Urteil des BGH vom 07.10.2010
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 82/10
vom
7. Oktober 2010
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ZVG §§ 100, 83 Nr. 6; ZPO § 574 Abs. 2
Der Umstand, dass ein Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren geltend
macht, dass sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt
wird, begründet - für sich genommen - keinen Grund für die Zulassung der
Rechtsbeschwerde.
BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10 - LG Essen
AG
Essen
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter
Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss
der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 4. März 2010
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts
Essen vom 11. Juli 2008 (183 K 030/04) wird bis zur erneuten
Entscheidung über die Beschwerde der Schuldnerin gegen den
Zuschlagsbeschluss eingestellt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
440.000 €.
Gründe:
I.
Die Schuldnerin (Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin des im Rubrum be-
zeichneten Grundstücks. Auf Antrag der Beteiligten zu 3 wurde im Jahre 2004
die Zwangsversteigerung angeordnet. Die Beteiligten zu 4 und zu 5 sind dem
Verfahren als weitere Gläubiger beigetreten. Im Verlauf des Zwangsversteige-
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rungsverfahrens wurde im Dezember 2007 das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beteiligte zu 2 zum Insolvenzver-
walter ernannt.
Das Vollstreckungsgericht hat nach einem am 11. Juli 2008 durchgeführ-
ten Versteigerungstermin das Grundstück mit Beschluss vom gleichen Tage
den Beteiligten zu 6 als Meistbietenden zugeschlagen. Gegen den Zuschlags-
beschluss hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt, die sie unter Hinweis auf
ein von ihr vorgelegtes nervenfachärztliches Attest mit einer akuten Gefahr der
Selbsttötung begründet hat.
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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das Landgericht
hat sie unter Hinweis auf die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters als
unzulässig zurückgewiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch Be-
schluss des Senats vom 12. März 2009 (V ZB 155/08; veröffentlicht in WuM
2009, 314 f.) hat das Landgericht nach Einholung eines neurologisch-
psychiatrischen Gutachtens die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen;
dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer von dem Landgericht zugelas-
senen Rechtsbeschwerde.
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II.
Das Beschwerdegericht meint, dass ein Zuschlagsversagungsgrund
nach § 83 Nr. 6 ZVG nicht vorliege. Die Zwangsversteigerung sei nicht aus ei-
nem sonstigen Grunde unzulässig, weil der Schuldnerin kein Vollstreckungs-
schutz nach § 765a ZPO zu gewähren sei. Eine besondere Härte liege nicht
vor; der Gesundheitszustand der Schuldnerin gebiete weder eine Aufhebung
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des Zuschlagsbeschlusses noch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangs-
vollstreckung.
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Zwar verpflichte das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Voll-
streckungsgerichte bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO die
dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährten Grundrechte zu berück-
sichtigen. Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen sei aber auch den
Belangen des Vollstreckungsgläubigers, die durch das Grundrecht in Art. 14
Abs. 1 GG geschützt seien, angemessen Rechnung zu tragen. Vorliegend
überwögen die Interessen der Schuldnerin diejenigen der Gläubiger an der
Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nicht.
Eine konkrete Suizidgefahr sei nicht gegeben. Der Sachverständige habe
bei der Schuldnerin eine leichtgradige depressive Episode festgestellt, eine
akute Suizidgefahr aber verneint. Zwar sei durch das Zwangsversteigerungs-
verfahren mit einer Zuspitzung der depressiven Symptomatik zu rechnen, aber
auch dann könne von einer akuten Suzidialität nicht unbedingt ausgegangen
werden, wenn diese auch, wie in ähnlich gelagerten Zwangsversteigerungsver-
fahren, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands der Schuldnerin, mit der zu rechnen sei, ver-
bunden mit der Möglichkeit einer Kurzschlusshandlung stelle ein allgemeines
Lebensrisiko dar, das eine Einstellung der Zwangsversteigerung nicht rechtfer-
tige.
