Urteil des BGH vom 27.07.2010

BGH (internationales privatrecht, verletzung der anzeigepflicht, inland, einfluss, beherrschende stellung, kreditwesen, zpo, unerlaubte handlung, holding, gesellschaft)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 347/08 Verkündet
am:
27. Juli 2010
Holmes
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und
Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2008
aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2007 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach tür-
kischem Recht, Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb von Anteilen der
Beklagten geltend.
1
Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in
Konya/Türkei. Sie hielt Ende 1998 Aktien von dreiundzwanzig in der Türkei an-
sässigen Gesellschaften, von denen sechzehn im Mehrheitsbesitz der Beklag-
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ten standen. Die Gesellschaften waren wirtschaftlich in der Tourismus-, Textil-,
Lebensmittel-, Maschinenbau- und Baubranche tätig. Die Beklagte hat im Inland
Firmenanteile an Anleger veräußert, ohne eine Anzeige nach dem bis zum
31. Dezember 2003 gültigen Gesetz über den Vertrieb ausländischer Invest-
mentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Invest-
mentanteilen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998,
BGBl. I 1998, S. 2820 künftig: AuslInvestmG) zu erstatten.
Der Kläger, der sein Vermögen islamischen Glaubensgrundsätzen ent-
sprechend weder in verzinslichen noch in spekulativen Wertpapieren anlegen
wollte, erwarb am 1. Januar 1999 für DM 27.000 nicht börsennotierte Anteils-
scheine der Beklagten. Der Erwerb wurde über den Mittelsmann S. abgewickelt.
Im Jahr 2000 erhielt der Kläger von der Beklagten eine Forderungsaufstellung.
Mit der Klageschrift vom 2. Oktober 2006 erklärte der Kläger Kündigung und
Anfechtung des Erwerbsgeschäfts wegen arglistiger Täuschung. Er verlangte
von der Beklagten die Rückzahlung des Anlagebetrags, hilfsweise Zug um Zug
gegen Herausgabe von 400 Aktien.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil deliktische Ansprüche
jedenfalls verjährt seien. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesge-
richt das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte unter Klageab-
weisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger € 11.970,88 nebst Zinsen Zug um
Zug gegen Herausgabe von 400 Aktien zu zahlen. Mit der vom Berufungsge-
richt zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Ge-
richte für deliktische Ansprüche des Klägers bejaht. Es hat einen Schadenser-
satzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
§§ 2, 7, 8 AuslInvestmG für gegeben erachtet. Der Beklagten habe eine Anzei-
gepflicht nach den §§ 2, 7, 8 AuslInvestmG vor der Veräußerung der Anteile
oblegen. Es handle sich um ausländische Investmentanteile im Sinne dieses
Gesetzes, weil Geschäftszweck der Beklagten sei, das verwaltete Vermögen
zur Sicherung des Kapitalwerts nach den Grundsätzen der Risikomischung an-
zulegen. Die Beklagte habe nicht substantiiert dargetan, dass das Unterneh-
mensrisiko durch einen unternehmerischen Einfluss bestimmt werde. Insbeson-
dere fehle Vortrag der Beklagten dazu, dass sie auf das Management der Fir-
men, an denen sie beteiligt sei, tatsächlich Einfluss genommen hätte. Ein Ver-
waltungskostenanteil etwa für ein die Tochtergesellschaften kontrollierendes
Management sei nicht erkennbar ausgewiesen. Jedenfalls bei den Minderheits-
beteiligungen bedürfe es einer weiteren Einflussnahme auf das Management
dieser Unternehmen, um eine beherrschende Stellung der Beklagten als Hol-
ding festzustellen. Die Anleger hätten selbst keine religiösen Zwecke verfolgt.
Sie hätten mit der Geldanlage lediglich keine religiösen Regeln verletzen wol-
len. Diesen liefe die Anlage von Geld in Form einer kapitalwertsichernden Risi-
komischung nicht zuwider. Die Beklagte habe unter Verletzung der Anzeige-
pflicht die Anteile öffentlich vertrieben. Der Anspruch sei auch nicht verjährt.
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- 5 -
II.
Die Revision hat Erfolg.
