Urteil des BGH vom 12.12.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 S t R 2 1 0 / 1 3
vom
12. Dezember 2013
Nachschlagewerk:
ja
BGHSt:
ja - nur A. II. (Überschrift) Nr. 3
Veröffentlichung:
ja
________________________________
StPO § 337 Abs. 1, § 257c Abs. 5, § 273 Abs. 1a
Allein auf der fehlenden oder fehlerhaften Protokollierung einer Belehrung ge-
mäß § 257c Abs. 5, § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO kann das Urteil nicht beruhen.
BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 210/13 (OLG Frankfurt am
Main)
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a.
zu 2.: versuchten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-
führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
12. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten S. S. wird das
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
17. Dezember 2012, soweit es ihn betrifft, dahin ergänzt, dass
er im Übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit
seine notwendigen Auslagen sowie die Kosten des Verfahrens
trägt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S. S.
und die Revision des Angeklagten J. S. werden
verworfen.
3. Der Angeklagte J. S. hat die Kosten seines
Rechtsmittels, der Angeklagte S. S. die verbleiben-
den Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten S. S. wegen
Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in vier Fällen, in
einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Erwerb einer halbautomati-
schen Kurzwaffe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Mo-
naten sowie den Angeklagten J. S. wegen versuchten Erwerbs
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einer halbautomatischen Kurzwaffe und wegen des Besitzes eines verbotenen
Gegenstandes sowie von Munition zu einer Gesamtgeldstrafe von
180 Tagessätzen verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Be-
währung ausgesetzt. Der Angeklagte S. S. erhebt mit seiner Revisi-
on die allgemeine Sachrüge und eine Verfahrensrüge. Der Angeklagte J.
S. begehrt mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision allein die
Nachholung eines Teilfreispruchs. Während die Revision des Angeklagten
S. S. insofern einen Teilerfolg erzielt, als bei ihm ein unterbliebener
Teilfreispruch nachzuholen ist, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
A. Revision des Angeklagten S. S.
I. Nach den Feststellungen und Wertungen des Oberlandesgerichts för-
derte der Angeklagte S. S. in mehreren Einzelfällen bewusst die
"Khalistan Zindabad Force". Hierbei handelt es sich um eine von Pakistan aus
gesteuerte Gruppierung, die einen unabhängigen Sikh-Staat Khalistan sowie
die Bewahrung des orthodoxen Sikh-Glaubens anstrebte und diese Ziele unter
anderem durch Sprengstoffanschläge und die gezielte Ermordung von Gegnern
zu erreichen suchte. Die nicht revidierenden Mitangeklagten B. S.
und G. S. waren von Sommer 2009 bis zu ihrer Verhaftung im
Juli 2010 in die Gruppierung eingeordnet, hatten regelmäßigen Kontakt zu de-
ren damaliger Führungsperson R. S. und gestalteten unterschied-
liche Aktionen mit. Der Angeklagte S. S. unterstützte sie und die
Organisation im Einzelnen in folgender Weise: Spätestens seit September
2009 war er mit der Beschaffung von Handfeuerwaffen und Munition beauf-
tragt. Er beriet Anfang September 2009 G. S. und am 3. November
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2009 diesen sowie B. S. hinsichtlich verschiedener Waffen
im Wissen, dass er die Mitangeklagten dadurch in die Lage versetzte, geeigne-
te Waffen auch ohne seine weitere Mitwirkung zu erwerben und einzusetzen.
Ferner erklärte er sich in einem Telefonat mit B. S. am
5. Januar 2010 spontan bereit, notfalls persönlich nach Indien zu reisen, um
eine geplante Auskundschaftung verschiedener indischer Militärstützpunkte zu
unterstützen. Überdies beriet er am 2. März 2010 im Rahmen eines Waffen-
ankaufs B. S. telefonisch. Dieser erwarb schließlich - ge-
meinsam mit dem Angeklagten J. S. - eine Schreckschusspisto-
le, wobei alle drei davon ausgingen, dass es sich um eine halbautomatische
Pistole handelte. Schließlich druckte der Angeklagte S. S. im April
2010 auf Anweisung einen Briefkopf der "Khalistan Zindabad Force" aus und
stellte ihn B. S. zur Verfügung. Eine über diese einzelnen
Tätigkeiten hinaus gehende dauerhafte Einbindung des Angeklagten S
S. in die Verbandsstruktur der "Khalistan Zindabad Force" hat das Oberlan-
desgericht nicht feststellen können.