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Der Umstand, dass die Schuldnerin sich - erst sehr spät - in eine ambu-
lante Psychotherapie begeben habe und damit beitrage, ihre gesundheitlichen
Probleme dauerhaft zu lösen, könne angesichts dessen, dass mit einer Kurz-
schlusshandlung keineswegs sicher zu rechnen sei, nicht dazu führen, die be-
rechtigten Interessen der Gläubiger an einer Fortsetzung der Zwangs-
vollstreckung hinter denen der Schuldnerin zurücktreten zu lassen.
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III.
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Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Die form- und fristgerecht (§ 575 ZPO) eingelegte Rechtsbeschwerde
ist allein auf Grund der Bindung des Senats an die Zulassung (§ 574 Abs. 3
Satz 2 ZPO) als statthaft zu behandeln.
a) Die Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts beruht aller-
dings auf einem Rechtsfehler, weil sie die an Allgemeinbelange gebundene Be-
schränkung des Zugangs zur Rechtsbeschwerde außer Acht lässt. Für die
Rechtsbeschwerde gelten dieselben Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) wie
für die Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO). Beide Rechtsmittel dienen in erster Linie
der Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung, hinter denen das
Interesse des Einzelnen an einer nochmaligen Überprüfung der Entscheidung
in einer dritten Instanz zurücktritt (BT-Drucks. 14/4722, S. 66). Das Beschwer-
degericht hat dieser Beschränkung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
Rechnung zu tragen, und darf diese nur bei Vorliegen eines der im Gesetz be-
nannten Zulassungsgründe zulassen (BT-Drucks. 14/4722, S. 116).
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Das hat das Beschwerdegericht nicht beachtet. Die Rechtssache hat ins-
besondere keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie keine entscheidungserheb-
liche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in
einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (dazu Senat, Beschlüsse
vom 4. Juli 2002 - V ZR 16/02, BGHZ 151, 221, 223 und vom 27. März 2003
- V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291). Eine derartige Bedeutung kommt einer
Rechtsbeschwerde in einer Zwangsversteigerungssache nicht schon deshalb
zu, weil der Schuldner bei einer Fortsetzung des Verfahrens möglicherweise
suizidgefährdet ist. Ob das zutrifft, ist in erster Linie eine Tatfrage, deren Be-
antwortung von der Psyche des jeweiligen Schuldners abhängt.
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b) Ein Zulassungsgrund ergibt sich nach dem Vorstehenden - entgegen
der Ansicht des Beschwerdegerichts - auch nicht daraus, dass eine Gefährdung
des Grundrechts der Beteiligten zu 1 auf Leben und körperliche Unversehrtheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) im Raum steht.
Der Gesetzgeber kann zwar dem besonderen Interesse eines Verfah-
rensbeteiligten, das sich aus einer möglichen Gefährdung eines Grundrechts
ergibt, dadurch Rechnung tragen, dass er eine von den an Interessen der All-
gemeinheit anknüpfenden Zulassungsvoraussetzungen unabhängige, zulas-
sungsfreie Rechtsbeschwerde zur Verfügung stellt, wie er es für die Unterbrin-
gungssachen und die Freiheitsentziehungen in § 70 Abs. 3 FamFG bestimmt
hat (vgl. dazu BT-Drucks. 16/9733, S. 290). Hat der Gesetzgeber jedoch - wie
bei allen anderen Beschwerden - eine solche Anfechtbarkeit der Entscheidung
über das Rechtsmittel nicht vorgesehen, ist es einem Gericht verwehrt, außer-
halb der gesetzlichen Zulassungsgründe eine zusätzliche Instanz zu eröffnen.
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Dem Gesetzgeber, der ein Rechtmittel einräumt, steht es nämlich auch
frei, dieses auf die Rüge bestimmter Rechtsverletzungen zu beschränken
(BVerfG, NJW 2004, 1371). Die gegenteilige Entscheidung des Beschwerdege-
richts verstößt somit gegen den Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit der
zulässigen Rechtsmittel (BVerfG, NJW 2004, 1371, 1372) und gegen das Ge-
bot, dass allen Bürgern unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen Zu-
gang zur Rechtsmittelinstanz gewährleistet sein muss.
