Urteil des BGH vom 27.10.2003
BGH (ziel, antrag, antragsteller, beschwerde, blw, rechtsmittel, beurteilung, passivlegitimation, zpo, aufhebung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 34/03
vom
18. März 2004
in der Landwirtschaftssache
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für
Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 27. Oktober 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der
Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechts-
beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 3.000
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Antrag "nach den
§§ 36, 44, 28 Abs. 2 LwAnpG" gestellt und hierzu vorgetragen, er sei Erbe sei-
nes Vaters, der LPG-Mitglied gewesen sei. Neben einem Hinweis auf ein weite-
res Verfahren bei dem Landwirtschaftsgericht enthält der Schriftsatz keinen
weiteren Sachvortrag. Nach einem Hinweis des Landwirtschaftsgerichts auf die
Notwendigkeit, einen konkreten Sachantrag zu stellen, hat sich für ihn ein
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Verfahrensbevollmächtigter gemeldet, der eine Verbindung mit dem Parallel-
verfahren beantragt und den Antrag gestellt hat: "Es ist stufenweise vorzuge-
hen. In der ersten Stufe ist die Antragsgegnerin zur Auskunft verpflichtet. In der
zweiten Stufe wird sodann Zahlungsantrag gestellt, der bisher nicht beziffert
werden kann". Das Landwirtschaftsgericht hat daraufhin den Hinweis erteilt,
daß die Verfahren nicht verbunden würden, und eine Frist zur Stellung eines
konkreten Sachantrags gesetzt, die der Antragsteller hat verstreichen lassen.
Sodann hat es den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller innerhalb der ihm
dafür gesetzten Frist weder weiter vorgetragen, noch einen Sachantrag, noch
einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist gestellt. Das
Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der
er die Aufhebung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht oder an
das Landwirtschaftsgericht erstrebt. Die Antragsgegnerin beantragt die Zu-
rückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig, hat
aber in der Sache keinen Erfolg.
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1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, das Rechtsmittel als un-
zulässig zu verwerfen, weil dessen Ziel nicht erkennbar sei, hält einer rechtli-
chen Prüfung stand.
Allerdings bedarf die sofortige Beschwerde weder einer Begründung
noch der Stellung besonderer Anträge (Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl., § 22
Rdn. 69). Gleichwohl muß der Rechtsmittelführer, wie bei jedem Rechtsmittel,
auch im Verfahren in Landwirtschaftssachen deutlich machen, welches Ziel er
verfolgt. Sonst kann das Rechtsmittelgericht seiner Aufgabe, die angefochtene
Entscheidung im Rahmen des Begehrens des Rechtsmittelführers zu überprü-
fen, nicht nachkommen.
Zwar wird man im allgemeinen aus dem Umstand der Anfechtung selbst
darauf schließen können, daß der Rechtsmittelführer sich gegen den Bestand
der angefochtenen Entscheidung wendet. Ohne nähere Angaben bleibt aber
schon offen, ob er die Aufhebung und Zurückverweisung oder eine abändernde
Sachentscheidung erstrebt. Beide Rechtsfolgen kann das Beschwerdegericht
nach pflichtgemäßem Ermessen aussprechen (Barnstedt/Steffen, § 22
Rdn. 185). Eine sachgerechte Beurteilung, ob und gegebenenfalls mit welchem
Inhalt eine Sachentscheidung möglich oder geboten ist, kann es hingegen nur
treffen, wenn aus den Sachanträgen oder zumindest aus den sachlichen Aus-
führungen das Ziel der Rechtsverfolgung deutlich wird. Daran ändert der Um-
stand, daß das Verfahren den Regeln des Landwirtschaftsverfahrensgesetzes
und den Regeln des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit unterliegt (§ 9 LwVG), nichts. Der danach geltende Amtsermitt-
lungsgrundsatz entbindet die Beteiligten nicht von der Notwendigkeit, Sachver-
halt und Ziel der Rechtsverfolgung darzulegen. Gerade wenn es - wie offen-
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sichtlich hier - um die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Landwirt-
schaftsanpassungsgesetz geht, gelten in entsprechender Anwendung des
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Kla-
geerhebung zu stellen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 4. November 1994,
BLw 43/94, DtZ 1996, 60; Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92,
AgrarR 1993, 87, 88).
Daran fehlt es im konkreten Fall. Im Verfahren vor dem Landwirtschafts-
gericht ist nur erkennbar geworden, daß es um Abfindungsansprüche nach
dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz und um einen im Wege des Stufenan-
trags zu verfolgenden Auskunftsanspruch geht. Der Antragsteller hat aber
- trotz entsprechenden Hinweises - keinen konkreten Sachantrag gestellt und
auch ansonsten nicht deutlich gemacht, über welches Rechtsverhältnis oder
welche Abrechnungssituation er welche konkrete Auskunft verlangt. Dies ge-
nügt nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im Beschwer-
deverfahren hat er ebenfalls davon abgesehen, Sachanträge zu stellen oder
weitere Sachangaben zu machen. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf ver-
weist, daß klar zum Ausdruck gebracht worden sei, daß die Passivlegitimation
der Antragsgegnerin habe geprüft werden müssen, führt das zu keiner anderen
Beurteilung. Die Passivlegitimation ist stets zu prüfen. Sie kann aber nicht los-
gelöst von einem konkreten Anspruch festgestellt oder verneint werden. Ihre
Prüfung setzt einen Sachantrag oder ein Vorbringen voraus, aus dem ein
Sachantrag erschlossen werden kann.
2. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Entscheidung des Landwirt-
schaftsgerichts sei wegen fehlender Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern
unwirksam, übersieht sie § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke