Urteil des BGH vom 21.02.2006

BGH (strafkammer, verurteilung, sache, strafe, zeuge, hauptverhandlung, beweismittel, freiheitsstrafe, gewissheit, stpo)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 278/05
vom
21. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar
2006, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Bundesanwalt - in der Verhandlung -,
Bundesanwalt - bei der Verkündung -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin
wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. Februar 2005
mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freige-
sprochen worden ist.
Der Ausspruch darüber, dass die wegen vorsätzlicher Körperver-
letzung rechtskräftig festgesetzte Freiheitsstrafe zur Bewährung
ausgesetzt wird, entfällt.
Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkam-
mer des Landgerichts München I zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Dem Angeklagten lagen zahlreiche, teilweise schwerwiegende Delikte
zur Last, die er sämtlich zum Nachteil der Nebenklägerin, seiner inzwischen von
ihm geschiedenen Ehefrau, begangen haben soll.
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1. Er war in dieser Sache bereits durch Urteil des Landgerichts Landshut
vom 9. Mai 2003 wegen gefährlicher Körperverletzung (Strafe hierfür: ein Jahr)
und wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Strafe hierfür: sechs Monate) zu
einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
drei Monaten verurteilt worden. Von weiteren Vorwürfen, die insbesondere,
aber nicht ausschließlich Sexualdelikte betrafen, war er freigesprochen worden,
da die Strafkammer die Aussagen der Nebenklägerin, soweit sie nicht durch
anderweitige Beweismittel gestützt waren, nicht als ausreichende Grundlage für
eine Verurteilung ansah. Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil
hatte in dem Umfang Erfolg gehabt, in dem das Urteil gemäß § 400 Abs. 1
StPO einer Überprüfung durch den Senat zugänglich war (Urteil vom 21. Januar
2004 - 1 StR 379/03, teilweise abgedruckt in NStZ 2004, 635 f.). Ergebnis war,
dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu sechs Monaten
Freiheitsstrafe bestehen blieb. Die vom Senat für sich genommen ausdrücklich
als rechtsfehlerfrei bewertete Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung
wurde dagegen insgesamt aufgehoben, da insoweit eine tateinheitliche Verur-
teilung wegen weiterer nebenklagefähiger Tatbestände in Betracht kam. Eben-
falls aufgehoben wurden die Freisprüche, denen der Vorwurf von Körperverlet-
zungs- und (oder) Sexualdelikten zu Grunde lag.
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2. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer konnte sich erneut
nicht von der Richtigkeit der vom Angeklagten in vollem Umfang bestrittenen
Vorwürfe überzeugen. Weitergehend als in dem ersten Urteil des Landgerichts
in dieser Sache betrifft dies auch den Vorwurf der gefährlichen Körperverlet-
zung. Sie hat deshalb lediglich (deklaratorisch) festgestellt, dass der Angeklagte
wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verur-
teilt ist und hat ihn im Übrigen freigesprochen. Hinsichtlich der Strafe von sechs
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Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung hat sie geprüft, ob sie zur Be-
währung ausgesetzt werden kann, und hat dies bejaht.
II.
Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft
und der Nebenklägerin haben mit der Sachrüge (hinsichtlich der Nebenklägerin:
erneut) Erfolg.
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1. Die Strafkammer kommt (erneut) zu dem Ergebnis, die Angaben der
Nebenklägerin seien keine hinlängliche Grundlage für eine Verurteilung. Eine
Verurteilung sei nur möglich, soweit diese Angaben durch andere Beweismittel
bestätigt und gestützt werden.
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Selbst auf dieser Grundlage hat der Freispruch vom Vorwurf der gefährli-
chen Körperverletzung keinen Bestand.
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a) Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Zeuge Z. in der
ersten Hauptverhandlung in dieser Sache ausgesagt hatte, die Nebenklägerin
sei am Abend des in Rede stehenden Tages (12. September 1999) zu ihm ge-
kommen und habe sehr "derhaut" - was so viel wie nicht unerheblich verletzt
bedeuten soll - ausgesehen. Nunmehr, so die Strafkammer, "konnte oder woll-
te" er sich an das Datum des Besuchs und auch an konkrete Verletzungen nicht
mehr erinnern. Daher stehe - anders als in der ersten Hauptverhandlung - kein
Beweismittel zur Verfügung, das die - grundsätzlich unzulänglichen - Aussagen
der Nebenklägerin bestätigen könne.
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b) Die Strafkammer war allerdings - anders als insbesondere die Revisi-
on der Nebenklägerin dies zu vertreten scheint - nicht daran gebunden, dass
der Senat die früher getroffenen Feststellungen (um einheitliche Feststellungen
zu ermöglichen) nur deshalb aufgehoben hatte, weil noch zusätzliche Feststel-
lungen möglich erschienen und im Übrigen den Schuldspruch als für sich ge-
nommen rechtsfehlerfrei bezeichnet hat. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs
einschließlich der zu Grunde liegenden Feststellungen hatte die Strafkammer in
eigener Verantwortung neu über diesen Punkt zu befinden.
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c) Die Strafkammer hat jedoch verkannt, dass auch die von ihr festge-
stellten früheren Aussagen des Zeugen ihrer Würdigung unterlagen. Es versteht
sich weder von selbst, dass die früheren Aussagen schon für sich genommen
unglaubhaft waren, noch versteht sich von selbst, dass das Aussageverhalten
des Zeugen in der neuen Hauptverhandlung ohne weiteres entscheidend gegen
die Glaubhaftigkeit seiner früheren Aussagen spricht. Dieses Aussageverhalten
lässt vielmehr die unterschiedlichsten Auslegungen möglich erscheinen, z. B.
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- die Erinnerung des Zeugen ist wegen Zeitablaufs verblasst;
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- der Zeuge will zu seiner ursprünglich richtigen Aussage nicht mehr ste-
hen;
- der Zeuge will nicht einräumen, dass seine ursprüngliche Aussage
falsch war.
Mit diesen und etwaigen sonstigen Möglichkeiten, die offensichtlich zu
unterschiedlichen Ergebnissen führen können, hätte sich die Strafkammer aus-
einandersetzen und dementsprechend sämtliche angefallenen Erkenntnisse
über Aussage und Aussageverhalten des Zeugen würdigen müssen. Dies ist
nicht geschehen. Die Feststellung, es gebe kein Beweismittel zur Stützung der
Angaben der Nebenklägerin, lässt vielmehr besorgen, die Strafkammer habe
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allein die Aussage des Zeugen in der (zweiten) Hauptverhandlung für ein be-
rücksichtigungsfähiges Beweisergebnis gehalten.
Schon dies führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte vom
Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen worden ist.
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2. Im Übrigen kann das Urteil deshalb keinen Bestand haben, weil die für
Verurteilung oder Freispruch zentralen Aussagen der Nebenklägerin im Ansatz
nicht rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind.
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a) Kann der Tatrichter nicht die erforderliche Gewissheit gewinnen und
spricht er den Angeklagten daher frei, so hat das Revisionsgericht dies aller-
dings regelmäßig hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrich-
ters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkennt-
nisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich nicht
einmal dann etwas, wenn die tatrichterlichen Feststellungen "lebensfremd er-
scheinen" mögen. Es gibt nämlich im Strafprozess keinen Beweis des ersten
Anscheins, der nicht auf der Gewissheit des Richters, sondern auf der Wahr-
scheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht.
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Demgegenüber ist eine Beweiswürdigung etwa dann rechtsfehlerhaft,
wenn sie lückenhaft, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, wi-
dersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfah-
rungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit
im Ansatz unzutreffende ("überspannte") Anforderungen gestellt sind (st. Rspr.,
vgl. nur BGH StraFo 2003, 381; BGH NStZ-RR 2003, 371 ; BGH NJW
2002, 2188, 2189 m. w. N.).
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b) So verhält es sich hier.
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Die Strafkammer führt aus, die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Ne-
benklägerin habe sich "bereits auf Grund der vorgenommenen Beweiswürdi-
gung" ergeben, ohne dass es der Ausführungen der von der Strafkammer an-
gehörten Sachverständigen bedurft hätte. Die Ausführungen dieser Sachver-
ständigen, deren Zuziehung, so die Strafkammer, gleichwohl "angezeigt" gewe-
sen sei und die die Nebenklägerin nach den Urteilsfeststellungen insgesamt
16 Stunden exploriert hat (vgl. hierzu unter dem Gesichtspunkt des Schutzes
(potentieller) Opfer generell BGH NJW 2005, 1519, 1521), sind dann aber doch
in den Urteilsgründen auf insgesamt etwa 30 Seiten minutiös nachgezeichnet.
Sie werden von der Strafkammer als überzeugende Bestätigung des Beweiser-
gebnisses bewertet.
