Urteil des BGH vom 12.11.2008
BGH (haftbefehl, vereinigung, stgb, stpo, mitgliedschaft, tatverdacht, untersuchungshaft, deutschland, berlin, beschwerde)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StB 25/08
vom
12. November 2008
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts sowie des Beschwerdeführers und seiner Verteidiger am
12. November 2008 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2008
- 6 BGs 156/2008 - wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
I.
Der Beschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrich-
ters des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1999 (2 BGs 85/99) am 1. Oktober
2008 bei seiner Einreise aus Dänemark festgenommen und befindet sich seit
dem Folgetag in Untersuchungshaft. Auf Antrag des Generalbundesanwaltes
hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 21. Oktober 2008 den
früheren Haftbefehl aufgehoben und diesen zugleich durch einen neuen Haftbe-
fehl ersetzt.
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Dieser ist auf den dringenden Verdacht gestützt, der Beschuldigte habe
sich von November 1993 bis März 1994 in Deutschland als Mitglied an einer
(inländischen) Vereinigung beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerich-
tet war, gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306 c StGB
zu begehen, die bestimmt waren, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzu-
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schüchtern und eine Behörde rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
Gewalt zu nötigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen
einen Staat erheblich schädigen konnten. Der Beschuldigte sei in diesem Zeit-
raum Regionsverantwortlicher der PKK/ENRK für Deutschland/Süd (Eyalet Süd)
und damit professioneller Kader dieser damals terroristischen Vereinigung ge-
wesen und habe in dieser Funktion (durch dieselbe Handlung) jeweils am
4. November 1993 durch andere in zwei Fällen ein Gebäude, das der Wohnung
von Menschen dient, in Brand gesetzt und dadurch in einem Fall wenigstens
leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht sowie in weiteren je
zwei Fällen versucht, ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient bzw.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer
Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand zu setzen.
Der Beschuldigte sei danach der Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung in Tateinheit mit Brandstiftung mit Todesfolge, schwerer und ver-
suchter schwerer Brandstiftung gemäß § 129 a Abs. 2 Nr. 2, § 306 a Abs. 1
Nrn. 1, 3, §§ 306 c, 22, 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 2. Alt., § 52 StGB dringend ver-
dächtig. Es bestünden die Haftgründe der Flucht- und der Verdunkelungsgefahr
(§ 112 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 StPO) sowie der weitere nach § 112 Abs. 3 StPO.
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Gegen diesen Haftbefehl wendet sich der Beschuldigte mit seiner Be-
schwerde und beantragt, den Haftbefehl aufzuheben oder seinen Vollzug aus-
zusetzen.
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II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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1. Der Beschuldigte ist der im angefochtenen Haftbefehl bezeichneten
Straftaten dringend verdächtig.
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a) Der dringende Tatverdacht ergibt sich im Wesentlichen aus den Aus-
sagen der Zeugen S. und A. sowie aus den Feststellun-
gen der im Haftbefehl näher bezeichneten Urteile des Bayerischen Obersten
Landesgerichts, des Kammergerichts Berlin sowie der Oberlandesgerichte Cel-
le, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Stuttgart.
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Die beiden Zeugen haben zu den organisatorischen und personellen
Strukturen der Vereinigung sowie zu Planung und Durchführung der beiden An-
schlagsserien am 23. Juni und 4. November 1993 umfangreiche Angaben ge-
macht. Der Zeuge A. war als Aktivist in Berlin (Eyalet Nord) in die Planung
und Durchführung der beiden Anschlagsserien des Jahres 1993 eingebunden
und an einem der am 4. November 1993 dort verübten Brandanschläge direkt
beteiligt. Der Zeuge S. - damaliger Raumverantwortlicher der PKK
für Darmstadt - hat zusätzlich bekundet, dass der Beschuldigte, den er zutref-
fend beschrieben und auf Lichtbildern erkannt hat, unter dem Decknamen
"Se. " als Verantwortlicher für die Region Süd (Frankfurt am Main einschließ-
lich Dietzenbach, Wiesbaden, Mannheim und Freiburg) vor dem 24. Juni 1993
eine Versammlung zur Vorbereitung der damaligen Aktionen einberufen und
geleitet hat. Aus einem überwachten Telefonat vom 17. Februar 1994 und an-
deren Erkenntnissen ergibt sich, dass "Se. " auch zum Zeitpunkt der zweiten
Anschlagsserie im November 1993 und zumindest noch bis Februar 1994 Ver-
antwortlicher für die Region Süd war.