Soweit der Angeklagte S. S. im Juli 2010 von dem Plan er-
fuhr, einen Sektenführer in Österreich zu erschießen, und keine Maßnahmen
ergriff, die von ihm abgelehnte Tat zu verhindern, ist das Oberlandesgericht
davon ausgegangen, dass eine Strafbarkeit wegen Nichtanzeige geplanter
Straftaten (§ 138 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 StGB) nicht in Betracht komme, weil
die Strafverfolgungsbehörden durch Telefonüberwachungen bereits Kenntnis
von der Planung gehabt hätten.
II. Die Rüge des Angeklagten S. S. , das Oberlandesgericht
habe "§§ 257c Abs. 2, 4 und 5, 237 Abs. 1a StPO in Verbindung mit dem Recht
auf ein faires Verfahren" verletzt, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
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1. Am 27. Hauptverhandlungstag unterbreitete das Oberlandesgericht
den Angeklagten einen - als Anlage zu Protokoll genommenen - näher ausge-
führten und begründeten "Verständigungsvorschlag gemäß § 257c StPO". Am
52. Hauptverhandlungstag wurde laut (von der Revision insoweit nicht mitgeteil-
tem) Protokoll festgestellt, dass unter anderem hinsichtlich des Angeklagten
S. S. eine "verfahrensbeendende Absprache entsprechend § 257c
StPO" stattgefunden habe. Mit der Rüge beanstandet die Revision, dass sich
aus dem Protokoll nicht ergebe, ob eine Verständigung zustande gekommen
und eine Belehrung gemäß § 257c Abs. 5 StPO erteilt worden sei. Zudem sei
nicht dokumentiert, ob und wie die Angeklagten sich zu dem Verständigungs-
vorschlag geäußert hätten. Überdies habe der gerichtliche Verständigungsvor-
schlag einzelne Strafnormen zitiert, obschon der Schuldspruch nicht Gegen-
stand der Verständigung sein dürfe.
2. Bereits unzulässig ist die Verfahrensrüge, soweit der Beschwerdefüh-
rer beanstandet, das Zustandekommen einer Verständigung und der nähere
Ablauf des vorangehenden Verfahrens seien nicht dokumentiert. Die Revision
unterlässt es, die insofern zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen vollstän-
dig vorzutragen. So teilt sie den die Verständigung betreffenden Inhalt des Pro-
tokolls nicht abschließend mit, sondern verschweigt, dass laut Protokoll zum
einen der Vorsitzende bereits am 26. Hauptverhandlungstag über (nach
Schluss des vorangegangenen Verhandlungstermins geführte) Besprechungen
mit dem Ziel einer möglichen Verständigung berichtete und zum anderen später
eine "verfahrensbeendende Absprache" festgestellt wurde. Die Kenntnis dieser
Gesichtspunkte wäre indes für die Prüfung erforderlich, ob das Protokoll den
wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung in der
nach § 273 Abs. 1a Satz 1 StPO gebotenen Weise wiedergibt. Der lückenhafte
Revisionsvortrag führt insoweit zur Unzulässigkeit der Rüge (vgl. BGH, Be-
schlüsse vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, BGHR StPO § 344 Abs. 2
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Satz 2 Anforderungen 1; vom 16. April 1999 - 3 StR 642/98; BVerfG, Beschluss
vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 656/99 u.a., BVerfGE 112, 185, 208 f. mwN).
3. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, aus dem Protokoll ergebe
sich keine Belehrung des Angeklagten gemäß § 273 Abs. 1a Satz 2, § 257c
Abs. 5 StPO, bleibt seine Verfahrensrüge ebenfalls erfolglos, da das Urteil auf
dem geltend gemachten Verfahrensverstoß nicht beruhen kann (§ 337 Abs. 1
StPO).
a) Der Beschwerdeführer rügt, dass sich in der Sitzungsniederschrift kei-
ne Protokollierung einer gemäß § 257c Abs. 5 StPO etwaig erteilten Belehrung
finde. Damit ist Gegenstand der Verfahrensrüge allein die Frage einer ord-
nungsgemäßen Protokollierung; denn aus der Revisionsbegründung ergibt sich
- auch bei einer Auslegung nach ihrem Gesamtzusammenhang - nicht die Be-
hauptung, dass eine Belehrung in der Hauptverhandlung tatsächlich unterblie-
ben ist, und dieser Gesichtspunkt von der Urteilsanfechtung umfasst sein soll.
aa) Die Revisionsbegründung muss bei der Rüge der Verletzung einer
Verfahrensnorm die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen angeben
(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit etwa
BVerfG, Beschluss vom 12. November 1984 - 2 BvR 1350/84, NJW 1985, 125,
126). Nur in diesem Umfang ist das Revisionsgericht überhaupt zu eigener Prü-
fung berechtigt (§ 352 Abs. 1 StPO). Es entspricht ständiger Rechtsprechung,
dass dem Vorbringen in der Revisionsbegründung, ein bestimmter Verfahrens-
vorgang sei nicht protokolliert worden, regelmäßig nicht die Behauptung zu ent-
nehmen ist, dieser Verfahrensvorgang habe tatsächlich in der Hauptverhand-
lung auch nicht stattgefunden (vgl. allgemein BGH, Urteile vom 1. Februar 1955
- 5 StR 678/54, BGHSt 7, 162 ff. mwN; vom 20. April 2006 - 4 StR 604/05,
NStZ-RR 2007, 52, 53; vom 12. Januar 2005 - 2 StR 138/04, NStZ 2005, 281;
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vom 20. Oktober 1970 - 1 StR 225/70; Beschluss vom 4. April 2006 - 3 StR
23/06; RG, Urteil vom 26. Mai 1914 - II 374/14, RGSt 48, 288, 289 f.;
LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 86). Dem liegt im Wesentlichen die Über-
legung zugrunde, dass bei dem alleinigen Abstellen auf das Protokoll offen
bleibt, ob der Vorgang gegebenenfalls stattgefunden hat und nur versehentlich
nicht protokolliert worden ist. Im Übrigen würde das Erfordernis des § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO übergangen, da an Stelle der bestimmten Behauptung ei-
ner Tatsachenangabe lediglich das Protokoll, das nur ein Beweismittel darstellt
(vgl. § 274 Satz 1 StPO), angeführt wird.
bb) Vorliegend stellt die Revisionsbegründung ("Ob […] eine Belehrung
gemäß § 257c Abs. 5 StPO erfolgt ist, ergibt sich - falls die Verteidigung inso-
weit nichts übersehen hat - aus dem Protokoll nicht.") allein auf die fehlende
Protokollierung ab. Dies wird durch die anschließenden Rechtsausführungen
bestärkt, denen zufolge das Oberlandesgericht "mit dieser Vorgehensweise […]
gegen § 273a Abs. 1a StPO" verstoßen habe. Zudem geht die Revision selbst
von einer "etwaig erfolgten Belehrung" aus und lässt damit ausdrücklich offen,
ob eine solche erteilt worden ist oder nicht. Gerade in der Zusammenschau
wird deutlich, dass die Verfahrensrüge die unterlassene Protokollierung und
nicht eine unterbliebene Belehrung selbst zum Gegenstand hat.