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Gegen die Ausführungen der Sachverständigen, jedenfalls so wie sie von
der Strafkammer übereinstimmend an mehreren Stellen des Urteils mitgeteilt
sind, bestehen an einer zentralen Stelle Bedenken. Es heißt:
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".. trotz der detaillierten und konstanten Schilderung einzelner der Ankla-
ge zu Grunde liegender Sachverhalte" - an anderer Stelle ist insoweit von "ein-
zelne(n) Vergewaltigungen" die Rede - , "welche für den Wahrheitsgehalt der
Aussage sprechen mag, ... ist es … nicht möglich, … einzelne ... Tatvorwürfe
… als ... wahr herauszugreifen, da die Glaubhaftigkeit … immer bezogen auf
das gesamte Aussageverhalten eines Zeugen gesehen werden muss".
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Dies trifft so nicht zu. Es ist bei einer entsprechend sorgfältigen und um-
fassenden Würdigung aller Erkenntnisse nicht schon im Ansatz ausgeschlos-
sen, einem Zeugen teilweise zu glauben und teilweise nicht. Zwar müssen ins-
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besondere dann, wenn ein Zeuge in einem zentralen Punkt erkennbar gelogen
hat, gewichtige Gesichtspunkte dafür sprechen, ihm im Übrigen zu glauben; wie
im Kern schon aus § 261 StPO folgt, gibt es aber keinen Rechts- und auch kei-
nen Erfahrungssatz, dass einer Zeugenaussage zumal zu unterschiedlichen
Lebenssachverhalten, nur entweder insgesamt geglaubt oder insgesamt nicht
geglaubt werden könnte.
Dies hatte der Senat auch bereits in seinem ersten Urteil in dieser Sache
näher dargelegt. Hierauf nimmt er Bezug (vgl. auch Meyer-Goßner, StPO
48. Aufl. § 261 Rdn. 11a; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 29 jew. m. w. N.).
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Die Strafkammer macht sich an anderer Stelle des Urteils dies - mit den
Worten jener Entscheidung - im Prinzip auch zu Eigen, erklärt jedoch auch das
Gegenteil für überzeugend und richtig. Der von ihr angelegte Maßstab ist also
unklar. Nachdem die Strafkammer zwar bei der Schilderung einzelner gewichti-
ger Taten im Hinblick auf ihren Inhalt und die insoweit zutage getretene Aussa-
gekonstanz erhebliche Anhaltspunkte dafür sieht, dass diese Schilderung richtig
sein könnte, sie andererseits aber doch nicht zu einer Verurteilung kommt, kann
der Senat nicht ausschließen, dass sich die aufgezeigten Unklarheiten auf die
Entscheidung ausgewirkt haben. Dies führt zur Aufhebung auch der übrigen
Freisprüche, ohne dass es noch auf weiteres ankäme.
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3. Der Senat bemerkt jedoch: Die Nebenklägerin hat eine der von ihr
dem Angeklagten vorgeworfenen Vergewaltigungen nach den Urteilsfeststel-
lungen wie folgt geschildert: Sie habe für den Sohn die Milch warm gemacht,
als sie der Angeklagte im Streit über das Haus mit einer schwarz-grauen Pistole
bedroht habe. Der Sohn habe geweint, sie habe ihn beruhigt. Dann habe sie
der Angeklagte auf das Bett geworfen und mit einem Schal und einer Strumpf-
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hose ans Bett gefesselt. Die Pistole habe er auf das Fensterbrett gelegt. Er ha-
be sich ausgezogen, sie geschlagen und gewürgt und mit ihr den Geschlechts-
verkehr ausgeübt. Dabei habe er ihre Hose zerrissen. Nach dem Geschlechts-
verkehr habe er ihr eine zuvor mitgebrachte Knoblauchwurst und ein
gedrechseltes Holzstück gegen ihren Willen in die Scheide eingeführt.
Die Schilderung anderer Vorfälle ist damit vergleichbar. Gleichwohl geht
die Strafkammer davon aus, gegen einen "erlebnisfundierten Bericht" spreche
der deutliche "Detaillierungsbruch" zwischen den Angaben zum "Rahmenbe-
reich" einerseits und dem "Kerngeschehen" andererseits. Ohne nähere Erörte-
rung erscheint dies unter den gegebenen Umständen nicht tragfähig begründet.
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Im Übrigen weist der Senat insbesondere auf die im schriftlichen Antrag
des Generalbundesanwalts näher ausgeführten Gesichtspunkte hin.
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4. Die Strafkammer hat die bereits rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe
von sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt. Sie hat dabei verkannt, dass
diese Strafe durch Anrechnung von Untersuchungshaft vollständig verbüßt ist.
Eine bereits vollständig verbüßte Strafe kann nicht mehr zur Bewährung ausge-
setzt werden (BGHSt 31, 25). Der entsprechende Ausspruch hatte daher zu
entfallen.
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III.
In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der
Senat die Sache nunmehr an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.
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Wahl Kolz Hebenstreit
Elf Graf