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1. Das Berufungsgericht hat, da eine vorrangige internationale Gerichts-
standsregelung im Verhältnis zur Türkei, dem Sitz der Beklagten, nicht besteht,
zutreffend seine Zuständigkeit aus dem besonderen Deliktsgerichtsstand des
§ 32 ZPO hergeleitet. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte
ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von
Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, WRP
2010, 653; BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR
70/06, TranspR 2009, 26 Tz. 17 = VersR 2009, 807 m.w.N.; vom 22. Oktober
2009 - I ZR 88/07, TranspR 2009, 479), denn die Vorschriften über die örtliche
Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen
der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (vgl. Senat, Urteile
vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590 und vom 2. März 2010 - VI ZR
23/09, aaO; BGH, Urteil vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91, NJW 1995,
1225, 1226 jeweils m.w.N.). Zur Begründung des Gerichtsstands gemäß § 32
ZPO reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundla-
ge sich ein deliktischer Anspruch ergeben kann (Senat, Urteil vom 2. März 2010
-
VI
ZR 23/09, aaO; BGHZ 132, 105, 110; Hüßtege in Thomas/
Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 32 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. § 32
Rn. 19 m.w.N.). Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit ge-
nügt es mithin, dass der Kläger die Voraussetzungen der - nach dem insoweit
maßgeblichen deutschen Recht - deliktischen Ansprüche nach den §§ 823 ff.
BGB schlüssig behauptet hat. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten
Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen
ist. Begehungsort der deliktischen Handlung kann sowohl der Handlungs- als
auch der Erfolgsort sein, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben
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ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde oder dort, wo in ein geschütz-
tes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. BGHZ 132, 105, 110 f.).
Der Begehungsort der vom Kläger behaupteten unerlaubten Handlungen
liegt danach im Inland, weil die Anteile an der Beklagten von ihm im Inland er-
worben worden sind und der behauptete Schaden ebenfalls im Inland eingetre-
ten ist. Auch sind deliktische Ansprüche auf der Grundlage des Klagevortrags
hinreichend dargetan. Hätte die Beklagte nach ihrem Geschäftszweck die ein-
gesammelten Gelder in erster Linie kapitalwertsichernd in Anlagen mit gemisch-
ten Risiken investieren wollen, käme ein Schadensersatzanspruch des Klägers
nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 2, 8 AuslInvestmG in Betracht, da die
Beklagte die Aufnahme der Geschäfte dem Bundesaufsichtsamt für Kreditwe-
sen gemäß § 7 AuslInvestmG nicht angezeigt hat und somit ihre Geschäfte im
Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AuslInvestmG getätigt hätte.
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Ist die internationale Zuständigkeit nach dem deliktischen Gerichtsstand
im Inland somit gegeben, ist umfassend zu prüfen, ob das Schadensersatzbe-
gehren des Klägers aufgrund eines deliktischen Anspruchs begründet ist. Die
internationale Zuständigkeit ist allerdings lediglich für deliktische Ansprüche ge-
geben, sie zieht nicht - kraft Sachzusammenhangs - die Zuständigkeit auch für
nicht deliktische Ansprüche nach sich. Insoweit steht dem deutschen Gericht
keine Prüfungsbefugnis zu (vgl. hierzu ausführlich BGHZ 132, 105, 111 ff.
m.w.N.).
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2. Deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte sind allerdings
nicht gegeben.
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a) Ob das der Klage zugrunde gelegte vom Kläger behauptete Gesche-
hen als unerlaubte Handlung einzuordnen ist, richtet sich nach dem am Ge-
richtsstand geltenden Recht. Auf das im Januar 1999 abgeschlossene Gesche-
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hen findet analog Art. 220 Abs. 1 EGBGB (BT-Drucks. 14/343 S. 7) der vor In-
Kraft-Treten des Gesetzes zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche
Schuldverhältnisse und für Sachen (BGBl. 1999 I 1026) zum 1. Juni 1999 ge-
wohnheitsrechtlich geltende Tatortgrundsatz Anwendung. Nach ihm ist deut-
sches Recht sowohl als das Recht des Handlungsortes als auch des Erfolgsor-
tes maßgeblich.
