Urteil des BGH vom 20.02.2006
BGH: genossenschaft, sorgfalt, prüfer, kreditnehmer, schadenersatz, gespräch, kreditgeschäft, geschäftsleitung, breite, zustellung
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Gericht:
OLG Frankfurt 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 U 150/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 34 GenG
(Eingetragene Genossenschaft: Reichweite der
Geschäftsleitungsverantwortung jedes Vorstandsmitglieds
im Hinblick auf nicht ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung
des Mitvorstandes; Überwachungs- und
Überprüfungspflichten des Vorstands trotz der
Pflichtprüfung des Prüfungsverbandes)
Leitsatz
1. Bei einer Genossenschaft trägt jedes Vorstandsmitglied außer der fachlichen
Einzelverantwortung für den ihm nach der Geschäftsordnung des Vorstandes
zugewiesenen eigenen Geschäftsbereich grundsätzlich auch die persönliche
Gesamtverantwortung für die ganze Breite der Geschäftsleitung. Sofern für ein
Vorstandsmitglied ein greifbarer Anlass besteht, nicht mehr darauf zu vertrauen, dass
der Mitvorstand die satzungsgemäß ihm allein obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß
erfüllen werde, tritt seine fachliche Verantwortung nicht mehr hinter derjenigen dieses
Mitvorstandes zurück.
2. Die Pflichtprüfung des genossenschaftsrechtlichen Prüfungsverbandes ersetzt oder
vermindert die Überwachungs- und Überprüfungsaufgaben des Vorstandes nicht.
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde
vom Gericht nicht mitgeteilt]
Gründe
I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten als ehemaligen Vorstand ihrer
Rechtsvorgängerin einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der angeblichen
Verletzung von Vorstandspflichten geltend. Hinsichtlich des Sachverhalts wird
zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 31.5.2005, der Klägerin zugestellt am
1.6.2005,die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte
sei nicht verpflichtet gewesen, gegen eine weitere Kreditvergabe durch den
ehemaligen weiteren Vorstand, seinen Bruder XY, an den Kreditnehmer A
einzuschreiten. Eine etwaige Pflicht zur Überwachung der ressorteigenen Tätigkeit
des XY auf ein Gespräch mit den Prüfern des Prüfungsverbandes am 14.1.2000 hin
sei durch die Entscheidung des Prüfungsleiters B, dessen Vorstandskompetenz
nicht zu reduzieren, hinfällig gewesen. Er habe darauf vertrauen dürfen, XY werde
seine Tätigkeiten künftig ordnungsgemäß ausführen. Neue Anhaltspunkte für
Pflichtwidrigkeiten hätten sich nicht ergeben, zumal der hinzugezogene
Mitarbeiters C keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten gegeben habe.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und ebenso
begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt. Sie
ist der Ansicht, die Gesamtverantwortung des Vorstandes, welche der
Schadensprävention diene, gebiete es, die Tätigkeiten der übrigen
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Schadensprävention diene, gebiete es, die Tätigkeiten der übrigen
Vorstandsmitglieder auch ohne Anhaltspunkte für etwaige Pflichtverletzungen
ständig im Blick zu behalten. Spätestens aufgrund der Besprechungen vom 14.
und 25.1.2000 sei dem Beklagten bekannt gewesen, daß XY das Kreditgeschäft
nicht ordnungsgemäß bearbeite, insbesondere nicht immer für eine ausreichende
Besicherung der Kredite sorge. Die sich daraus ergebende Überwachungspflicht
habe sich auf sämtliche Kreditvergaben des XY bezogen. Dies gelte insbesondere,
da sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin bereits im Januar 2000 in einer Krise
befunden habe. Die Einbindung des Mitarbeiters C habe nicht ausgereicht. Der
genannten Überwachungspflicht sei der Beklagte mit seiner Untätigkeit nicht
gerecht geworden. Der Vorstand habe neben dem Aufsichtsrat und dem
Prüfungsverband eine eigenständige Verantwortung. Im übrigen verweist sie auf ihr
erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts
Frankfurt a.M. vom 31.5.2005 (Az.: 2-14 O 15/05) zu verurteilen, an sie 355.846,04
€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab
Zustellung der Klageschrift (25.2.2005) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er beruft sich auf das Urteil des Landgerichts und auf sein erstinstanzliches
Vorbringen. Er ist der Ansicht, eine lückenlose Überprüfung jeder einzelnen
Kreditentscheidung des XY sei gar nicht möglich gewesen und würde den Zweck
der Geschäftsverteilungen unterlaufen. Eine solche umfassende
Überwachungspflicht würde entgegen der gesetzlichen Regelung zu einer
wechselseitigen Verschuldenszurechnung unter den Vorstandsmitgliedern führen.