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Die Organisationsstrukturen der Führung der PKK/ERNK in Europa und
in Deutschland, die Zwecke und Tätigkeiten dieser Vereinigung sowie die Be-
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fehlskette von der Zentrale der ACM über die Regions- und Gebietsverantwort-
lichen bis zu den unmittelbaren Tätern der Anschläge wurden für beide An-
schlagswellen des Jahres 1993 in Urteilen der vorbezeichneten Gerichte fest-
gestellt. Die nach der Neufassung des § 129 a Abs. 2 StGB durch das Gesetz
vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2836) zusätzlich erforderlichen Feststellungen
zur terroristischen Zwecksetzung (Bestimmung und Schädigungseignung) der
von der Vereinigung begangenen gemeingefährlichen Straftaten ergeben sich
insbesondere aus dem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 23. Januar 2008,
das auf die Revision des Angeklagten durch den Senat unbeanstandet geblie-
ben ist (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Vereinigung ist dem Senat zudem aus weite-
ren Verfahren bekannt. Im Übrigen sprechen auch die Tatumstände für eine
zentrale Organisation auch der Anschlagsserie vom 4. November 1993 sowie
für die Anordnung und Steuerung der an diesem Tag verübten einzelnen An-
schläge über die Weisungs- und Befehlsstrukturen der Vereinigung in Deutsch-
land.
Das Beschwerdevorbringen ist demgegenüber nicht geeignet, den be-
stehenden dringenden Tatverdacht zu entkräften. Es erschöpft sich im Wesent-
lichen darin, die vorliegenden Tatsachen und Beweismittel anders als der Haft-
befehl zu würdigen.
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b) Die Verfolgung der Straftaten, auf die der angefochtene Haftbefehl ge-
stützt ist, ist bislang nicht verjährt.
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Ausgehend von den Verjährungsfristen für die einzelnen Delikte (§ 78
Abs. 2 und 3 StGB) und dem jeweiligen Beginn der Verjährung (§ 78 a StGB)
käme solches allenfalls für das Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristi-
schen Vereinigung (§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB) in Betracht, für das gemäß § 78
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Abs. 3 Nr. 3 StGB eine Frist von zehn Jahren gilt. Insofern wurde die Verjäh-
rung zunächst durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesge-
richtshofes vom 5. April 1994 - 1 BGs 212/94 - unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr.
5 StGB). Eine weitere Unterbrechung mit der Folge des erneuten Beginns der
Verjährung (§ 78 c Abs. 3 Satz 1 StGB) ist durch den Haftbefehl des Ermitt-
lungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 16. März 1999 - 2 BGs 85/99 - ein-
getreten, der den ersten Haftbefehl unmittelbar ersetzte und neben dem (wei-
terhin bestehenden) dringenden Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer terroris-
tischen Vereinigung zusätzlich auf den dringenden Tatverdacht der strafrechtli-
chen Verantwortlichkeit des Beschuldigten für sieben im Einzelnen konkretisier-
te Anschläge vom 4. November 1993 in der Region Süd gestützt war. Dieser
Haftbefehl war eine richterliche Entscheidung, mit der der Haftbefehl aus dem
Jahre 1994 im Sinne des § 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB aufrechterhalten worden ist.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls in diesem Sinne kann etwa
durch eine Entscheidung nach § 115 Abs. 4 StPO oder jede Haftprüfungs- und
Haftbeschwerdeentscheidung erfolgen (vgl. Schmid in LK 12. Aufl. § 78 c Rdn.
29). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird ein Haftbefehl
auch dadurch aufrechterhalten, dass gemäß § 116 StPO (lediglich) ein Haftver-
schonungsbeschluss durch den Wegfall einer Meldeauflage geändert wurde.
Wegen der Vorschrift des § 120 Abs. 1 StPO wird bei jeder Entscheidung über
die Haftverhältnisse und auch die Haftverschonungsauflagen inzident zugleich
über den Bestand des Haftbefehls entschieden. Derartige Beschlüsse enthalten
daher auch ohne ausdrücklichen Ausspruch die Entscheidung, dass die Vor-
aussetzungen des Haftbefehls weiterhin vorliegen (vgl. BGHSt 39, 233, 236;
ebenso Fischer, StGB 55. Aufl. § 78 c Rdn. 15; Schmid aaO; aA Mitsch in
MünchKomm § 78 c Rdn 12; Rudolphi/Wolter in SK-StGB 40. Lfg. § 78 c Rdn.
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20). Erst Recht muss dies für einen haftrichterlichen Beschluss gelten, der die
Aufrechterhaltung und Erweiterung eines bestehenden Haftbefehls zum Ge-
genstand hat. So war es hier: Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes
hat durch seinen Haftbefehl vom 16. März 1999, der zum Zwecke der Anpas-
sung des früheren Haftbefehls an den aktuellen Ermittlungsstand erging (vgl.
Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 114 Rdn. 18), nicht nur inzident, sondern in der
Hauptsache über den dringenden Verdacht (auch) der Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung entschieden und damit in seiner Wirkung den frühe-
ren Haftbefehl aufrechterhalten (vgl. Mitsch aaO § 78 c Rdn. 12 aE). Dass der
Ermittlungsrichter dabei den Weg gewählt hat, den Haftbefehl vom 5. April 1994
(formell) aufzuheben und zugleich durch den neuen Haftbefehl zu ersetzen, ist
allein eine Frage der Zweckmäßigkeit und hinsichtlich der materiellen Wirkung
der Entscheidung ohne Belang (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 114 Rdn.
18; Mitsch aaO).
Danach wurde durch die Entscheidung vom 16. März 1999, die den ers-
ten Haftbefehl im Hinblick auf die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereini-
gung aufrechterhalten hat, die Verjährung insoweit (erneut) unterbrochen mit
der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die zehnjährige Verjährung neu zu laufen
begonnen hat. Auch die Verfolgung dieses Delikts ist demnach - entgegen der
Ansicht der Verteidigung - nicht verjährt.
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2. Der Ermittlungsrichter hat zutreffend die Haftgründe der Flucht- und
Verdunkelungsgefahr sowie den besonderen Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO
angenommen. Insoweit nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen
Haftbefehls Bezug.
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3. Der Zweck der Untersuchungshaft kann angesichts der Schwere des
Tatvorwurfs und der bestehenden Haftgründe nicht durch weniger einschnei-
dende Maßnahmen als den Vollzug der Untersuchungshaft erreicht werden
(§ 116 StPO). Das Beschwerdevorbringen, insbesondere auch zum Lebensweg
des Beschuldigten von 1994 bis zu seiner Verhaftung sowie zu seinen derzeiti-
gen persönlichen und familiären Verhältnissen, ist nicht geeignet, eine Voll-
zugsaussetzung zu rechtfertigen. Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte im
Falle seiner Verurteilung zumindest eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn
Jahren zu erwarten hat (§§ 306 c, 52 Abs. 2 StGB), ist die Anordnung der Un-
tersuchungshaft auch nicht unverhältnismäßig.
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Becker Pfister Hubert