Es kann weiterhin offen bleiben, ob für diese "Altfälle" eine akzessorische
Anknüpfung des Deliktsstatuts an ein bestehendes rechtliches Sonderverhältnis
wie das aktienrechtliche Mitgliedschaftsverhältnis möglich ist (BGHZ 119, 137,
139, 145; 132, 105, 117). Denn jedenfalls wäre Voraussetzung, dass die Son-
derbeziehung bereits vor Entstehen des deliktischen Rechtsverhältnisses gege-
ben war (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 61. Aufl., EGBGB Art. 41 Rn. 4; Staudin-
ger/v. Hoffmann, BGB (2001), Art. 41 Rn. 11; Kreuzer, RabelsZ 65 (2001), 383,
433; Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1273, 1287; Kropholler,
Internationales Privatrecht, 6. Aufl., S. 530; vgl. nunmehr die Regelung in Art. 4
Abs. 3 Rom-II-VO). Die Sonderverbindung tritt nur dann in den Vordergrund und
drängt das Deliktsstatut zurück, wenn sich die deliktsrechtliche Zuweisung ge-
genüber den bereits bestehenden engeren Verbindungen als zufällig erweist
(Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1273). Muss demnach die
anderweitige Verbindung bereits vor dem deliktischen Rechtsverhältnis beste-
hen, kann diese nicht in den Vordergrund treten, wenn das deliktische Handeln
und die Begründung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien in einem
Geschehen zusammen fallen.
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Im Streitfall kann danach die durch das Delikt vermittelte Verbindung ins
Inland nicht durch eine engere Sonderbeziehung in die Türkei überwunden
werden, weil der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte aus deliktischem Ver-
halten im Inland beim Erwerb der Anteile herleitet und durch den selben Er-
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werbsvorgang das Sonderverhältnis zwischen den Parteien erst begründet
worden ist.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Schadenser-
satzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 2, 8 AuslInvestmG nicht
gegeben. Zwar hat die ausländische Investmentgesellschaft, die beabsichtigt,
ausländische Investmentanteile im Inland zu vertreiben, dem Bundesauf-
sichtsamt für Kreditwesen nach § 7 Abs. 1 AuslInvestmG dies anzuzeigen.
Nach § 8 Abs. 1 AuslInvestmG darf der Vertrieb von ausländischen Investment-
anteilen erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen
Anzeige drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Behörde die Aufnahme
des Vertriebs untersagt hat. Das vor einer Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 AuslIn-
vestmG geltende Vertriebsverbot des § 8 Abs. 1 AuslInvestmG ist auch eine
den Anleger schützende Regelung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, weil das
Anzeigeverfahren der Überprüfung der ausländischen Investmentgesellschaft
und somit auch dem Interesse des Anlegerschutzes dient (BT-Drucks. V/3494
S. 21 f.; BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, NJW 2004, 3706,
3709; Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl., § 8 AuslInvestmG, Rn. 2). Jedoch
kann nach den Umständen des Streitfalls nicht angenommen werden, dass die
Beklagte mit dem Verkauf der Anteile an den Kläger ausländische Investment-
anteile im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 AuslInvestmG im Inland ver-
trieben hat.
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aa) Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass nach § 1
Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG, das zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile durch
den Kläger noch in Kraft war, Abschnitt 1 dieses Gesetzes für den Vertrieb von
Anteilen an einem ausländischen Recht unterstehenden Vermögen galt, sofern
das Vermögen nach dem Grundsatz der Risikomischung aus Wertpapieren,
Forderungen aus Gelddarlehen, über die eine Urkunde ausgestellt war, Einla-
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gen oder Grundstücken angelegt war. Das Auslandinvestmentgesetz folgte ei-
nem wirtschaftlichen Investmentbegriff (BT-Drucks. V/3494 S. 17, Pfüller/
Schmitt in Brinkhaus/Scherer, AuslInvestmG, §
1 Rn.
24, 44; Assmann/
Schütze/Baur, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 19 Rn. 14). Auf
die gewählte Rechtsform des Unternehmens kam es nicht an. Anders als bei
inländischen Investmentgesellschaften (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Kapi-
talanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-
ber 1998; BGBl. I 1998, S. 2726) war die Bildung eines Sondervermögens nicht
Voraussetzung. Es war unerheblich, ob die Anteile Miteigentum am Fondsver-
mögen verkörperten oder nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Beteiligung
in bestimmter Höhe gewährten oder mitgliedschaftliche Rechte umfassten. Ent-
scheidend war, dass das Vermögen nach den Grundsätzen der Risikomischung
angelegt worden ist oder angelegt werden sollte. Risikomischung bedeutete in
diesem Zusammenhang, dass die der Investmentgesellschaft zufließenden
Gelder zur Sicherung des Kapitalwerts in einer Vielzahl von Wertpapieren oder
Grundstücken oder beiden angelegt wurden (BT-Drucks. V/3494 S. 17).
