Urteil des BGH vom 19.03.2014

Porträtkunst Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 3 5 / 1 3
Verkündet am:
19. März 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Porträtkunst
UrhG § 53 Abs. 1
Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG ist nicht einschränkend dahin
auszulegen ist, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke er-
laubt. Eine solche Auslegung ist weder im Blick auf entsprechende Einschrän-
kungen anderer Schrankenregelungen oder auf das Grundrecht der Kunstfrei-
heit oder auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisie-
rung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte
in der Informationsgesellschaft geboten.
BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 19. März 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof.
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 2013 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist freischaffende Porträtkünstlerin. Sie machte im Oktober
2009 digitale Fotografien vom Beklagten und dessen Nachbarin. Sie bearbeite-
te die Fotografien an ihrem Computer, druckte die - von ihr als Entwürfe ange-
sehenen - Bearbeitungen aus und überließ die Ausdrucke der Nachbarin des
Beklagten zur Ansicht. Diese erlaubte dem Beklagten, die Ausdrucke in seine
Wohnung mitzunehmen. Dort scannte der Beklagte drei Fotobearbeitungen, auf
denen er abgebildet war, ein und speicherte die Dateien auf seinem Computer
ab.
Die Klägerin sieht darin eine unerlaubte Vervielfältigung ihrer Fotoar-
beiten und einen Eingriff in ihr Urheberpersönlichkeitsrecht. Sie nimmt den
Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, von ihr geschaffene und ihn zeigende
Bildnisarbeiten zu vervielfältigen. Darüber hinaus beantragt sie, den Beklagten
zu verurteilen, die Besichtigung seines Computers durch einen Sachverständi-
gen zuzulassen, Schadensersatz zu zahlen und Abmahnkosten zu erstatten.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist
ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2013, 247). Mit ihrer vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte
beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten
Ansprüche seien unbegründet, weil das Einscannen und Abspeichern der drei
Bildnisarbeiten durch den Beklagten weder das Vervielfältigungsrecht noch das
Urheberpersönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt habe. Dazu hat es ausgeführt:
Es könne offenbleiben, ob die noch im Schaffensprozess befindlichen
Bildnisarbeiten als Werke der bildenden Kunst oder jedenfalls als Lichtbilder
urheberrechtlich geschützt seien.
Der Beklagte habe zwar durch das Einscannen der Bildnisarbeiten ohne
Zustimmung der Klägerin in deren Vervielfältigungsrecht eingegriffen. Dieser
Eingriff sei jedoch von der Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG gedeckt,
da der Beklagte nur einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch
angefertigt habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei diese Regelung auch
im Lichte des Grundrechts der Kunstfreiheit nicht einschränkend dahin auszu-
legen, dass sie nur die Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaube. Es kön-
ne auch offenbleiben, ob diese Bestimmung als ungeschriebenes Tatbestands-
merkmal voraussetze, dass sich der Vervielfältigende den Besitz an der Vorlage
nicht in rechtswidriger Weise verschafft habe. Der Beklagte habe sich den
Besitz an den Ausdrucken nicht in rechtswidriger Weise verschafft. Nichts
anderes ergebe sich ferner daraus, dass die Vorschrift des § 60 Abs. 1 UrhG
bei einem als Werk der bildenden Kunst geschützten Bildnis eine Verwertung
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nur durch Lichtbild zulasse. Der Begriff des Lichtbildes erfasse nämlich auch
Verfahren wie das Scannen. Die Vervielfältigung von Porträtkunstwerken sei
schließlich nicht in entsprechender Anwendung der für Noten, Bücher und
Zeitschriften geltenden Ausnahmeregelung des § 53 Abs. 4 Nr. 1 und 2 UrhG
verboten.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht der Klägerin sei gleichfalls nicht
verletzt. Da § 53 Abs. 1 UrhG auch eine Vervielfältigung von Werkentwürfen
erlaube, seien damit verbundene Beeinträchtigungen des künstlerischen Schaf-
fensprozesses grundsätzlich hinzunehmen. Das Erstmitteilungsrecht der Kläge-
rin sei nicht verletzt, weil sie dieses Recht dadurch ausgeübt und damit
verbraucht habe, dass sie der Nachbarin des Beklagten die Bildnisarbeiten zur
Ansicht überlassen habe. Es liege auch kein Verstoß gegen das Entstellungs-
verbot vor, da die mit dem Einscannen verbundene Veränderung der Größe der
Bilder nicht als Entstellung anzusehen sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat
keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die
geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§ 97 Abs. 1 UrhG),
Besichtigung (§ 101a Abs. 1 UrhG), Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) und
Erstattung von Abmahnkosten (§ 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) nicht begründet
sind, weil der Beklagte durch das Einscannen und Abspeichern der bear-
beiteten Fotografien keine durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte
der Klägerin verletzt hat.