b) Es kann offen bleiben, ob die danach allein zu prüfende Rüge, aus
dem Protokoll lasse sich die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO nicht erken-
nen, - wie für "Protokollrügen" regelmäßig angenommen (etwa BGH, Beschluss
vom 4. April 2006 - 3 StR 23/06; Urteil vom 17. Januar 1978 - 1 StR 734/77) -
bereits unzulässig oder in der konkreten Konstellation ausnahmsweise zulässig
ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310). Der Be-
anstandung bleibt der Erfolg jedenfalls versagt; denn es ist denklogisch ausge-
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schlossen, dass das Urteil auf einer unzureichenden Protokollierung beruht
(§ 337 Abs. 1 StPO). Hierzu gilt:
Die Fertigstellung des Protokolls geht der Verkündung des Urteils nach.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Protokoll die Urteilsformel enthalten
muss (§ 273 Abs. 1 Satz 1 StPO) und es mithin vor der Urteilsverkündung nicht
fertiggestellt (vgl. § 271 Abs. 1 StPO) werden kann. Vor der Fertigstellung steht
der tatsächliche Protokollinhalt noch nicht fest und ist im Einzelnen ungewiss.
Das Protokoll über den Verlauf der (sich gegebenenfalls über mehrere Tage
erstreckenden) Hauptverhandlung bildet eine Einheit und ist erst mit den Unter-
schriften unter die gesamte Niederschrift fertiggestellt. Zuvor angefertigte Pro-
tokollteile sowie Mitschriften haben lediglich Entwurfscharakter und sind nicht
Bestandteil der Akten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1980 - StB 43/80,
BGHSt 29, 394, 395; Urteil vom 20. November 1961 - 2 StR 395/61, BGHSt 16,
306, 307). Das Gericht hat - ebenso wie alle Verfahrensbeteiligten - keine
Kenntnis vom späteren Protokollinhalt. Grundlage für das Urteil ist das tatsäch-
liche Geschehen in der Hauptverhandlung, nicht die spätere Niederschrift. Liegt
mithin das Protokoll erst nach der Urteilsverkündung vor, ist ausgeschlossen,
dass die Protokollierung einen Einfluss auf das bereits zuvor ergangene Urteil
hat (st. Rspr.; instruktiv RG, Urteil vom 29. Januar 1909 - II 975/08, RGSt 42,
168, 170 f.; s. auch BGH, Urteile vom 20. April 2006 - 4 StR 604/05, NStZ-
RR 2007, 52, 53; vom 1. Februar 1955 - 5 StR 678/54, BGHSt 7, 162, 163; Be-
schluss vom 11. Oktober 2010 - 1 StR 359/10, NStZ 2011, 170; Radtke,
NStZ 2013, 669).
c) Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht vor dem Hintergrund ge-
boten, dass das Gesetz zur Regelung der Verständigung in Strafverfahren vom
29. Juli 2009 (Verständigungsgesetz, BGBl. I S. 2353) unter anderem das Ziel
verfolgt, eine wirksame "vollumfängliche" Kontrolle verständigungsbasierter Ur-
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teile durch das Rechtsmittelgericht zu ermöglichen (BVerfG, Urteil vom
19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1066 [Rn. 94]).
aa) Das Verständigungsgesetz hat die revisionsrechtlichen Regelungen
der StPO - von dem Ausschluss eines Rechtsmittelverzichts nach einer Ver-
ständigung (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO) abgesehen - unverändert gelassen.
Zum einen sind die allgemeinen Vorschriften, nach denen dem Revisionsge-
richt die Prüfung von Verfahrensverstößen nur aufgrund einer entsprechenden
Rüge und der Angabe der zu ihrer Beurteilung erforderlichen Tatsachen erlaubt
ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2, § 352 Abs. 1 StPO), nicht modifiziert worden (vgl. im
Ergebnis auch BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, BGHSt 58, 315;
Urteil vom 3. September 2013 - 5 StR 318/13, NStZ 2013, 671; BT-Drucks.