Eine gesteigerte Überwachungspflicht hätte jedenfalls nicht das Kreditengagement
A betroffen, das zuvor nicht Gegenstand der Gespräche gewesen sei. Die
bestehenden Überwachungspflichten habe der Beklagte durch die ihm obliegende
Innenrevision erfüllt. Die Einbindung des Herrn C habe selbst der Prüfungsverband
für ausreichend gehalten, um etwaigen weiteren Pflichtverletzungen des XY
begegnen zu können. Insoweit hat er in der mündlichen Verhandlung ergänzend
ausgeführt, er habe Herrn C bereits ca. im Sommer 1999 aufgrund eines
konkreten Vorfalles angewiesen, die Tätigkeiten seines Bruders zu überprüfen, ihm
Kreditengagements von einer bestimmten Größenordnung an vorzulegen und
Entscheidungen seines Bruders mitzuteilen. Er habe von ihm Informationen und
Stellungnahmen erwartet. Herr C habe ihm auch einige Fälle vorgelegt, nicht aber
das konkrete Kreditengagement. Den Beweis für einen Anlaß zu weiterem Handeln
müsse die Klägerin erbringen.
Die Klägerin rügt den neuen Tatsachenvortrag als verspätet.
II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO:
Die zulässige Berufung hat in der Hauptsache Erfolg. Die Klage ist - mit Ausnahme
eines Teils der Zinsforderung - begründet.
Der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der …bank O1 eG steht gegen den Beklagten
ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 355.846,04 € wegen der Verletzung
der ihm als seinerzeitigem Vorstand der Genossenschaft hinsichtlich der
Erweiterung des Kreditengagements A obliegenden Pflichten zu (§ 34 Abs. 2 S. 1
GenG).
Die sachliche Klagevoraussetzung eines Beschlusses der Generalversammlung,
den Beklagten gerichtlich auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, liegt mit
dem Beschluß der Vertreterversammlung (§§ 43, 43 a GenG) vom 17.6.2002 unter
TOP 6a (Anlage K 25, Seite 5) vor.
Der Beklagte hat seine Pflichten als Vorstand der Rechtsvorgängerin der Klägerin
verletzt, da er gegen die Erweiterung des Kreditengagements des Kreditnehmers
A durch Kreditbeschluß des damaligen Mitvorstandes XY vom 7.2.2000 von
650.000,- DM auf 1.470.000,- DM nicht eingeschritten ist und da er selbst die
Erweiterung auf 1.492.000,- DM durch seinen eigenen Kreditbeschluß vom
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Erweiterung auf 1.492.000,- DM durch seinen eigenen Kreditbeschluß vom
30.10.2000 vorgenommen hat. Er hat entgegen § 34 Abs. 1 S. 1 GenG nicht die
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer
Genossenschaft angewandt. Er hat pflichtwidrig nicht verhindert, daß der damalige
Mitvorstand XY entgegen § 34 Abs. 3 Nr. 5 GenG entgegen dem Gesetz und dem
Statut Kredit gewährt hat.