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2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg, weil die angefochtene
Entscheidung nur im Ausgangspunkt richtig ist.
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Die Gefährdung des unter den Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ste-
henden Lebens des Schuldners durch die Versteigerung oder die Fortsetzung
des Verfahrens ist ein im Zuschlagsbeschwerdeverfahren nach § 100 Abs. 1, 3
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i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigender Umstand, auch
wenn - wie hier - ein mit der Suizidgefahr begründeter Vollstreckungsschutzan-
trag nach § 765a ZPO erst im Beschwerdeverfahren gestellt wird (Senat, Be-
schluss vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507; BVerfG,
NJW 2007, 2910, 2911).
3. Das Beschwerdegericht hat jedoch auf der Grundlage des Beweiser-
gebnisses rechtsfehlerhaft eine konkrete Lebensgefahr verneint.
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a) Eine Aufhebung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen ei-
ner Suizidgefahr gemäß § 765a ZPO kommt allerdings nur dann in Betracht,
wenn mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für
Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbun-
den ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09, WuM 2010,
250, 251; Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, WuM 2010, 587,
588).
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Ist - wie hier - der Zuschlag bereits erteilt worden, kommt es für die Ent-
scheidung über die Zuschlagsbeschwerde darauf an, ob eine Suizidgefahr für
den Fall eines endgültigen Eigentumsverlusts zu bejahen ist (Senat, Be-
schlüsse vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507 und vom
15. Juli 2010 - V ZB 1/10, aaO). Der Tatrichter hat darauf bezogen zu würdigen,
ob die ernsthafte Befürchtung der Selbsttötung besteht. Seine damit einherge-
hende Prognoseentscheidung hat er nicht zuletzt mit Blick auf den hohen Rang,
der dem Schutzgut Leben zukommt, nachvollziehbar zu begründen (Senat, Be-
schluss vom 30. September 2010 - V ZR 199/09, Umdr. S. 5 - zur Veröffentli-
chung vorgesehen).
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b) Der angefochtene Beschluss wird den sich daraus ergebenden An-
forderungen nicht gerecht, weil die Verneinung der konkreten Gefahr eines Sui-
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zids der Schuldnerin auf den falschen Zeitpunkt bezogen und die Möglichkeit
einer Kurzschlusshandlung von dem Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft dem
allgemeinen Lebensrisiko der Schuldnerin zugerechnet worden ist.
aa) Das Beschwerdegericht stellt bei der Annahme, dass gegenwärtig
keine Suizidgefahr bestehe, auf den Zeitpunkt der Untersuchung durch den
Gutachter ab. Für den weiteren Verlauf der Zwangsversteigerung geht das Be-
schwerdegericht selbst von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands
der Schuldnerin infolge einer Zuspitzung der depressiven Symptomatik aus. Bei
der Entscheidung über eine Zuschlagsbeschwerde kommt es jedoch vor allem
auf den Zeitpunkt an, in dem der Eigentumsverlust des Hauses - in dem die
Schuldnerin ihr Lebenswerk sieht - endgültig feststeht.
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Der Verlust des Eigentums muss die konkrete Gefahr einer Selbsttötung
der Schuldnerin hervorrufen. Welche Folgen der Eintritt der Rechtskraft des Zu-
schlagsbeschlusses bei der Schuldnerin auslösen würde, steht nach der Be-
weisaufnahme nicht fest, weil das Beschwerdegericht - wie der Gutachter - so-
wohl die Hinnahme des Verlustes des Hauses durch die Schuldnerin als auch
eine Selbsttötung auf Grund einer Kurzschlusshandlung für möglich halten.