bb) Ob ausländisches Investmentvermögen im Sinne des § 1 AuslIn-
vestmG vorlag, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
durch den Tatrichter zu beurteilen (vgl. Schreiben des Bundesaufsichtsamts für
Kreditwesen vom 1. Juli 1977, V 2-X-10/77 in Beckmann/Scholtz/Vollmer, In-
vestment, Stand Juli 2009, 448 Nr. 10; Baur, aaO § 1 AuslInvestmG Rn. 39).
Die tatrichterliche Würdigung ist nur eingeschränkt in der Revision darauf über-
prüfbar, ob die Würdigung bei richtiger Anwendung der Norm vollständig und
rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-
stößt. Danach begegnet durchgreifenden Bedenken, dass das Berufungsgericht
eine Anzeigepflicht der Beklagten bejaht hat.
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cc) Unter Zugrundelegung der von den Parteien vorgetragenen Umstän-
de kann eine kapitalwertsichernde, risikogemischte Anlage im Sinne des Aus-
landinvestmentgesetzes nicht angenommen werden. Irrigerweise geht das Be-
rufungsgericht davon aus, die Beklagte habe darzulegen, dass das Unterneh-
mensrisiko durch einen einheitlichen unternehmerischen Einfluss bestimmt wird,
der einer Risikomischung widerspricht. Nach allgemeinen Beweisgrundsätzen
hat der Kläger die anspruchsbegründenden Voraussetzungen darzulegen und
zu beweisen, mithin dass das Vermögen der Beklagten nach dem Grundsatz
der Risikomischung angelegt ist. Dies schließt den Nachweis mit ein, dass der
objektive Geschäftszweck primär auf Kapitalwertsicherung gerichtet ist. Erleich-
terungen kämen nur dann in Betracht, wenn dem Kläger substantiierter Vortrag
nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, während die Beklagte Kenntnis von
den maßgeblichen Tatsachen hätte und es ihr zumutbar wäre, nähere Angaben
zu machen. Dies ist nur anzunehmen, wenn das Unwissen der darlegungs-
pflichtigen Partei darauf beruht, dass sie außerhalb des von ihr vorzutragenden
Geschehensablaufs steht (Senat, Urteil vom 24. November 1998 - VI ZR
388/97, VersR 1999, 774, 775; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07,
VersR 2009, 408, 409; BGHZ 140, 156, 158). Eine weitergehende sekundäre
Darlegungslast der Beklagten käme erst in Betracht, wenn auch nach Auswer-
tung öffentlicher dem Kläger zugänglicher Quellen, wie zum Beispiel den Be-
richten der Aktiengesellschaft, Lücken verblieben. Dies ist nicht der Fall, weil
der Kläger die Beteiligungen der Beklagten und die Ausübung der damit ver-
bundenen Stimmrechte nicht in Frage stellt.
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(1) Die im Inland angebotenen Geschäftsanteile der Beklagten betreffen
zwar Vermögen, das ausländischem Recht untersteht. Da der Verwaltungssitz
der Beklagten in Konya/Türkei liegt, gilt für die Beklagte nach ihrem Gesell-
schaftsstatut, das für außerhalb der Europäischen Union liegende Staaten ge-
wohnheitsrechtlich an den Sitz der Gesellschaft anknüpft, türkisches Recht
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(BGHZ 25, 134, 144; MünchKomm-BGB/Kindler 4. Aufl., IntGesR Rn. 5). Das
türkische Recht nimmt die Verweisung an. Nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 des türki-
schen Gesetzes über internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht (in
Hirsch/Tekinalp, Das türkische Aktien- und GmbH-Recht, 2. Aufl., S. 114 ff.) ist
auf das Recht des in den Statuten der Gesellschaft angegebenen Verwaltungs-
sitzes abzustellen. Die Anwendung der Regelungen des Auslandinvestmentge-
setzes setzt jedoch darüber hinaus voraus, dass das Vermögen der Beklagten
zur Sicherung des Kapitalwerts nach dem Grundsatz der Risikomischung ange-
legt war. Dies ist nach den maßgeblichen Umständen entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts nicht der Fall.