1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die von der Klägerin
geschaffenen Fotoarbeiten als Werke der bildenden Kunst gemäß § 2 Abs. 1
Nr. 4, Abs. 2 UrhG oder jedenfalls als Lichtbilder gemäß § 72 UrhG urheber-
rechtlich geschützt sind. Zugunsten der Klägerin ist daher für die Revisions-
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instanz zu unterstellen, dass es sich bei den Fotoarbeiten um nach § 2 Abs. 1
Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke der bildenden Kunst oder
Entwürfe solcher Werke handelt.
2. Der Beklagte hat durch das Einscannen der Ausdrucke und Abspei-
chern der Dateien zwar in das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 15
Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG zur Vervielfältigung ihrer urheberrechtlich geschützten
Fotoarbeiten eingegriffen. Dieser Eingriff ist jedoch von der Schrankenregelung
des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG gedeckt.
a) Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind einzelne Vervielfältigungen
eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf
beliebigen Trägern zulässig, sofern die Vervielfältigungen weder unmittelbar
noch mittelbar Erwerbszwecken dienen und zur Vervielfältigung keine offen-
sichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage
verwendet wird.
b) Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbean-
standet angenommen, dass die Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt sind.
Der Beklagte ist eine natürliche Person und hat zu seinem privaten Gebrauch
drei von der Klägerin geschaffene Fotoarbeiten eingescannt und abgespeichert
und damit jedes dieser Werke jeweils ein Mal auf einem digitalen Träger
vervielfältigt. Die Vervielfältigungen dienten nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts weder Erwerbszwecken noch hat der Beklagte zur Verviel-
fältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich
gemachte Vorlage verwendet.
c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass
die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG nicht einschränkend dahin
auszulegen ist, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke
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erlaubt. Eine solche Auslegung ist weder im Blick auf entsprechende Einschrän-
kungen anderer Schrankenregelungen (dazu II 2 c aa) noch im Blick auf das
Grundrecht der Kunstfreiheit (dazu II 2 c bb) noch im Blick auf Art. 5 Abs. 2
Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte
des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesell-
schaft (dazu II 2 c cc) geboten.
aa) Zwar ist der Anwendungsbereich anderer Schrankenregelungen des
Urheberrechtsgesetzes auf veröffentlichte oder erschienene Werke beschränkt.
Diese Beschränkung ist jedoch im Rahmen des § 53 Abs. 1 UrhG nicht ent-
sprechend anwendbar, weil die Voraussetzungen für die entsprechende
Anwendung einer Regelung - das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke
und einer vergleichbaren Interessenlage - nicht vorliegen.
(1) Ein Werk ist nach § 6 Abs. 1 UrhG veröffentlicht, wenn es mit
Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist;
es ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG erschienen, wenn mit Zustimmung des
Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in
genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht
worden sind. Schrankenregelungen, die eine Einschränkung auf veröffentlichte
Werke enthalten, sind § 46 Abs. 1 Satz 1 UrhG (Sammlungen für Kirchen-,
Schul- oder Unterrichtsgebrauch), § 48 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (Öffentliche Reden),
§ 49 UrhG (Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare), § 51 Satz 1 und 2 Nr. 1
und 2 UrhG (Zitate), § 52 Abs. 1 UrhG (Öffentliche Wiedergabe), § 52a Abs. 1
UrhG (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung), § 52b
Satz 1 UrhG (Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in
öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven) und § 61 Abs. 1 und 2 UrhG
(Verwaiste Werke). Eine Einschränkung auf erschienene Werke findet sich in
den Schrankenregelungen des § 51 Satz 2 Nr. 3 UrhG (Zitate), § 52 Abs. 2
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UrhG (Öffentliche Wiedergabe), § 53 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und § 53 Abs. 3
UrhG (Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch) sowie § 53a Satz 1
UrhG (Kopienversand auf Bestellung).
(2) Es bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem
Fehlen einer entsprechenden Einschränkung in § 53 Abs. 1 UrhG um eine
planwidrige Regelungslücke handelt.
Bereits der Umstand, dass nur einige Schrankenregelungen entspre-
chende Einschränkungen vorsehen und dabei noch zwischen veröffentlichten
und erschienenen Werken unterscheiden, spricht gegen die Annahme einer
planwidrigen Regelungslücke in § 53 Abs. 1 UrhG (Vervielfältigung zum priva-
ten Gebrauch); hinzu kommt, dass das Gesetz selbst innerhalb der zahlreichen
Tatbestände des § 53 UrhG differenziert und nur zwei Tatbestände des § 53
Abs. 2 und 3 UrhG (Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch) eine
Einschränkung auf erschienene Werke enthalten (§ 53 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a
und § 53 Abs. 3 UrhG).
