Urteil des BGH vom 23.10.2007
BGH (freiheitsstrafe, unterbringung, stgb, sicherung, krankenhaus, raum, dauer, sache, höhe, berlin)
5 StR 407/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 21. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Blick auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe (vier Jahre) sieht der
Senat vor dem Hintergrund der seit Urteilsverkündung angeordneten einst-
weiligen Unterbringung des Angeklagten davon ab, die Sache zur Entschei-
dung über die Dauer des Vorwegvollzugs der verhängten Freiheitsstrafe ge-
mäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unter-
bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsan-
stalt vom 16. Juli 2007 (BGBL I 1327) zurückzuverweisen.
Basdorf Gerhardt Raum
Brause Schaal