Die Erweiterung des Kreditrahmens durch XY widersprach der Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft. Dies
steht infolge der Interventionswirkung der Streitverkündung gegenüber dem
jetzigen Beklagten in dem Vorprozeß des Landgerichts Frankfurt a.M. (Az. 2-05 O
481/02) bindend fest (§§ 74 Abs. 1, 68 ZPO). Die Bindungswirkung umfaßt nicht
nur den Bestand der im Tenor des Urteils vom 16.10.2003, bestätigt durch Urteil
des Senats vom 1.9.2004 (Az. 23 U 276/03), ausgesprochenen Rechtsfolge,
sondern erstreckt sich auch auf den beurteilten Tatsachenkomplex und die
inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung und damit auch auf deren tatsächliche und
rechtliche Grundlagen, sie umfaßt mithin auch die tragenden Feststellungen des
Ersturteils, die sogenannten Entscheidungselemente (BGH, MDR 2004, 464;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 68, Rdnr. 9 m.w.N.). Zu den tragenden
Feststellungen gehört auch die Pflichtwidrigkeit der Genehmigung der Gewährung
des Kredits an A sowie der Verlängerung und der Erweiterung dieses Kredits durch
die nachfolgenden Vorstandsbeschlüsse.
Auch dem Beklagten fällt hinsichtlich der Verlängerung und der Erweiterung dieses
Kredits ein eigenständiger Pflichtverstoß zur Last, da er nicht gegen diese
Entscheidungen des Mitvorstandes XY einschritt. Der Beklagte war zum damaligen
Zeitpunkt zu einer erhöhten Sorgfalt bei der Überwachung des Mitvorstandes XY
verpflichtet. Der Beklagte hatte als Vorstand die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden (§ 34 Abs. 1
S. 1 GenG). Von ihm war ebenso wie von XY die besondere Sorgfalt zu fordern, zur
Erreichung und langfristigen Sicherung des gesetzlichen Förderzwecks der
Genossenschaft und unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder auch in
ihrer Kundenbeziehung zur Genossenschaft Erträge zu erwirtschaften, um Gewinne
an die Genossen auszuschütten und den Bestand der Genossenschaft zu sichern
(vgl. Lang/Weidmüller/Schaffland, GenG, 34. Aufl. 2005, § 34, Rdnrn. 16 ff. m.w.N.).
Der Vorstand hat die Pflicht zur eigenverantwortlichen Leitung der Genossenschaft
(§ 27 Abs. 1 S. 1 GenG). Jedes Vorstandsmitglied trägt hierbei außer der fachlichen
Einzelverantwortung für den eigenen Geschäftsbereich grundsätzlich auch die
persönliche Gesamtverantwortung für die gesamte Breite der Geschäftsleitung. Im
Rahmen dieser kollektiven Leitungsverantwortung war der Beklagte bei der
Erweiterung des Kreditrahmens des Kreditnehmers A zum Einschreiten
verpflichtet, da für ihn ein greifbarer Anlaß bestand, nicht mehr darauf zu
vertrauen, daß der Mitvorstand XY die ihm satzungsgemäß obliegenden Aufgaben
ordnungsgemäß erfüllen werde. Seine fachliche Verantwortung trat mithin nicht
mehr hinter derjenigen des nach § 4 der Geschäftsordnung des Vorstandes allein
für das Kreditgeschäft und die Kreditsachbearbeitung zuständigen Mitvorstandes
XY zurück (vgl. Beuthien, GenG, 14. Aufl. 2004, § 34, Rdnr. 14;
Lang/Weidmüller/Schaffland, a.a.O., § 34, Rdnrn. 39 f. m.w.N.).
Der greifbare Anlaß, nicht mehr auf das ordnungsmäßige Handeln des
Mitvorstandes XY zu vertrauen, lag in dem Inhalt des Gesprächs beider mit dem
Prüfungsleiter B und dem Verbandsoberprüfer G des Genossenschaftsverbandes
O2 e.V. am 14.1.2000. Neben weiteren Beanstandungen insbesondere betreffend
die Grundstücksverwaltungsgesellschaft F GmbH wurde die Kreditgewährung an
die Herren D und E im Hinblick auf die Untauglichkeit der Sicherheit in Gestalt der
Verpfändung von Geldern auf einem Notaranderkonto gerügt. In der
Gesamtbeurteilung stellten die Prüfer fest, daß dieses und andere Engagements
nicht im Einklang mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung
stehen. Vor diesem Hintergrund erwog der Prüfer B eine Reduzierung der
Vorstandskompetenz des XY. Hiervon ist auf der Grundlage des Vortrages der
Parteien auszugehen. Der Beklagte hat nicht substantiiert bestritten, daß dieses
Gespräch mit den genannten Teilnehmern und dem oben dargelegten Inhalt
stattfand und daß es am 14.1.2000, jedenfalls vor dem 25.1.2000 erfolgte. Ein
Bestreiten mit Nichtwissen ist nicht zulässig, da der Beklagte an dem Gespräch
teilgenommen hat (§ 138 Abs. 4 ZPO). Einen konkreten anderen Sachverhalt hat
er nicht vorgetragen. Zudem fand am 25.1.2000 die Prüfungsschlußsitzung statt.
Der von dem Beklagte selbst als Anlage B 1 - unvollständig - vorgelegte
Prüfungsbericht über die Prüfung gemäß § 53 GenG und die Prüfung des
Jahresabschlusses 1999 gemäß § 340 k HGB ist auf den 25.1.2000 datiert. In dem
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Jahresabschlusses 1999 gemäß § 340 k HGB ist auf den 25.1.2000 datiert. In dem
Bericht wurde die Kreditvergabe durch XY an die D/E-Gruppe beanstandet, da
Gelder ohne wirksame Sicherheitenstellung bei gleichzeitig fehlendem Einblick in
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Herren D und E kreditiert
worden seien. XY wurde ausdrücklich auf seine Sorgfaltspflichten gemäß § 34 GenG
hingewiesen. Der Beklagte hatte vor diesem Hintergrund ausreichende
Veranlassung, von diesem Zeitpunkt an die Tätigkeiten des Mitvorstandes XY zu
überwachen und zu überprüfen.
Diese Pflicht entfiel nicht deshalb wieder, weil der Prüfungsleiter B trotz der
Beanstandungen nach dem Inhalt des Aktenvermerks vom 14.1.2000 ausdrücklich
davon absah, die Vorstandskompetenz des XY zu reduzieren. Die
genossenschaftsrechtliche Pflichtprüfung dient sowohl dem Schutz der
Genossenschaftsmitglieder vor Einlageverlust, Nachschüssen und
eigenwirtschaftlichen Rückschlägen als auch dem Schutz der
Genossenschaftsgläubiger vor Forderungsausfall. Sie hat die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Genossenschaft und die Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung festzustellen, um daraus Erkenntnisse für die weitere
Entwicklung des Unternehmens zu gewinnen und damit ein Gegengewicht zur oft
unzureichenden Geschäftsführungskontrolle durch die Genossenschaftsmitglieder
zu setzen. In diesem Zusammenhang soll der Prüfer der Genossenschaft auch
eigene Verbesserungsvorschläge unterbreiten, diese mit den
Genossenschaftsgremien beraten (§§ 57 Abs. 4, 58 Abs. 4 GenG) und im Rahmen
der Prüfungsverfolgung auf deren baldige Umsetzung hinwirken (§§ 59 Abs. 3, 60,
62 Abs. 3 GenG). Demzufolge hat die Pflichtprüfung nicht nur
vergangenheitsbezogene KonD- sondern zugleich eine zukunftsgerichtete
Beratungsfunktion. Hierbei steht dem Prüfer allerdings kraft Gesetzes kein
personal-, finanz- oder geschäftspolitisches Weisungsrecht gegenüber den
Genossenschaftsorganen zu (vgl. Beuthien, a.a.O., § 53, Rdnr. 4 m.w.N.). Schon
daraus ergibt sich, daß die Aufgaben und Befugnisse des Prüfers diejenigen des
Vorstandes nicht ersetzen oder sonst vermindern. In bezug auf die
Überwachungspflicht des Aufsichtsrates ergibt sich dies daraus, daß eine
Ersatzpflicht des Vorstandes nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß der
Aufsichtsrat eine Handlung gebilligt hat (§ 34 Abs. 4 S. 2 GenG). Der Vorstand
muß demzufolge weiterhin aus eigener Verpflichtung aus dem gegebenen Anlaß in
dem oben dargelegten Umfange Überwachungs- und Überprüfungstätigkeiten
vornehmen. Hierauf durfte sich in dieser Situation auch der Prüfverband verlassen.