Die Gesetzesgeschichte spricht gleichfalls gegen eine planwidrige Rege-
lungslücke. Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG war Gegenstand des
Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom
10. September 2003 (BGBl. I S. 1774) und des Zweiten Gesetzes zur Regelung
des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2513). In beiden Gesetzgebungsverfahren wurde die Frage einge-
hend erörtert, ob und inwieweit die Schranke der Privatkopie enger gefasst
werden soll (vgl. BT-Drucks. 15/38, S. 20 f.; BT-Drucks. 16/1828, S. 18 bis 21).
Gleichwohl wurde lediglich klargestellt, dass die Schranke des § 53 UrhG auch
für digitale Vervielfältigungen gilt (vgl. BT-Drucks. 15/38, S. 20) und die Privat-
kopie nach § 53 Abs. 1 UrhG auch dann unzulässig ist, wenn die Vorlage offen-
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sichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wird (vgl. BT-Drucks.
16/1828, S. 18).
(3) Darüber hinaus besteht auch keine vergleichbare Interessenlage.
Die Motive für die Begrenzung bestimmter Schrankenregelungen auf ver-
öffentlichte oder erschienene Werke sind zwar nicht in allen Fällen die gleichen;
im Vordergrund steht jedoch die besondere Schutzwürdigkeit der ideellen
Interessen des Urhebers in Bezug auf seine noch unveröffentlichten Werke (vgl.
Katzenberger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 6 UrhG Rn. 2).
Diese Interessen sind wesentlich stärker betroffen, wenn eine Schrankenrege-
lung die Verbreitung oder das öffentliche Zugänglichmachen oder die öffentliche
Wiedergabe des Werkes zulässt als wenn sie allein die Vervielfältigung des
Werkes erlaubt.
Die Schrankenregelungen, die eine Einschränkung auf veröffentlichte
oder erschienene Werke enthalten, lassen mit Ausnahme von § 53 Abs. 2 Nr. 4
Buchst. a und § 53 Abs. 3 UrhG die Verbreitung oder das öffentliche Zu-
gänglichmachen oder die öffentliche Wiedergabe des Werkes zu. Dagegen er-
laubt § 53 Abs. 1 UrhG lediglich (einzelne) Vervielfältigungen eines Werkes und
diese zudem - anders als alle anderen Schrankenregelungen - allein zum
privaten Gebrauch. Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG führen auch
nicht mittelbar zu einer Beeinträchtigung des Veröffentlichungsrechts des
Urhebers, da die Vervielfältigungsstücke nach § 53 Abs. 6 Satz 1 UrhG weder
verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden dürfen (vgl.
Melichar in Schricker/Loewenheim aaO Vor § 44a ff. UrhG Rn. 14; Dreyer in
Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 53 UrhG Rn. 19). Soweit § 53
Abs. 1 UrhG die Vervielfältigung unveröffentlichter Werke erlaubt, werden die
ideellen Interessen der Urheber daher wesentlich weniger betroffen als sie
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durch die anderen Schrankenregelungen berührt würden, wenn diese nicht auf
veröffentlichte oder erschienene Werke beschränkt wären.
bb) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Kunstfreiheit nach Art. 5
Abs. 3 GG gebiete es, die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG einschrän-
kend dahin auszulegen, dass sie die Vervielfältigung künstlerischer Werke und
Werkentwürfe nicht erfasse, soweit diese nicht bereits veröffentlicht oder
zumindest zur Veröffentlichung vorgesehen seien.
(1) Für die revisionsrechtliche Nachprüfung ist zu unterstellen, dass es
sich bei den im Schaffensprozess befindlichen Bildnisarbeiten der Klägerin um
urheberrechtlich geschützte Entwürfe zu Werken der bildenden Kunst handelt
(vgl. oben Rn. 9). Diese Werkentwürfe waren zum Zeitpunkt ihrer Verviel-
fältigung durch den Beklagten nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 UrhG veröffentlicht,
da sie seinerzeit nicht mit Zustimmung der Klägerin der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht worden waren. Insbesondere waren sie nicht dadurch
veröffentlicht worden, dass die Klägerin der Nachbarin des Beklagten die
Ausdrucke zur Ansicht überlassen hatte. Eine einzelne Person bildet keine
Öffentlichkeit. Sie waren auch nicht dadurch veröffentlicht worden, dass die
Nachbarin die Ausdrucke ihrerseits auch noch dem Beklagten ausgehändigt
hatte; insoweit fehlt hierzu bereits die Zustimmung der Klägerin.