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Bei der von dem Schuldner geltend gemachten Suizidgefahr ist der Voll-
streckungsschutz nach § 765a ZPO jedoch nicht schon dann zu versagen,
wenn - wie hier - das Beweisergebnis nach einer neurologisch-psychiatrischen
Begutachtung in Bezug auf das künftige Verhalten der Schuldnerin offen ist. Die
Einwendung des Schuldners setzt nicht den Nachweis voraus, dass es bei der
Durchführung der Vollstreckung zu einer Selbsttötung kommen wird. Der Be-
weis einer konkreten Lebensgefahr ist erbracht, wenn nach den von dem Tat-
richter zu würdigenden Umständen die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung
besteht (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZR 199/09, Umdr. S. 5
- zur Veröffentlichung vorgesehen).
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Eine derartige Gefahr ist - trotz der entgegenstehenden Behauptung des
Schuldners - allerdings zu verneinen, wenn die vorgebrachten Selbsttötungsge-
danken nach den gesamten Umständen, insbesondere der Persönlichkeits-
struktur des Schuldners, sich als nur vorgespiegelt darstellen oder die Gefahr
einer Selbsttötung nur noch so vage im Raume steht, dass von einer Verwirkli-
chung ernsthaft nicht ausgegangen werden kann. Solche Umstände hat das
Beschwerdegericht indes nicht festgestellt, und sie ergeben sich auch nicht aus
dem in den Beschlussgründen mitgeteilten Inhalt des Gutachtens.
bb) Verfehlt ist es, die zu erwartende Verschlechterung des Gesund-
heitszustands der Schuldnerin und die sich daraus ergebende Möglichkeit einer
Kurzschlusshandlung dem allgemeinen Lebensrisiko der Schuldnerin zuzuord-
nen, das eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht rechtfertigen soll. Eine
solche Sichtweise wird dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltenen Gebot zum
Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht gerecht. Sie ver-
drängt nämlich den Umstand, dass die Möglichkeit einer Kurzschlusshandlung
allein durch die Zwangsvollstreckung hervorgerufen wird, und schließt damit die
Gefahr der Selbsttötung infolge der Vollstreckung von der gebotenen Abwä-
gung der widerstreitenden, grundrechtlich geschützten Interessen des Schuld-
ners auf der einen und des Vollstreckungsgläubigers sowie des Erstehers auf
der anderen Seite (dazu unten 3) von vornherein aus.
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Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verpflichtet die
Vollstreckungsgerichte jedoch dazu, das Verfahren so durchzuführen, dass den
verfassungsrechtlichen Schutzpflichten Genüge getan wird (BVerfGE 52, 214,
219; NZM 2005, 657, 658). Kann das Leben des Schuldners durch eine Voll-
streckungsmaßnahme in Gefahr geraten, weil dieser unfähig ist, aus eigener
Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation situationsangemes-
sen zu bewältigen, muss das Vollstreckungsgericht diesen Umstand beachten
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und ihm bei der Durchführung des Verfahrens Rechnung tragen (vgl. BVerfG
NJW 1994, 1719, 1720; NJW-RR 2001, 1523, 1524).
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3. Der Beschluss stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig
dar (§ 577 Abs. 3 ZPO).
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs ist aller-
dings selbst dann, wenn mit der Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für
Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbun-
den ist, die Zwangsversteigerung nicht ohne weiteres einzustellen (BGH, Be-
schluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 73; zuletzt ausführlich
dazu Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 17/10, WuM 2010, 587, 588
mwN). Vielmehr ist zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Inte-
ressen des Vollstreckungsgläubigers und des Erstehers zu prüfen, ob der Sui-
zidgefahr nicht anders als durch eine Einstellung der Zwangsversteigerung
wirksam begegnet werden kann (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB
34/09, WuM 2010, 250, 251; Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10,
WuM 2010, 587, 588 - jeweils mwN). Solche Maßnahmen können die Art und
Weise der Durchführung der Zwangsvollstreckung, aber auch die Ingewahr-
samnahme des Suizidgefährdeten betreffen; sie sind jedoch nur dann geeignet,
der Suizidgefahr entgegenzuwirken, wenn auch ihre Vornahme weitestgehend
sichergestellt ist (Senat, Beschlüsse vom 24. November 2005 - V ZB 24/05,
NJW 2006, 508 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 28/07, NJW 2007, 3719, 3720).