Den Zweck der internen Geschäftsverteilung hätte dies nicht unterlaufen, sondern
vielmehr die grundsätzlich bestehende Gesamtverantwortung verwirklicht.
Der Beklagte konnte sich nicht darauf verlassen, die Ankündigung des XY, sich aus
dem operativen Kundengeschäft zurückzuziehen und den neuen Mitarbeiter C
künftig in die Engagementbetreuung einzubinden, werde bereits die
Ordnungsmäßigkeit der Vorstandstätigkeit des XY ausreichend sicherstellen. Dies
mußte er vielmehr erst mittels zumindest stichprobenartigen Kontrolle seiner
Tätigkeit und des Geschäftbereichs überprüfen. XY hatte sich gerade noch nicht
aus dem operativen Kundengeschäft zurückgezogen. Allein auf eine Überwachung
durch den Mitarbeiter C durfte sich der Beklagte nicht verlassen, da die
Leitungsverantwortung des Vorstandes insoweit nicht delegierbar ist. Seine
unmittelbare Verantwortung blieb bestehen (vgl. Lang/Weidmüller/Schaffland,
a.a.O., § 34, Rdnr. 31). Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich auch nicht, daß
er seinerseits den Mitarbeiter C in einem Maße überwacht hätte, daß er hierdurch
seiner eigenen Überwachungspflicht als Vorstand nachgekommen wäre. Vielmehr
hat er sich anscheinend darauf verlassen, daß die Tätigkeiten des Herrn C insofern
ausreichten. Er hat auch nicht vorgetragen, seine angeblich bereits im Sommer
1999 anläßlich eines bestimmten Kreditengagements an Herrn C gegebenen
Anweisungen betreffend eine Überwachung der Tätigkeiten seines Bruders
intensiviert oder sonst neu geregelt zu haben. Die Besprechung vom 14.1.2000
hätte hierfür Anlaß geben müssen, da nunmehr nicht mehr nur ein
problematischer Kreditfall, sondern mehrere Fehlentscheidungen des Herrn XY
beanstandet wurden. Die Überwachungspflicht des Beklagten bezog sich auch
nicht nur auf das Kreditengagement D/E, sondern auf die Tätigkeiten des XY in
bezug auf Kreditvergaben insgesamt, da keine Anhaltspunkte dafür bestanden,
daß sich die mangelnde Beachtung der Kreditrisiken und die nicht ausreichende
Absicherung gerade auf diese Kreditnehmer beschränkte. Vielmehr hatten die
Prüfer auch andere Kreditgeschäfte beanstandet. Zudem konnte XY ausweislich
des Aktenvermerks der Prüfer vom 14.1.2000 keine Angaben dazu machen, wie es
zu der Kreditgewährung an die Gruppe D/E gekommen ist.
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Der Beklagte ist seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen. Nach seinem
eigenen Vorbringen hat er insoweit nach dem 14.1.2000 keinerlei zusätzliche
Tätigkeiten entfaltet. Dies ist jedenfalls ist unzureichend. Danach kann es insoweit
dahinstehen, welchen Umfang die erforderlichen stichprobenartigen Kontrolle
hätten haben müssen. Daß dem Beklagten eine lückenlose Überprüfung jeder
einzelnen Kreditentscheidung des XY nicht möglich gewesen wäre, trifft zu, hätte
seine Überprüfungspflicht aber nicht gänzlich entfallen lassen. Vielmehr mußte er
die ihm möglichen und zumutbaren Überwachungsmaßnahmen ergreifen und
gegebenenfalls durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, daß
ihm eine zeitnahe Überprüfung in ausreichender Weise möglich ist. Auch die
Durchführung der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Innenrevision reichte
nicht aus, da sie keine hinreichend zeitnahe Überprüfung gewährleisten konnte.
Darlegungs- und beweispflichtig für die Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft und damit für eine
ausreichende Überprüfung ist der Beklagte (§ 34 Abs. 2 S. 2 GenG). Bei einem
Fehlverhalten des ressortzuständigen Vorstandskollegen wird auch das
Kontrollverschulden vermutet (vgl. Lang/Weidmüller/Schaffland, a.a.O., § 34, Rdnr.
