden. Dem Gläubiger ist
vielmehr im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren Gelegenheit zu geben, eine
vollstreckbare Ausfertigung vorzulegen.
Ein entsprechender Hinweis war nicht deshalb entbehrlich, weil die
Schuldnerin das Fehlen einer vollstreckbaren Ausfertigung schon in erster In-
stanz gerügt hat. Der Gläubiger hat auf diese Rüge nämlich erwidert, das Voll-
streckungsgericht habe das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraus-
setzungen geprüft, Beanstandungen seien nicht bekannt. Aus den Akten erge-
ben sich zwar keine Anhaltspunkte, auf die sich diese Einschätzung stützen
könnte. Den Ausführungen des Gläubigers ist aber zu entnehmen, dass er die
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Bedeutung des § 724 ZPO verkannt hat. Vor diesem Hintergrund muss dem
Gläubiger Gelegenheit gegeben werden, bestehende formelle Mängel zu behe-
ben, bevor sein Vollstreckungsantrag aus diesem Grund zurückgewiesen wer-
den kann.
Meier-Beck
Grabinski
Bacher
Hoffmann
Schuster
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 26.07.2011 - 6 O 355/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 20.12.2012 - 7 W 107/11 -