(2) Zwar ist die Verfassungsmäßigkeit einer Schrankenregelung des
Urheberrechtsgesetzes grundsätzlich allein am Maßstab des Art. 14 GG zu
messen und scheidet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als Prüfungsnorm grundsätzlich
aus, wenn es allein um die vermögenswerte Seite des Urheberrechts geht (vgl.
zu § 46 UrhG aF BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 765/66, NJW
1971, 2163; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1978
- 1 BvR 352/71, NJW 1979, 2029 - Kirchenmusik; Kammerbeschluss vom
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16. August 2002 - 1 BvR 1241/97, NJW 2002, 3458, 3459 f. - Chick Corea). Im
Streitfall geht es aber um die Frage, ob die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1
UrhG die Klägerin in ihrer künstlerischen Tätigkeit beeinträchtigt, weil sie eine
Vervielfältigung künstlerischer Werkentwürfe auch dann zulässt, wenn diese
nicht veröffentlicht sind. Diese Frage betrifft das Grundrecht der Kunstfreiheit.
(3) Soweit die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG die Vervielfälti-
gung unveröffentlichter Werkentwürfe der Klägerin durch den Beklagten zulässt,
greift sie in das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein.
Die Werkentwürfe der Klägerin stellen nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts Kunstwerke dar, nämlich freie schöpferische Gestaltungen,
in denen Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das
Medium einer bestimmten Formensprache, hier der bildenden Kunst in Form
der Porträtkunst, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173 = NJW 1971, 1645
- Mephisto; Kammerbeschluss vom 29. Juni 2000 - 1 BvR 825/98, GRUR 2001,
149, 151 - Germania 3; Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05,
BVerfGE 119, 1 = GRUR 2007, 1085 Rn. 59 - Esra, mwN).
Wie alle Freiheitsrechte richtet sich die Kunstfreiheit in erster Linie gegen
den Staat; das Grundrecht ist aber zugleich eine objektive Entscheidung für die
Freiheit der Kunst, die auch im Verhältnis von Privaten zueinander zu
berücksichtigen ist (BVerfG, GRUR 2007, 1085 Rn. 61 f. - Esra, mwN). Die
Kunstfreiheit ist daher auch im Streitfall zu berücksichtigen, in dem sich der
Beklagte auf die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG beruft, um eine
Nutzung der künstlerischen Werke der Klägerin ohne deren Zustimmung zu
rechtfertigen.
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Die Kunstfreiheit schützt in gleicher Weise den "Werkbereich" des
künstlerischen Schaffens, also die eigentliche künstlerische Betätigung, und
den "Wirkbereich" der Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks, mit dem der
Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird (BVerfG, NJW 1971,
1645 - Mephisto; GRUR 2001, 149, 151 - Germania 3; NJW 2002, 3458, 3459 f.
- Chick Corea; BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 2501/04,
GRUR 2005, 881 - Xavier Naidoo; BVerfG, GRUR 2007, 1085 Rn. 63 - Esra,
mwN).
Die Vervielfältigung der Werkentwürfe der Klägerin greift entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts nicht in den "Wirkbereich" der Kunstfreiheit ein.
Durch die Vervielfältigung werden die Werkentwürfe der Klägerin weder
dargeboten noch verbreitet. Darüber hinaus dürfen die Vervielfältigungsstücke
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 UrhG weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiederga-
ben benutzt werden. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum privaten oder
sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG berührt zwar das durch
Art. 14 GG geschützte Verwertungsrecht des Urhebers, nicht aber den durch
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten "Wirkbereich" der Kunstfreiheit.
Die Vervielfältigung der unveröffentlichten Werkentwürfe der Klägerin
greift jedoch in den "Werkbereich" der Kunstfreiheit ein. Die Klägerin fühlt sich
nach ihrer Darstellung durch die Vervielfältigung unveröffentlichter Werkentwür-
fe in ihrem Schaffen und insbesondere in der Vollendung der Werkentwürfe
blockiert. Die Vervielfältigung wirkt sich damit mittelbar auf die künstlerische
Tätigkeit der Klägerin aus.
(4) Der Eingriff in das Grundrecht der Kunstfreiheit der Klägerin ist jedoch
gerechtfertigt.