40).
Durch die Verletzung dieser Pflichten durch den Beklagten ist der
Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Schaden entstanden, den die Klägerin in Höhe
des geltend gemachten Betrages von 355.846,04 € substantiiert dargelegt hat. Da
der Beklagte seine Pflichten durch Untätigkeit verletzt hat, kann davon
ausgegangen werden, daß er bei stichprobenartiger Überwachung die Erhöhung
der Kreditlinie des Kunden A auf 1.470.000,- DM durch Kreditbeschluß vom
7.2.2000 zeitnah bemerkt und beanstandet hätte. Hierbei kann dahinstehen, ob er
diese Überprüfung anhand der vorgelegten Kreditliste (Anlage K 22) in tauglicher
Weise hätte vornehmen können, da er anderenfalls durch geeignete Maßnahmen
hätte sicherstellen müssen, daß ihm die erforderliche Überprüfung sehr kurzfristig
möglich ist. Da die nicht ausreichende Besicherung sehr deutlich war, kann
weiterhin davon ausgegangen werden, daß auch XY von einer weiteren
Durchführung dieses Geschäfts abgesehen und den Darlehensvertrag nicht
unterzeichnet hätte. Die Unterzeichnung seitens der Rechtsvorgängerin der
Klägerin bzw. seitens Herrn XY ist erst am 8.3.2000 erfolgt (Blatt 157 f. der Akte).
Selbst bei Vorliegen einer vorherigen bindenden Zusage wäre nach den
gegebenen Umständen infolge des Fehlens auch nur annähernd werthaltiger
Sicherheiten im Gegensatz zu den Angaben im Darlehensvertrag eine Anfechtung
dieser Erklärung möglich gewesen (§§ 119, 123 BGB). Der Kreditnehmer A hatte
seit dem 10.2.2000 über die erweiterte Kreditlinie verfügt und durch Auszahlungen
die Differenz des bisherigen Darlehensbetrages von 650.000,- DM zu nunmehr
1.470.000,- DM erhalten. Die Kreditlinie wurde durch weiteren Kreditbeschluß des
Beklagten selbst vom 30.10.2000 um die zwischenzeitlich angefallenen Zinsen auf
1.492.000,- DM erhöht. Die Prolongation erfolget ausweislich der Kreditvorlage
"analog zu den Krediten der Herren D und E ... bis zum voraussichtlichen Abschluß
des Revisionsverfahrens...“ betreffend den von diesen abgeschlossenen
Grundstückskaufvertrag vom Oktober 1997. Zwar waren diese Zinsen ohnehin
angefallen und beruhten demzufolge nicht gerade auf dem Beschluß des
Beklagten. Durch zusätzliche Erhöhung des Darlehens hinsichtlich dieser Zinsen
und entsprechende Prolongation mit der gegebenen Begründung ist aber auch
dieser weitere Schaden dem Beklagten zuzurechnen. Insgesamt ist der
Rechtsvorgängerin der Klägerin mithin ein Schaden in Höhe von 355.846,04 €
entstanden. Diesen Schadensbetrag selbst hat der Beklagten nicht in Abrede
gestellt.
Der Beklagte haftet gesamtschuldnerisch mit dem bereits durch Urteil des
Landgerichts Frankfurt a.M. vom 16.10.2003 (Az. 2-05 O 481/02) verurteilten XY (§
426 BGB; vgl. Lang/Weidmüller/Schaffland, a.a.O., § 34, Rdnr. 112)
Der Zinsanspruch steht der Klägerin seit Zustellung der Klageschrift aus dem
Gesichtspunkt des Verzuges zu, jedoch nur in Höhe des bis zum 1.5.2000
geltenden gesetzlichen Zinssatzes von 4 %, da die Forderung zu diesem Zeitpunkt
bereits fällig war (Art. 229 § 1 S. 3 EGBGB; §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 S. 2, 288 Abs.
1 BGB a.F.).
Der Beklagte hat als im wesentlichen unterliegende Partei die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen (§ 92 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht
zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder
zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder
die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.