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b) Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Suizidgefahr ist nicht
schon dadurch abgewendet, dass sich die Schuldnerin entsprechend dem Hin-
weis in dem gerichtlichen Gutachten in eine ambulante Psychotherapie bege-
ben hat, um für zukünftige Belastungen und den Umgang mit ihren Ängsten
besser gewappnet zu sein. Eine Psychotherapie gehört zwar zu den Maßnah-
men, mit denen einer Suizidgefahr begegnet werden kann (vgl. Senat, Be-
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schluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, WuM 2010, 587, 588). Einer ambulanten
Behandlung kommt aber nur dann eine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn
mit ihr die konkrete Gefahr eines Suizids bei Durchführung der Vollstreckung
bereits ausgeschlossen, jedenfalls aber ganz wesentlich vermindert ist (vgl.
BVerfG, NJW-RR 1993, 463, 464; NJW 1998, 295, 296). Dass die begonnene
Therapie bereits solche Wirkungen herbeigeführt hätte, hat das Beschwerdege-
richt jedoch nicht festgestellt, sondern unabhängig davon den Vollstreckungs-
schutzantrag zurückgewiesen, weil es die noch bestehende Suizidgefahr
rechtsfehlerhaft als Teil des allgemeinen Lebensrisikos der Schuldnerin gewür-
digt hat, das bei einer Abwägung mit den Interessen der Vollstreckungsgläubi-
ger nicht ins Gewicht falle.
IV.
1. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache
zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da-
bei wird das Beschwerdegericht Folgendes zu beachten haben:
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a) Es wird zunächst zu prüfen sein, ob eine Selbsttötung bei einem end-
gültigen Eigentumsverlust durch den Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbe-
schlusses ernsthaft zu befürchten ist (dazu: BVerfG, NJW 2007, 2910, 2911;
Senat, Beschlüsse vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507
und vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, WuM 2010, 587, 588). Soweit hieran - auch
im Hinblick auf die Ausführungen in dem Gutachten zum psychischen Befund
der Schuldnerin bei der Untersuchung - Zweifel bestehen, kommt als weitere
Grundlage für die tatrichterliche Überzeugungsbildung eine Anhörung der
Schuldnerin in Anwesenheit des Gutachters in Betracht.
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b) Ist danach eine konkrete Suizidgefahr zu bejahen, wird das Beschwer-
degericht andere Maßnahmen prüfen müssen, um der Gefahr einer Selbsttö-
tung der Schuldnerin zu begegnen. Hierbei wird - wenn die begonnene ambu-
lante Therapie keine Aussicht auf einen nachhaltigen Erfolg in angemessener
Zeit verspricht - auch eine Anfrage beim Betreuungsgericht in Bezug auf eine
befristete Betreuung oder Unterbringung für die Zeit bis zum Abschluss des
Verfahrens in Erwägung zu ziehen sein (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni
2007 - V ZB 28/07, NJW 2007, 3719, 3721). Für das weitere Verfahren zur
Vermeidung einer Blockade zwischen Vollstreckungs- und Betreuungsgericht
wird auf den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, WuM 2010,
587, 588) verwiesen.
2. Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Rechts-
kraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Be-
schwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt,
ist die Aussetzung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des Be-
schwerdegerichts gemäß §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO auszusprechen (vgl.
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BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17, 29; Senat,
Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 28/07, NJW 2007, 3719, 3721).
Krüger
Stresemann
Czub
Roth
Brückner
Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 11.07.2008 - (184) 183 K 30/04 -
LG Essen, Entscheidung vom 04.03.2010 - 7 T 427/08 -