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Die Kunstfreiheit ist zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos
gewährleistet. Sie ist zwar nicht mit einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt
versehen; sie findet ihre Grenzen aber unmittelbar in anderen Bestimmungen
der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes eben-
falls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfG, GRUR 2001, 149, 151
- Germania 3; GRUR 2007, 1085 Rn. 68 - Esra, mwN). Zu diesen Bestimmun-
gen zählen die Grundrechte anderer Rechtsträger wie das Grundrecht der
allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich dieses
Grundrechts ist gegenständlich nicht beschränkt; er umfasst jedes menschliche
Verhalten ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht ihm für die Persönlich-
keitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989
- 1 BvR 921/85, BVerfGE 80, 137 = NJW 1989, 2525 - Reiten im Walde;
Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2011 - 1 BvR 2007/10, NJW 2012, 1062
Rn. 17 - Sonnenstudioverbot, jeweils mwN). Die Schrankenregelung des § 53
Abs. 1 UrhG dient gleichfalls dem Schutz dieser Freiheit. Ihr liegt der Gedanke
zugrunde, dass der private Bereich von Ansprüchen des Urhebers freibleiben
müsse; sie will die Freiheit sichern, einzelne Vervielfältigungen eines Werkes
zum privaten Gebrauch ohne Zustimmung des Urhebers herstellen zu können
(vgl. zu § 54 UrhG aF BT-Drucks. IV/270, S. 31 f.).
Auch die allgemeine Handlungsfreiheit ist allerdings nur in den durch das
Grundgesetz bezeichneten Schranken garantiert; zu diesen Schranken zählen
nach Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG die Rechte anderer und die verfassungs-
mäßige Ordnung und damit auch die durch das Grundgesetz geschützten
Rechte anderer wie hier das Grundrecht der Kunstfreiheit. Treffen mehrere
grundrechtlich geschützte Positionen aufeinander, ist diesen nach dem Prinzip
der praktischen Konkordanz Geltung zu verschaffen, indem sie so begrenzt
werden, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl.
BVerfG, NJW 1971, 1645 - Mephisto; BVerfG, Beschluss vom 27. November
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1990 - 1 BvR 402/87, NJW 1991, 1471, 1473 - Josefine Mutzenbacher; BVerfG,
GRUR 2001, 149, 151 - Germania 3; GRUR 2005, 880, 882 - Xavier Naidoo,
mwN).
Die Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes sind bereits das
Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen Abwägung zwischen dem
Interesse des Urhebers an einer möglichst umfassenden und uneingeschränk-
ten Ausschließlichkeitsbefugnis und den Interessen der Allgemeinheit an einem
möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung
des urheberrechtlich geschützten Werks. Darüber hinaus haben die Gerichte
bei der Anwendung der Schrankenbestimmungen im konkreten Einzelfall neben
den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmungen geschütz-
ten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung
der gesetzlichen Regelung heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2003
- I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 264 ff. - Gies-Adler, mwN; Urteil vom 5. Oktober
2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 24 = WRP 2011, 609 - Kunstausstel-
lung im Online-Archiv). Dabei kann die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte
kunstspezifische Betrachtung es verlangen, einer Schrankenbestimmung im
Wege der Auslegung zu einem Anwendungsbereich zu verhelfen, der für
Kunstwerke günstiger ist als für nichtkünstlerische Werke (vgl. zu § 51 Nr. 2
UrhG aF BVerfG, GRUR 2001, 149, 151 - Germania 3; BGH, Urteil vom 13. De-
zember 2012 - I ZR 182/11, GRUR 2013, 614 Rn. 22 = WRP 2013, 804 - Metall
auf Metall II).
Nach diesen Maßstäben führt die Abwägung der im Streitfall betroffenen
Interessen zu dem Ergebnis, dass das durch die allgemeine Handlungsfreiheit
geschützte Interesse des Beklagten an einer Anfertigung einzelner Verviel-
fältigungen der Bildnisarbeiten zum privaten Gebrauch das durch die Kunstfrei-
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heit geschützte Interesse der Klägerin an einer nur mit ihrer Einwilligung
zulässigen Vervielfältigung unveröffentlichter Werkentwürfe überwiegt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Urheber die Vervielfältigung von
Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Kunst zum privaten oder
sonstigen eigenen Gebrauch nach der bereits vom Gesetzgeber getroffenen
Abwägung grundsätzlich hinnehmen muss. Nach § 53 Abs. 7 UrhG ist (ledig-
lich) die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Kunst
stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Daraus folgt, dass eine
Vervielfältigung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Kunst
keiner Einwilligung des Berechtigten bedarf (vgl. Loewenheim in Schricker/
Loewenheim aaO § 53 UrhG Rn. 80). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die
Vervielfältigung eines unveröffentlichten Werkes zum privaten oder sonstigen
eigenen Gebrauch das ideelle Interesse des Urhebers, selbst über die erste
Veröffentlichung seines Werkes entscheiden zu können, nicht einmal mittelbar
beeinträchtigt, da die Vervielfältigungsstücke nach § 53 Abs. 6 Satz 1 UrhG
weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden dürfen.