16/12310 S. 9). Zum anderen hat das Verständigungsgesetz davon abgesehen,
Verstöße gegen die verfahrensrechtlichen Sicherungen der Verständigung den
absoluten Revisionsgründen zuzuordnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März
2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1067 [Rn. 97]). Soweit das Bun-
desverfassungsgericht davon ausgegangen ist, dass ein Urteil regelmäßig auf
einem Verstoß gegen "Transparenz- und Dokumentationspflichten" des Ver-
ständigungsverfahrens beruhe (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR
2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1067 [Rn. 97 ff.]; Beschluss vom 30. Juni 2013
- 2 BvR 85/13, NStZ-RR 2013, 315, 316), war jeweils nicht allein die fehlende
oder fehlerhafte spätere Protokollierung Entscheidungsgegenstand, sondern
zumindest auch die Nichtbeachtung einer vor dem Urteilsspruch gegenüber
Verfahrensbeteiligten bestehenden Transparenzpflicht an sich. Die Ausführun-
gen des Bundesverfassungsgerichts können deshalb nicht dahin verstanden
werden, dass - entgegen den Gesetzen der Logik - kraft Verfassungsrechts
grundsätzlich bereits auf die Rüge der unterlassenen Protokollierung eines
nach den Regeln des Verständigungsverfahrens erforderlichen Hinweises oder
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einer notwendigen Belehrung die Aufhebung des angefochtenen Urteils gebo-
ten sei.
Die Fragen, inwieweit das Bundesverfassungsgericht überhaupt allge-
meine Vorgaben für eine im Tatsächlichen zu klärende Beruhensprüfung ma-
chen kann (vgl. etwa Knauer, NStZ 2013, 433, 436; Stuckenberg, ZIS 2013,
212, 215 f.) und wie weit die Bindungswirkung der Entscheidung im Einzelnen
reicht (s. BVerfG, Beschlüsse vom 6. November 1968 - 1 BvR 727/65,
BVerfGE 24, 289, 297; vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74, BVerfGE 40, 88,
93 f.; vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97, 109 f.; BFH,
Urteil vom 11. August 1999 - XI R 77/97, NJW 1999, 3798; Maunz/Schmidt-
Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 31 Rn. 88 [Stand: Juli 2013]), bedürfen hier
daher keiner weiteren Erörterung.
bb) Soweit der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom
10. Juli 2013 (2 StR 195/12, BGHSt 58, 310) die Auffassung vertreten hat, dass
das Prozessverhalten des Angeklagten durch das Fehlen einer Dokumentation
im Protokoll beeinflusst und ein Beruhen des Urteils auf dem Protokollierungs-
fehler nicht ausgeschlossen werden könne, vermag der Senat dem aus den
dargelegten Gründen nicht zu folgen. Eines Verfahrens nach § 132 Abs. 2 GVG
bedarf es deswegen jedoch nicht. Zum einen betraf das dortige Urteil nicht die
hier zu prüfende fehlende Protokollierung der Belehrung nach § 257c Abs. 5
StPO. Zum anderen handelt es sich bei der Frage, ob das Urteil auf einem be-
stimmten Verfahrensfehler beruhen kann, nicht um eine Rechtsfrage im Sinne
des § 132 Abs. 2 GVG, sondern um eine im Einzelfall zu prüfende Tatsachen-
frage (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 StR 466/05, NJW 2006,
3582, 3586; Herdegen, NStZ 1990, 513, 515).
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4. Eine unzulässige Verständigung über den Schuldspruch (§ 257c
Abs. 2 Satz 3 StPO) liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht vor.
Der Beschwerdeführer begründet seine diesbezügliche Annahme allein
mit dem Wortlaut des gerichtlichen Verständigungsvorschlags, der konkrete
Straftatbestände und diesen zugeordnete Sachverhalte aufführt. Indes ist dies
ersichtlich nicht dahin zu verstehen, dass entsprechende Schuldsprüche Ge-
genstand der Verständigung sein sollten. Vielmehr hat das Oberlandesgericht
lediglich dargelegt, auf Grund welcher Erwägungen es "im Bewusstsein der
Problematik einer vorläufigen Beweisprognose" zu dem allein die Rechtsfolgen
betreffenden Vorschlag gekommen ist. Einer solchen unverbindlichen Beurtei-
lung der Sach- und Rechtslage steht weder Verfassungs- noch Strafverfahrens-
recht entgegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a.,
NJW 2013, 1058, 1068 [Rn. 106]). Das Gericht ist sogar grundsätzlich dazu
gehalten, in seinem Vorschlag das vom Angeklagten im Rahmen der Verstän-
digung erwartete Prozessverhalten genau zu bezeichnen und "unter antizipie-
render Berücksichtigung dieses Verhaltens und Beachtung der Vorgaben des
materiellen Rechts eine strafzumessungsrechtliche Bewertung des Anklage-
vorwurfs vorzunehmen" (BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11,
BGHSt 57, 273, 278; vgl. auch BT-Drucks. 16/12310 S. 14). Eine solche Be-
wertung ist schwerlich möglich, ohne zunächst klarzustellen, von welchen Delik-
ten und Strafrahmen das Gericht ausgeht. Vor diesem Hintergrund folgt aus
dem Hinweis auf einen bestimmten Sachverhalt und eine rechtliche Wertung,
die es seinem Vorschlag vorläufig zugrunde legt, keine Verständigung über den
Schuldspruch.
