Urteil des BGH vom 23.07.2002
BGH (polizei, verletzung, rücktritt, taxi, verhandlung, stgb, sache, freiwillig, leben, bindung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 170/02
vom
23. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Halle vom 15. Oktober 2001 mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit
der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen stach die Angeklagte mit einem 32 cm langen
Brotmesser auf ihren früheren Lebenspartner M. F. ein, um diesen für sein
“ihr unerträgliches Verhalten zu bestrafen“. Dabei handelte sie mit bedingtem
Tötungsvorsatz. M. F. konnte den Stich abwehren. Die Angeklagte forderte
sodann die bei dem Tatgeschehen anwesende K. S. auf zu "ver-
schwinden", um zu verhindern, daß sie M. F. zu Hilfe kam. Die Angeklagte
ging zwar davon aus, "daß K. S. die Hilfe Dritter herbeiholen werde,
die ihr verbleibende Zeit bis zu deren etwaigen Eintreffen jedoch für die Voll-
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endung der Tat ausreichend sei" (UA 13). Als K. S. daraufhin die
Wohnung fluchtartig verließ, stieß die Angeklagte dem M. F. – wiederum mit
bedingtem Tötungsvorsatz - das Messer wuchtig in den linken Brustraum. Die-
se Verletzung führte zu einem sofortigen starken Blutverlust; der Todeseintritt
blieb jedoch "aufgrund des zufälligen glücklichen Umstandes (aus), daß das
Blut nicht in den eröffneten Brustraum, sondern außerhalb des Körpers aus-
trat". M. F. gelang es noch, der Angeklagten das Messer zu entreißen, be-
vor er infolge des massiven Blutverlustes stark benommen zusammensackte.
Die Angeklagte versuchte sodann, über ein Mobiltelefon ärztliche Hilfe herbei-
zuholen. Als ihr dies nicht gelang, lief sie "auf der Suche nach anderweitiger
Hilfe" auf die Straße zu einem Taxi, in dem K. S. "Schutz gesucht und
bereits - wie von der Angeklagten erwartet - die Polizei verständigt hatte". Die
Angeklagte wartete vor dem Taxi die nach wenigen Minuten eintreffenden Poli-
zei- und Rettungskräfte ab und führte sie zu dem Verletzten, der daraufhin
ärztlich versorgt und dessen Leben gerettet werden konnte.
Das Landgericht hat einen Rücktritt vom Tötungsversuch abgelehnt, weil
"die Angeklagte durch das Entreißen ihres Messers durch den Geschädigten
an der weiteren Tatausführung gehindert (gewesen sei)" (UA 23).
Damit ist - wie die Revision zu Recht beanstandet - die Ablehnung straf-
befreienden Rücktritts nicht rechtsfehlerfrei begründet.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es
für die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch und damit für
die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach
der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tat-
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bestandlichen Erfolgs für möglich hält oder nicht ("Rücktrittshorizont"; vgl. nur
BGHSt 39, 221, 227; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 24 Rdn. 14 ff.). Fest-
stellungen dazu enthält das Urteil nicht. Auch die Voraussetzungen eines fehl-
geschlagenen Versuchs, der vorliegt, wenn der Erfolgseintritt - für den Täter
erkanntermaßen - objektiv nicht mehr möglich ist oder er ihn nicht mehr für
möglich hält, und bei dem ein Rücktritt ausgeschlossen ist (BGHSt 39, 221,
228, 232; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 6 ff.), sind dem Urteil nicht zu entnehmen;
denn es ist weder festgestellt, daß die Angeklagte weiter auf das Opfer einste-
chen wollte noch, daß ihr dies nach dem Zusammenbrechen des Opfers mit
dem bereits eingesetzten Messer oder anderen Mitteln nicht möglich gewesen
wäre.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Falls der
nunmehr entscheidende Tatrichter - was naheliegt - feststellen sollte, daß der
Totschlagsversuch beendet war, wird er im Hinblick auf das Nachtatverhalten
der Angeklagten auch zu prüfen haben, ob sie sich freiwillig und ernsthaft be-
müht hat, die Tatvollendung zu verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB).
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Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um eine neue Ent-
scheidung ohne Bindung an rechtskräftige Feststellungen zu ermöglichen.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanoviæ Ernemann