Das Berufungsgericht hat angenommen, soweit die Vervielfältigung eines
noch nicht veröffentlichten Werkes bei der Klägerin eine Schaffensblockade
bewirke, handele es sich um eine persönliche Disposition der Klägerin.
Grundsätzlich sei mit Vervielfältigungen nach § 53 UrhG nicht die von der
Klägerin für ihren persönlichen Schaffensprozess geschilderte Einflussnahme
auf den Werkbereich verbunden. Diese Feststellung lässt keinen Rechtsfehler
erkennen; insbesondere widerspricht sie nicht der Lebenserfahrung. Danach
kann nicht angenommen werden, dass die Anfertigung einzelner Vervielfälti-
gungen eines unveröffentlichten Werkes durch eine natürliche Person zum
privaten Gebrauch im Allgemeinen beim Urheber des Werkes zu einer Schaf-
fensblockade führt. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, diese
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persönliche Disposition der Klägerin gebiete es nicht, das Recht des Beklagten,
einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch anzufertigen, auf veröf-
fentlichte Werke oder Werkentwürfe der Klägerin zu beschränken. Die Klägerin
könne durch die Vervielfältigung unveröffentlichter Werkentwürfe ausgelöste
Schaffensblockaden dadurch vermeiden, dass sie noch im Schaffensprozess
befindliche Werke nicht aus ihrer Obhut entlasse. Auch diese Beurteilung lässt
keinen Rechtsfehler erkennen.
cc) Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
geltend gemacht, § 53 Abs. 1 UrhG sei auf unveröffentlichte und unvollendete
Werke nicht anwendbar, weil solche Werke im Verteilungssystem der Verwer-
tungsgesellschaften finanziell unberücksichtigt blieben und ihre Urheber des-
halb bei einer Vervielfältigung zum Privatgebrauch entgegen Art. 5 Abs. 2
Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG keinen gerechten Ausgleich erhielten (vgl.
Thum, GRUR-Prax 2013, 231). Damit dringt die Revision nicht durch.
(1) Entgegen der Ansicht der Revision kann nicht angenommen werden,
dass für die Vervielfältigung unveröffentlichter oder unvollendeter Werke zum
privaten Gebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG kein Anspruch auf angemessene
Vergütung besteht.
Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis
3 UrhG vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gemäß § 54 Abs. 1
UrhG gegen den Hersteller von Geräten und Speichermedien, deren Typ allein
oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur
Vornahme von Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer an-
gemessenen Vergütung. Neben dem Hersteller haften gemäß § 54b Abs. 1
UrhG der Importeur und der Händler solcher Geräte und Speichermedien als
Gesamtschuldner. Darüber hinaus hat der Urheber gemäß § 54c Abs. 1 UrhG
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gegen den Betreiber derartiger Geräte, die im Wege der Ablichtung oder in ei-
nem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, einen Anspruch auf Zah-
lung einer angemessenen Vergütung. Diese Ansprüche werden gemäß § 54h
Abs. 1 UrhG durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht. Jedem Be-
rechtigten steht gemäß § 54h Abs. 2 Satz 1 UrhG ein angemessener Anteil an
den gezahlten Vergütungen zu.
Danach hat auch der Urheber eines unveröffentlichten oder unvollende-
ten Werkes einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, wenn
nach der Art seines Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3
UrhG zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch vervielfältigt wird. Einem
solchen Anspruch steht nicht entgegen, dass bei unveröffentlichten Werken
nach ihrer Art eine derartige Vervielfältigung nicht zu erwarten wäre. Mit dem
Begriff "Art eines Werkes" in § 54 Abs. 1 UrhG sind die in § 2 Abs. 1 UrhG bei-
spielhaft aufgezählten Werkarten gemeint (vgl. Loewenheim in Schricker/
Loewenheim aaO § 54 UrhG Rn. 5 f.; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl.,
§ 54 Rn. 4), die in Untergruppen aufzuteilen sein können, bei denen im Blick auf
die übliche Vermarktung ein im Wesentlichen einheitliches Nutzerverhalten er-
wartet werden kann (vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 54 UrhG
Rn. 7). Eine Werkart der unveröffentlichten oder unvollendeten Werke gibt es
danach nicht. Die von der Klägerin geschaffenen Porträtkunstwerke gehören als
Werke der bildenden Kunst oder Entwürfe solcher Werke (§ 2 Abs. 1 Nr. 4
UrhG) zu den Werken, bei denen ihrer Art nach eine Vervielfältigung nach § 53
Abs. 1 bis 3 UrhG zu erwarten ist.