Dafür, dass das Oberlandesgericht lediglich eine nicht abschließende
und nicht von der eigentlichen Verständigung umfasste Einschätzung abgege-
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ben hat, spricht ferner, dass es den Angeklagten trotz der getroffenen Verstän-
digung nicht in dem Umfang schuldig gesprochen hat, der sich aus der im Vor-
schlag genannten Zwischenbewertung ergab (s. auch zum Bindungsumfang
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 1 StR 421/12, NStZ-RR 2013, 184).
III. Erfolg hat das Rechtsmittel insoweit, als das Oberlandesgericht den
Angeklagten S. S. nicht von dem in der zugelassenen Anklage-
schrift erhobenen Vorwurf freigesprochen hat, er habe tateinheitlich zu einer
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland spätestens am
27. Juli 2010 von dem Vorhaben eines Mordes erfahren und eine rechtzeitige
Anzeige unterlassen.
1. Geht der Eröffnungsbeschluss davon aus, dass die dem Angeklagten
angelasteten strafbaren Handlungen sich aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen als eine einheitliche Tat im materiellrechtlichen Sinne darstellen, so
muss ein Teilfreispruch zwar dann nicht ergehen, wenn sich eine der Handlun-
gen nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung als nicht nachweisbar oder nicht
strafbewehrt erweist, es im Übrigen aber bei der konkurrenzrechtlichen Bewer-
tung der Einzelakte verbleibt (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 260 Rn. 12
mwN). Anderes gilt indes, wenn die Hauptverhandlung ergibt, dass es sich bei
den dem Angeklagten angelasteten Handlungen um selbständige, tatmehrheit-
liche Delikte handelt, etwa weil das verbindende Element, das die Einzelakte zu
einer natürlichen Handlungseinheit verschmolzen hätte, nicht zu belegen ist.
Erweist sich in diesem Falle ein dem Angeklagten von Anklage und Eröff-
nungsbeschluss vorgeworfener Einzelakt als nicht nachweisbar, so ist der An-
geklagte insoweit freizusprechen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - 2 StR
90/11, juris Rn. 19; KK/Ott, StPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 20; zur fortgesetzten
Handlung bereits BGH, Beschluss vom 7. Januar 1988 - 4 StR 669/87, BGHR
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StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4; RG, Urteil vom 29. Mai 1923 - I 1161/22,
RGSt 57, 302, 303 f.).
2. So liegt es hier. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte dem
Angeklagten S. S. eine mitgliedschaftliche Beteiligung an der (aus-
ländischen) terroristischen Vereinigung (§ 129b Abs. 1, § 129a Abs. 1 StGB)
nicht nachgewiesen werden. Nur dieses Delikt verbindet indes aufgrund seiner
Struktur die einzelnen Betätigungsakte des Mitglieds zu einer tatbestandlichen
Handlungseinheit (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2007 - StB 19/06, NStZ
2007, 401); erweist sich der Betätigungsakt noch nach einer weiteren Bestim-
mung als strafbar, so besteht Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) zwischen diesem
Delikt und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung (vgl. allge-
mein dazu BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 290 f.
mwN). Dagegen stehen Unterstützungshandlungen zugunsten einer (ausländi-
schen) terroristischen Vereinigung (§ 129b Abs. 1, § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB),
so sie nicht zur Erreichung eines einheitlichen Unterstützungserfolgs begangen
werden, zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (BGH, Urteil vom 14. August
2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 131 f.); davon ist zutreffend auch das
Oberlandesgericht ausgegangen. Da es nun aber hinsichtlich einer dieser dem
Angeklagten angelasteten und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf
der Grundlage der dargestellten Rechtslage allenfalls tatmehrheitlich verwirk-
lichten Einzelhandlungen eine Strafbarkeit verneint hat, hätte es den Angeklag-
ten insoweit freisprechen müssen.