(2) Das Auslandinvestmentgesetz sollte nicht jede Form des Wertpapier-
erwerbs erfassen, sondern nur das Investmentsparen als wichtiges Bindeglied
zwischen dem traditionellen Kontensparen und dem direkten Wertpapiererwerb
in Form von Aktien (BT-Drucks. V/3494 S. 14). Es betrifft deshalb nicht Kapi-
talanlagen, die auf die Wertschöpfung aus dem Einsatz der Anlagemittel zur
Finanzierung der Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr eines Unter-
nehmens gerichtet sind (Volckens/Panzer, IStR 2005, 426, 427), selbst wenn
eine risikogestreute Vermögensanlage das Ergebnis einer sonstigen operativen
Tätigkeit ist (Volckens/Panzer, aaO, 429) und damit als "zufällige Risikomi-
schung" anzusehen ist (Rundschreiben 14/2008 der BaFin - WA - zum Anwen-
dungsbereich des Investmentgesetzes nach § 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentge-
setz). Ein Investmentunternehmen muss primär das Ziel der Kapitalwertsiche-
rung durch die Risikomischung verfolgen (BVerwG, NJW 1980, 2482; Pfül-
ler/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, § 1 AuslInvestmG Rn. 46). Die Anlage
muss vorrangig den bestmöglichen Ausgleich von Ertrags-, Wertsicherungs-
und Liquiditätserwartungen der Anleger erreichen wollen (Cox in Schuster, In-
vestmenthandbuch, 1971, S. 46; Beckmann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO,
410 § 1 Rn. 47), so dass durch die Risikomischung im Wesentlichen das ge-
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samte Unternehmensrisiko abgefangen wird und sich mit dem Anlagerisiko
deckt (Schreiben des Bundesamtes für Kreditwesen vom 1.
Juli 1977
- V 2-X-10/77 - in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448 Nr. 10; Volckens/
Panzer, aaO). Hingegen genügt nicht, dass das Vermögen objektiv risikoge-
mischt mit verschiedenen möglichen Verlust- und Gewinnchancen in einer Viel-
zahl von Vermögenswerten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG ange-
legt ist. Zu der die Risiken mischenden Zusammensetzung des Vermögens
muss vielmehr hinzukommen, dass der Geschäftsbetrieb des Unternehmens
nach seiner objektiven Ausgestaltung gerade auf die Anlage von Geldvermögen
und nicht auf andere Zwecke gerichtet ist (vgl. BVerwG, NJW 1980, 2482 "Ha-
pimag"; Baur, aaO, §
1 AuslInvestmG Rn. 40 ff., Beckmann/Scholtz/
Vollmer/Beckmann, aaO, 410 § 1 Rn. 12; Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer,
aaO, § 1 AuslInvestmG Rn. 45 ff.; Assmann/Schütze/Baur, Handbuch des Kapi-
talanlagerechts, 2. Aufl., § 19 Rn. 18; Volckens/Panzer, IStR 2005, 426, 428).
Kein anzeigepflichtiges Investment liegt hingegen vor, wenn die unternehmeri-
sche Beteiligung mit dem Ziel erfolgt, in die Entscheidungs- und Verantwor-
tungsbereiche der Anlageobjekte einzutreten und deren Selbständigkeit einzu-
schränken, mithin also unternehmerischen Einfluss auf die Zielgesellschaften
auszuüben (Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom
30. August 1990 - V 2-X-11/90 - in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448 Nr. 26;
vom 7.
Dezember 2001 -
V 2-X-3818/2001
- aaO, 448 Nr.
38; Pfüller/
Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, § 1 AuslInvestmG, Rn. 55; Baur, aaO, § 1
Rn. 47; Beckmann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 § 1 Rn. 13 f.). Auf die
subjektiven Ziele der Anleger kommt es dabei nicht an.
