Urteil des BGH vom 07.05.2014

BGH: unterbringung, wein, bier, inhaftierung, alkohol, zustand, zukunft, mangel, unterlassen, gefahr

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 S t R 1 3 3 / 1 4
vom
7. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 26. September 2013 gemäß § 349 Abs. 4
StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unter-
bringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-
terblieben ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe:
Das angefochtene Urteil weist lediglich den sachlich-rechtlichen Mangel
auf, dass das Landgericht die Prüfung einer Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt gemäß § 64 StGB unterlassen hat.
Hat ein Täter den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu
nehmen, und wird er wegen einer auf den Hang zurückzuführenden rechtswid-
rigen Tat verurteilt, soll nach § 64 StGB das Gericht eine Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass er auch in Zu-
kunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Ob
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von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Recht
abgesehen worden ist, kann vom Revisionsgericht auf die Sachrüge hin über-
prüft werden, auch wenn
– wie hier – nur der Angeklagte Revision eingelegt
und die Nichtanwendung des § 64 StGB trotz Hinweises des Senats nicht vom
Revisionsangriff ausgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990
– 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Anlass hierfür besteht allerdings nur dann, wenn
es nach den Urteilsfeststellungen nahe liegt, dass die Voraussetzungen für eine
Unterbringungsanordnung gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. De-
zember 2007
– 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107).
Dies ist hier der Fall. Nach den Feststellungen begann der Angeklagte
„im Alter von 16 Jahren, Alkohol zu konsumieren …; mit 26 Jahren … fing er …
‚richtig‘ mit dem Trinken an“. Bereits morgens nahm er Whiskey, Wodka, Wein
oder Bier zu sich und litt infolgedessen „diverse Male unter körperlichen Symp-
tomen
wie Herzrasen und Schweißausbruch“. Vornehmlich abends rauchte er
mehrere „Joints“ (UA S. 9). Da die von ihm bezogenen Hartz-IV-Leistungen
nicht ausreichten, um seinen täglichen Drogen- und Alkoholkonsum zu finanzie-
ren, beging er im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit das ab-
geurteilte Betäubungsmitteldelikt (UA S. 13). In den ersten Tagen seiner Inhaf-
tierung in dieser Sache hatte er „Entzugssymptome wie zittrige Hände und
Muskelkrämpfe, die medikamentös behandelt werden mussten“. Da er sich be-
reit erklärt hat, „seine Drogen- und Alkoholproblematik anzugehen“, hat die
Strafkammer ihm die Bewährungsweisung erteilt, eine Drogentherapie zu ab-
solvieren (UA S. 37).
Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-
stalt bedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO)
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der Prüfung und Entscheidung durch ein neues Tatgericht. Die überaus milde
Strafe kann bestehen bleiben.
Sander Schneider Dölp
Berger Bellay