Eine Überprüfung der zur Verneinung der Strafbarkeit führenden Erwä-
gungen
des
Oberlandesgerichts
(vgl.
insofern
zweifelnd
etwa
Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht, Besonderer Teil, 2. Aufl., § 46
Rn. 12) war dem Senat angesichts der allein vom Angeklagten eingelegten Re-
vision nicht eröffnet.
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3. Der Senat holt deshalb den Teilfreispruch - mit der sich aus § 467
Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge - nach (§ 354 Abs. 1 StPO).
IV. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrü-
ge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten S. S. erge-
ben. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist der Senat auf die Antragsschrift des
Generalbundesanwalts.
B. Revision des Angeklagten J. S.
I. Der Angeklagte J. S. begehrt mit seiner in zulässiger
Weise beschränkten Revision allein einen Teilfreispruch, soweit das Oberland-
gericht die - nach Anklage und Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten neben
den beiden Waffendelikten jeweils in Tateinheit zur Last gelegte - Strafbarkeit
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen
Vereinigung nicht festgestellt hat. Auch wenn die Rechtsmittelbeschränkung
nicht ausdrücklich erklärt wurde, kommt sowohl in der Revisions- als auch in
der Revisionsbegründungsschrift zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer
allein das Fehlen eines Teilfreispruchs beanstandet (vgl. zur Revisionsausle-
gung bereits BGH, Urteil vom 16. Februar 1956 - 3 StR 473/55, NJW 1956,
756, 757).
II. Die (insoweit beschränkte) Nachprüfung des Urteils hat keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten J. S. ergeben. Eines
Teilfreispruchs bedurfte es entgegen der mit der Revision vorgebrachten An-
sicht - anders als bei dem Angeklagten S. S. (s.o.) - nicht.
Die mit dem Eröffnungsbeschluss zugelassene Anklage hatte dem An-
geklagten J. S. zur Last gelegt, durch dieselbe rechtliche Hand-
lung sich spätestens ab Spätsommer 2009 bis zu seiner Festnahme im De-
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zember 2010 als Mitglied an der "Khalistan Zindabad Force" beteiligt zu haben,
im März 2010 gemeinsam mit B. S. mit Hilfe des Angeklag-
ten S. S. versucht zu haben, eine halbautomatische Kurzwaffe zu
erwerben, und bei seiner Festnahme eine einen anderen Gegenstand vortäu-
schende Hieb- und Stoßwaffe sowie Munition besessen zu haben. Zwar ist das
Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte sich nicht wegen
mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereini-
gung strafbar gemacht hat und daher die in Anklage und Eröffnungsbeschluss
angenommene Verklammerung der beiden Waffendelikte zu einer Tat in mate-
riellem Sinne wegfällt. Allerdings sind - insoweit im Unterschied zum Angeklag-
ten S. S. - sämtliche danach bestehen bleibende einzelne Taten
abgeurteilt worden. Eine selbständige (materiellrechtliche) Tat, die Gegenstand
eines Freispruchs sein könnte, liegt mithin nicht vor. Entfällt lediglich ein in Tat-
einheit stehender Tatvorwurf, kommt ein Freispruch nicht in Betracht (vgl. BGH,
Urteil vom 5. Mai 2004 - 5 StR 548/03, NJW 2005, 2720, 2723). Da die nicht
erwiesene Mitgliedschaft in der Vereinigung mit den beiden Waffendelikten je-
weils in Tateinheit stünde, ist der Tatvorwurf des Eröffnungsbeschlusses durch
den Schuldspruch erschöpft.
Becker Schäfer Mayer
Gericke Spaniol