(3) Danach hat die Beklagte keine ausländischen Investmentanteile im
Sinne des Auslandinvestmentgesetzes im Inland vertrieben.
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(a) Unmaßgeblich ist hierfür allerdings, dass die Beklagte sich in ihrer
Firmenbezeichnung "Holding" nennt. Der Begriff "Holding" ist gesetzlich nicht
definiert. Hierbei kann es sich um eine Gesellschaft handeln, die unternehmeri-
sche Leitung wahrnimmt, ohne selbst operativ am Marktgeschehen teilzuneh-
men (Lutter, Holding-Handbuch, 4. Aufl., Rn. 24). Eine solche "Holding" fällt
nicht unter das Auslandinvestmentgesetz (Brinkhaus/Scherer/Pfüller/Schmitt,
aaO, Rn. 56; Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl., § 1 AuslInvestmG, Rn. 47). Ei-
ne "Holding" kann aber auch eine reine Vermögens- und Finanzierungsgesell-
schaft sein, die verschiedene Anlageformen gebündelt anbietet und die nur der
kapitalwerterhaltenden Geldanlage dient. Diese "Holding" könnte unter das Aus-
landinvestmentgesetz fallen (Brinkhaus/Scherer/Pfüller/Schmitt, aaO, Rn. 68).
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(b) Im Streitfall ist maßgebend, dass die Beklagte mit der Mischung der
unternehmerischen Risiken nicht vorrangig das Ziel verfolgte, den Kapitalwert
des Anlagevermögens zu sichern, sondern Gewinne durch unterschiedliche
unternehmerische Beteiligungen zu erwirtschaften und damit den bei ihr inves-
tierten Anlegern mit den islamischen Glaubensgrundsätzen vereinbare Renditen
zu verschaffen.
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Zwar sieht auch das Berufungsgericht in den Mehrheitsbeteiligungen der
Beklagten ein Indiz für den beherrschenden Einfluss an den Zielgesellschaften.
Jedoch überspannt es die Anforderungen an den Vortrag der Beklagten, indem
es Vortrag zur tatsächlichen Einflussnahme im Einzelnen auf das Management
der Zielgesellschaften von der Beklagten verlangt. Da der unternehmerische
Einfluss bei deutlichem Mehrheitsbesitz offensichtlich ist, war die Beklagte ent-
gegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu weiteren Darlegungen nicht
von vornherein gehalten. Soweit die Beklagte Minderheitsbeteiligungen an an-
deren Unternehmen hielt, hat sie unwidersprochen vorgetragen, dass sie in die-
sen Fällen zusammen mit von denselben Personen geführten Schwestergesell-
23
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schaften der eigenen Firmengruppe 100% der Beteiligung innehatte. In einem
solchen Fall ist aber trotz der Minderheitsbeteiligung von einem unternehmeri-
schen Einfluss auszugehen, weil insoweit die Situation keine andere ist als bei
einer Mehrheitsbeteiligung.
Unternehmensgegenstand der Beklagten waren insgesamt die Mehr-
heitsbeteiligungen in Unternehmen der eigenen Firmengruppe, deren Zweck die
Produktion einer Vielzahl von Gegenständen der Textil- und Maschinenbauin-
dustrie sowie Produktion und Handel mit landwirtschaftlichen Produkten und
Baustoffen, aber auch Leistungen in der Tourismusbranche war. Soweit die Be-
klagte Mehrheitsbeteiligungen hielt, eröffnete sich ihr über diese ein erheblicher
Einfluss auf die Finanzen und Investitionen der Anlageunternehmen. Mehr-
heitsbesitz führt regelmäßig zur Abhängigkeit und zu einem beherrschenden
Einfluss auf die Gesellschaft, weil dem Mehrheitsaktionär über die Mehrheit der
Stimmrechte die Möglichkeit offen steht, mehr als die Hälfte der Mitglieder der
Führungsgremien der beherrschten Gesellschaft zu stellen und damit deren
Leitung zu bestimmen. Des Nachweises konkreter, aktiver Beeinflussung bedarf
es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in einem solchen Fall nicht
(vgl. Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, § 1 AuslInvestmG, Rn. 57;
Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 28. August 1991 - V
2-X-12/91 in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448 Nr. 27; vom 7. Dezember
2001, aaO). Die Beklagte hatte die rechtliche Möglichkeit, entscheidenden un-
ternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaften zu nehmen, an denen sie be-
teiligt war, sofern sie lediglich ihre Aktionärsrechte wahrnahm. Dass dies der
Fall war, hat auch der Kläger nicht in Frage gestellt.
24
In sechzehn Aktiengesellschaften besaß die Beklagte mehr als 75% der
Anteile. Nach türkischem Aktienrecht geht damit regelmäßig eine entsprechen-
de Stimmrechtsmehrheit in der Generalversammlung einher (Art. 373 Abs. 1
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Satz 1 THGB in Hirsch/Tekinalp, aaO, S. 95 f.), sofern nicht besondere Um-
stände wie z.B. Mehrstimmrechtsaktien (Artt. 373 Abs. 1 Satz 2, 401 THGB
aaO) oder Stimmbindungsverträge dies verhindern. In der Generalversammlung
wird unter anderem über die Gewinnverteilung und die Wahl der Verwaltungs-
ratsmitglieder entschieden (Art. 369 THGB aaO). Der Verwaltungsrat wiederum
leitet die Aktiengesellschaft türkischen Rechts und vertritt sie entweder selbst
oder durch von ihm eingesetzte Direktoren ("monistisches System" Artt. 317,
342 THGB aaO). Das Stimmrecht eröffnet mithin unmittelbar die Möglichkeit zur
Einflussnahme auf die Zusammensetzung der leitenden Organe der Gesell-
schaft.
Dass die Beteiligung der Beklagten in sieben weiteren Fällen unter 50%
lag, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil die übrigen Anteile an diesen
Unternehmen Schwestergesellschaften der Beklagten hielten. Dazu waren die
Organe der Gesellschaften personell identisch besetzt, so dass von einer ge-
genseitigen Einflussnahme und Abstimmung auszugehen ist.
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Hinsichtlich der Beteiligung der Beklagten an der K. G. B.V. in
den Niederlanden, deren Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung nach deutschem Recht vergleichbar ist, hat das Berufungsgericht mit
Recht angenommen, dass eine Vermögensanlage in Wertpapieren im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG schon deshalb nicht gegeben ist, weil Ge-
schäftsanteile an einer GmbH keine Wertpapiere sind, auch wenn sie verbrieft
sind (Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 28. August
1991 - V 2-X-12/91 in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448, Nr. 27).
27
War danach - wie dargelegt - nach der Anlagestrategie der Beklagten
nicht eine bloße Partizipation am Kapitalwert der unternehmerisch selbständig
bleibenden Anlageobjekte gewollt, sondern ein die Selbständigkeit einschrän-
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kender Eintritt in deren unternehmerische Entscheidungs- und Verantwortungs-
bereiche, entsprach die Kapitalanlage nicht dem Wesen des Investments im
Sinne des Auslandinvestmentgesetzes (Schreiben des Bundesaufsichtsamts für
Kreditwesen vom 20. August 1990, aaO; vom 7. Dezember 2001 aaO; Baur,
aaO, § 1 AuslInvestmG, Rn. 47; Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, § 1
AuslInvestmG, Rn. 55, 57; Beckmann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 § 1
Rn. 15). Der Kläger kann sich somit nicht auf den Schutz des Auslandinvest-
mentgesetzes berufen.
c) Schadensersatzansprüche des Klägers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 32 KWG a.F. und nach §§ 831, 31 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB
und § 826 BGB sind nach den Umständen des Streitfalles auch nicht gegeben
(vgl. hierzu die vergleichbaren Fallgestaltungen Senatsurteile vom 23. März
2010 - VI ZR 57/09, unter II. 2. b), d) und e) z.V.b.
29
III.
Ist nach alledem ein deliktischer Schadensersatzanspruch des Klägers
gegen die Beklagte nicht gegeben, ist auf die Revision das Berufungsurteil auf-
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zuheben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts unter Auferle-
gung der Kosten der Rechtsmittel auf den Kläger gemäß § 97 ZPO wiederher-
zustellen.
Galke Zoll
Wellner
Diederichsen
von
Pentz
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.11.2007 - 2/10 O 400/06 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.08.2008 - 17 U 86/08 -