Urteil des BGH vom 27.05.2009

BGH (erpressung, stpo, freiheitsstrafe, erfüllung, bedrohung, schneider, könig, folge, wegfall, berlin)

5 StR 144/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 beschlossen:
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-
walts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der An-
geklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen besonders
schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist;
insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens
und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen
Auslagen.
Demgemäß wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom
19. November 2008 im Schuldspruch dahingehend geän-
dert, dass der Angeklagte wegen erpresserischen Men-
schenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Er-
pressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei
Monaten verurteilt ist.
2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das
genannte Urteil nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten sei-
nes Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs und
den Wegfall der für die Tat gemäß Fall 1 der Urteilsgründe verhängten Ein-
zelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten zur Folge. Die für die Tat
gemäß Fall 2 der Urteilsgründe ausgeurteilte Freiheitsstrafe von fünf Jahren
und drei Monaten kann bestehen bleiben. Die Erfüllung des Tatbestandes im
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Fall 2 und die Verneinung eines minder schweren Falles stünden auch dann
nicht in Frage, wenn zugunsten des Angeklagten unterstellt wird, dass dieser
auch bei der Bedrohung des Opfers im Fall 1 kein Messer eingesetzt hat.
Basdorf Schaal Schneider
Dölp König