(2) Es kann auch nicht angenommen werden, unveröffentlichte oder
unvollendete Werke blieben im Verteilungssystem der Verwertungsgesell-
schaften finanziell unberücksichtigt, weil die Verwertungsgesellschaften - wie
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die Revision behauptet - keinen Tarif für die Vervielfältigung unveröffentlichter
oder unvollendeter Werke aufgestellt hätten.
Es kann offenbleiben, ob Vervielfältigungen unveröffentlichter oder un-
vollendeter Werke von den Tarifen der Verwertungsgesellschaften nicht erfasst
werden und die Verwertungsgesellschaften gegebenenfalls nach § 13 Abs. 1
Satz 1 WahrnG zur Einbeziehung solcher Vervielfältigungen in ihre Tarife
verpflichtet sind. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 Satz 1
WahrnG zur Aufstellung von Tarifen hätte jedenfalls nicht zur Folge, dass die
Verwertungsgesellschaften daran gehindert wären, den von ihnen wahrge-
nommen Anspruch auf angemessene Vergütung geltend zu machen (vgl. BGH,
Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 Rn. 19 = WRP
2012, 950 - Bochumer Weihnachtsmarkt). Die Verwertungsgesellschaften sind
auf Verlangen der Berechtigten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UrhWG verpflichtet, den
zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Anspruch zu angemessenen
Bedingungen wahrzunehmen.
(3) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, bei unveröffentlichten oder
unvollendeten Werken funktioniere der gerechte Ausgleich nicht, weil diese
Werke - wie auch Unikate - den Verwertungsgesellschaften nicht gemeldet wür-
den. Die Berechtigten haben es - wie auch die Klägerin - selbst in der Hand,
Ansprüche wegen einer Nutzung ihrer Werke bei den Verwertungsgesell-
schaften anzumelden.
d) Der Bundesgerichtshof hat offengelassen, ob die Anwendung des § 53
Abs. 1 UrhG ausgeschlossen ist, wenn sich der Vervielfältigende den Besitz der
Vorlage in rechtswidriger Weise verschafft hat (BGH, Urteil vom 24. Juni 1993
- I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 900 - Dia-Duplikate). Das Berufungsgericht hat
angenommen, diese Frage könne auch im Streitfall unbeantwortet bleiben, weil
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der Beklagte sich den Besitz der Fotoarbeiten nicht in rechtswidriger Weise
verschafft habe. Die Revision hat diese Beurteilung hingenommen.
e) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Anwendungsbereich des
§ 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG sei im Blick auf § 60 Abs. 1 UrhG bei Porträts als
Werken der bildenden Kunst auf die Vervielfältigung in Form einer Fotografie
als analogem Medium zu beschränken und erfasse daher nicht die hier in Rede
stehende Vervielfältigung auf einem digitalen Träger.
aa) Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist die Vervielfältigung sowie die
unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung
eines Bildnisses (unter anderem) durch den Besteller des Bildnisses oder - bei
einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis - durch den Abgebildeten zulässig.
Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die
Verwertung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 UrhG nur durch Lichtbild zulässig.
bb) Es kann offenbleiben, ob und inwieweit eine Verwertung durch
Lichtbilder im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 UrhG neben einer Verwertung im
Wege des Abfotografierens auch eine Verwertung im Wege des Fotokopierens
oder Einscannens erfasst (vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 60 UrhG
Rn. 25; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 60
UrhG Rn. 8; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 60 Rn. 10; Dreyer in Dreyer/
Kotthoff/Meckel aaO § 60 UrhG Rn. 9). Der Regelung des § 60 Abs. 1 UrhG
lässt sich nicht entnehmen, dass sie eine gegenüber § 53 Abs. 1 UrhG
vorrangige Sonderregelung für die Vervielfältigung von Bildnissen darstellt, die
Werke der bildenden Künste sind. Beide Schrankenregelungen sind daher
nebeneinander anwendbar (Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 60 UrhG
Rn. 8; A. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 60 UrhG Rn. 3; Lüft in
Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 60 UrhG Rn. 2).
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Auch für als Werke der bildenden Kunst urheberrechtlich geschützte
Bildnisse gilt daher, dass einzelne Vervielfältigungen durch eine natürliche
Person zum privaten Gebrauch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf beliebigen
Trägern zulässig sind, sofern die Vervielfältigungen weder unmittelbar noch
mittelbar Erwerbszwecken dienen und zur Vervielfältigung keine offensichtlich
rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwen-
det wird. Eine Vervielfältigung ist unter diesen Voraussetzungen nicht nur auf
analogen, sondern - wie hier - auch auf digitalen Trägern erlaubt.
