Urteil des BGH vom 02.08.2006

BGH (wiederkehrende leistung, beschwerde, wert, winterdienst, angebot, beschwer, dritter, vergabe, reinigung, schaden)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 248/06
vom
30. September 2008
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen
Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom
2. August 2006 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
2.000 €.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der
Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht
übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
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Durch das anzufechtende Urteil hat das Berufungsgericht festgestellt,
dass der Kläger, der Mieter einer Wohnung der Beklagten ist, nicht verpflichtet
ist, einen näher bezeichneten Privatweg auf dem Grundstück der Beklagten zu
räumen und zu streuen. Bei der streitigen Verpflichtung des Klägers handelt es
sich um eine – je nach Witterung – in unregelmäßigen Zeitabschnitten wieder-
kehrende Leistung. Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, ist in diesem Fall
der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Be-
schwer nach § 9 ZPO zu bestimmen. Danach wird der Wert des Rechts auf
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wiederkehrende Leistungen grundsätzlich nach dem dreieinhalbfachen Wert
des einjährigen Bezugs berechnet.
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Die Beschwerde macht geltend, dass der Beklagten bei der Vergabe der
streitigen Räum- und Streuarbeiten an einen gewerblichen Räumdienst monat-
liche Kosten in Höhe von 72,80 € entstehen würden. Es erscheint bereits zwei-
felhaft, ob dies durch das vorgelegte Angebot der Firma Sch. vom
31. Oktober 2006 hinreichend glaubhaft gemacht ist, da sich das Angebot nicht
– jedenfalls nicht eindeutig – auf das Räumen und Streuen des im Berufungsur-
teil bezeichneten Privatweges beschränkt, sondern auf den Winterdienst "in der
Wohnanlage" der Beklagten erstreckt und darüber hinaus noch die nicht im
Streit befindliche "Reinigung/Sauberhaltung der Grünanlagen" umfasst. Letzt-
lich kommt es darauf aber nicht an, weil selbst bei Berücksichtigung der von der
Beschwerde angeführten Kosten von 72,80 € im Monat der dreieinhalbfache
Jahresbetrag lediglich 3.057,60 € beträgt und damit keinesfalls 20.000 € über-
steigt.
Zu Unrecht macht die Beschwerde weiter geltend, zusätzlich seien et-
waige Schadensersatzansprüche Dritter, beispielsweise von Postzustellern, zu
berücksichtigen, die mangels Winterdienstes auf dem in Rede stehenden Pri-
vatweg zu Schaden kommen könnten. Abgesehen davon, dass der Winter-
dienst bei der oben angesprochenen Vergabe an einen gewerblichen Räum-
dienst gewährleistet ist und danach etwa verbleibende Schadensersatzansprü-
che durch die ohnehin bestehende Haftpflichtversicherung der Beklagten abge-
deckt sind, sind bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes
nur unmittelbar aus dem Urteil fließende rechtliche Nachteile zu berücksichti-
gen, Drittbeziehungen dagegen außer Betracht zu lassen (BGH, Urteil vom
4. Juli 1997 – V ZR 208/96, NJW 1997, 3246, unter II 2 m.w.N.; BGHZ 164, 63,
67; Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 – VIII ZB 33/05, n.v., Tz. 5; Senats-
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beschluss vom 16. Juni 2008 – VIII ZB 87/06, juris, Tz. 8). Aus diesem Grund
müssen nicht nur etwaige Schadensersatzansprüche Dritter unberücksichtigt
bleiben, sondern ebenso die von der Beschwerde ferner angeführten Auswir-
kungen des Berufungsurteils auf die anderen Mietverhältnisse der Beklagten.
Ball
Wiechers
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Ulm, Entscheidung vom 16.02.2006 - 6 C 2635/05 -
LG Ulm, Entscheidung vom 02.08.2006 - 1 S 37/06 -