f) Das Berufungsgericht hat angenommen, entgegen der Ansicht der
Klägerin könne die in § 53 Abs. 4 UrhG geregelte Ausnahme von der Schran-
kenregelung des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG nicht entsprechend auf die von der
Klägerin geschaffene Porträtkunst angewandt werden. Auch diese Beurteilung
hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
aa) Nach § 53 Abs. 4 UrhG ist die Vervielfältigung graphischer Auf-
zeichnungen von Werken der Musik (Buchst. a) oder eines Buches oder einer
Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung
handelt (Buchst. b), soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird,
stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraus-
setzungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG oder zum eigenen Gebrauch,
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass bereits
keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, es widerspreche dem Rege-
lungsplan des Gesetzes, dass diese Ausnahmeregelung nicht auch Werke der
Porträtkunst erfasse. Darüber hinaus liegt auch keine vergleichbare Interes-
senlage vor. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass der Absatz von
Noten, Büchern und Zeitschriften zu Lasten der Berechtigten unzumutbar
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beeinträchtigt würde, wenn es zulässig wäre, graphische Aufzeichnungen von
Werken der Musik sowie im wesentlichen vollständige Bücher und Zeitschriften
ohne Einwilligung des Berechtigten zu vervielfältigen (vgl. BT-Drucks. 10/837,
S. 17; Dreier in Dreier/Schulze aaO 53 Rn. 45). Das ist bei Porträtkunstwerken
grundsätzlich anders. Soweit Porträtkunstwerke - wie die Klägerin geltend
macht - nur für den Porträtierten von Bedeutung und Wert sind, besteht für sie
bereits kein dem Absatzmarkt von Noten, Büchern und Zeitschriften ver-
gleichbarer Absatzmarkt, der durch Vervielfältigungen zum Privatgebrauch
beeinträchtigt werden könnte. Soweit es sich bei einem Porträtkunstwerk um
ein Auftragswerk handelt, hat der Urheber es zudem in der Hand, mit dem
Auftraggeber ein Honorar zu vereinbaren, das etwaige Vervielfältigungen zum
Privatgebrauch abgilt.
3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass
der Beklagte durch das Einscannen der Ausdrucke und Abspeichern der
Dateien nicht in das Urheberpersönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen hat.
Es ist daher unerheblich, dass ein Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht
nicht durch die Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG, die allein das Verviel-
fältigungsrecht aus § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG einschränkt, gerechtfertigt sein
kann.
a) Der Beklagte hat nicht in das Veröffentlichungsrecht der Klägerin aus
§ 12 UrhG eingegriffen.
aa) Der Urheber hat nach § 12 Abs. 1 UrhG das Recht zu bestimmen, ob
und wie sein Werk zu veröffentlichen ist; ihm ist es ferner nach § 12 Abs. 2
UrhG vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu
beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine
Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
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bb) Das Veröffentlichungsrecht aus § 12 UrhG gilt auch für schutzfähige
Bestandteile und Vorstufen eines Werkes (Dietz/Peukert in Schricker/Loewen-
heim aaO § 12 UrhG Rn. 7 und 23; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 12 Rn. 2
und 8) und damit auch für die von der Klägerin geschaffenen Entwürfe.
cc) Der Begriff der Veröffentlichung (§ 12 Abs. 1 UrhG) ist derjenige des
§ 6 Abs. 1 UrhG (Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 12 UrhG
Rn. 8). Für den Begriff der Öffentlichkeit (§ 12 Abs. 2 UrhG) gilt Entsprechendes
(Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 12 UrhG Rn. 26). Nach § 6
Abs. 1 UrhG ist ein Werk veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des
Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Der Beklagte hat
durch das Einscannen der Ausdrucke und das Abspeichern der Dateien weder
die Fotoarbeiten der Klägerin noch deren Inhalt der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht.
b) Der Beklagte hat auch nicht dadurch in das Urheberpersönlich-
keitsrecht der Klägerin eingegriffen, dass er deren Fotoarbeiten entstellt hat.
aa) Der Urheber hat nach § 14 UrhG das Recht, eine Entstellung oder
eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist,
seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu
gefährden.
bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die durch
das Einscannen und Abspeichern bewirkte Veränderung der Werkentwürfe
nicht als Entstellung oder Beeinträchtigung der Werke im Sinne des § 14 UrhG
anzusehen ist.
4. Der Streitfall wirft keine entscheidungserheblichen Fragen zur
Auslegung des Unionsrechts auf, die nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ein Vorab-
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entscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union erfordern
(vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 =
NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.). Insbesondere besteht kein vernünftiger
Zweifel daran, dass die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG nicht im Blick
auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG einschränkend dahin
auszulegen ist, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke
erlaubt (vgl. oben Rn. 38 bis 44).
III. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der
Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Büscher
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.03.2012 - 2-3 O 416/11 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.02.2013 - 11 U 37/12 -
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