Urteil des BGH vom 10.02.2004

Galopprennübertragung Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 14/02
Verkündet am:
10. Februar 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Galopprennübertragung
GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1, 2. Fall
a) Dient die Liveübertragung von in Deutschland durchgeführten Galopprennen
deutscher Rennvereine an Buchmacher und Wettannahmestellen dazu,
Kunden zur Abgabe von Wetten auf diese Veranstaltungen zu bewegen, sind
diese Bild- und Tonübertragungen nicht durch die Übermittlung von Aufnah-
men entsprechender in England oder Frankreich stattfindender Rennen sub-
stituierbar.
b) Der einzige Anbieter von Liveübertragungen deutscher Rennen ist in diesem
Fall ein marktbeherrschendes Unternehmen mit den sich aus § 20 GWB er-
gebenden Bindungen.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - KZR 14/02 - OLG Düsseldorf
LG Köln
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2003 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof.
Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. April 2002 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger zu 3 bis 25 sind Buchmacher und Mitglieder des Klägers zu 1,
eines eingetragenen Vereins, zu dessen Aufgaben u.a. die Vertretung seiner
Mitglieder bei rechtlichen Auseinandersetzungen gehört, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehen und für die Vereinsmitglieder
von allgemeiner Bedeutung sind.
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Aufgrund einer mit den Galopprennvereinen getroffenen Vereinbarung
besitzt die Beklagte - an ihr sind mittelbar u.a. die deutschen Galopprennverei-
ne beteiligt - das ausschließliche Recht, die Bild- und Tonübertragungen von
den in der Bundesrepublik Deutschland ausgerichteten Galopprennen kommer-
ziell zu verwerten. Sie bietet interessierten Buchmachern und Betreibern von
Wettannahmestellen die Liveübertragung der Pferderennen in die Wettlokale
an. Die Wettkunden sollen dadurch an Ort und Stelle den Verlauf der Rennen
miterleben und sofort nach Abschluß der Veranstaltung Gewißheit über den
Erfolg oder den Mißerfolg ihrer Wette erhalten. Grundlage der Liveübertragun-
gen waren Lizenzverträge, die die Beklagte mit sämtlichen 113 im Inland tätigen
Buchmachern, mit zwölf Galopprennvereinen sowie mit den Unternehmen
"S."
und
"A."
abgeschlossen
hatte.
Während
die
Buchmacher
teilweise nur Eigenwetten abschließen, teilweise daneben auch Totalisatorwet-
ten
an
die
Rennvereine
vermitteln,
betreiben
"S."
und
"A."
in
Gaststätten und Spielhallen über ein Franchisesystem Wettannahmestellen,
welche ausschließlich Totalisatorwetten auf Provisionsbasis an die Rennvereine
vermitteln. Die Beklagte hat die monatliche Lizenzgebühr für die Liveübertra-
gung der Rennen folgendermaßen gestaffelt:
Buchmacher, die ausschließlich Eigenwetten abschließen
4.000 DM
Buchmacher, die außerdem Totalisatorwetten vermitteln
2.900 DM
- bei Vertragslaufzeit bis Ende 2002
2.100 DM
Galopprennvereine und S. (bis September 2001)
200 DM
A. bis April 2001
200 DM
danach
1.500 DM
Die Klägerin zu 2, deren Gesellschafter die Kläger zu 3 bis 25 sind, hat
die Aufgabe, den Zahlungsverkehr zwischen ihren Gesellschaftern und der Be-
klagten abzuwickeln. Sie entrichtet im eigenen Namen die fälligen Lizenzgebüh-
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ren an die Beklagte, rechnet mit den Klägern zu 3 bis 25 ab und erhält für diese
Tätigkeit eine Inkassogebühr.
Bis Oktober 2001 haben die Kläger zu 3 bis 25 von der Beklagten die
Fernsehbilder der inländischen Galopprennen gegen Zahlung einer monatlichen
Gebühr von 2.900 DM bezogen. Grundlage dafür war ein im März 1999 ausge-
laufener Lizenzvertrag, der nicht verlängert wurde. Die Kläger haben nämlich
die Ansicht vertreten, der von der Beklagten für den Anschlußvertrag geforderte
Preis von monatlich 2.825 DM sei weit überhöht, die Beklagte sei vielmehr ver-
pflichtet, ihnen die Fernsehbilder zu denselben Gebühren zur Verfügung zu
stellen, wie sie die Beklagte von den Galopprennvereinen und "S." und
"A." fordere. Da die Beklagte darauf nicht einging, sondern an-
kündigte, die Liveübertragung einzustellen, haben die Kläger auch nach Aus-
laufen des Vertrages die ursprünglich vereinbarte Gebühr unter dem Vorbehalt
der Rückforderung weiter entrichtet.
Mit der Klage haben der Kläger zu 1 und die Kläger zu 3 bis 25 sinn-
gemäß verlangt, bei der Übertragung der Fernsehbilder von inländischen
Galopprennen den Rennvereinen
und den
Unternehmen
"S."
und
"A." gleichgestellt zu werden. Die Klägerin zu 2 hat Rückzahlung
von 669.730,83 DM nebst Zinsen gefordert; dies ist der Betrag an Lizenzgebüh-
ren für die Monate März bis Juli 2000, der die von den Klägern für angemessen
erachtete Summe an Gebühren übersteigt.
Das Landgericht hat angenommen, die Beklagte müsse die Fernsehbil-
der an die Kläger zu Gebühren liefern, welche das Dreifache der Lizenzgebüh-
ren nicht übersteige, das diejenigen Vertragspartner der Beklagten zu entrich-
ten haben, welche ausschließlich Wetten für die deutschen Galopprennvereine
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annehmen oder vermitteln; dementsprechend hat es den Klageanträgen teil-
weise entsprochen. Die Kläger haben im Berufungsrechtszug ihr Begehren ein-
geschränkt und nur noch Belieferung mit den Fernsehbildern von den Rennen
zu nicht mehr als dem Doppelten der von den Galopprennvereinen und den
Unternehmen
"S."
und
"A."
gezahlten
Lizenzgebühren
ver-
langt. Diesem eingeschränkten Antrag hat das Berufungsgericht, auch hinsicht-
lich des Zahlungsbegehrens, im wesentlichen entsprochen und die Berufung
der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die
Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dessen Auf-
fassung, die Beklagte habe die Kläger im Sinne von § 20 Abs. 1, 2. Fall GWB
diskriminiert, indem sie mehr als das Doppelte der Gebühren gefordert habe,
die sie solchen Wettbewerbern der Kläger zu 3 bis 25 abverlangt, welche aus-
schließlich Wetten vermitteln, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Denn es ist nicht in der gebotenen Weise festgestellt worden, daß der den
Wettannahmestellen in Rechnung gestellte Preis für die Liveübertragung der
Rennen der für den erforderlichen Vergleich maßgebliche Basispreis ist.
I. Unterlassungsanspruch
1. Nach dem bisherigen Vortrag der Parteien und den von dem Beru-
fungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Beklagte allerdings Normadres-
satin des Diskriminierungsverbots (§ 20 Abs. 1, 2. Fall GWB [s. unten 2. und
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3.]), weil sie mangels Vorhandenseins eines Wettbewerbers eine marktbeherr-
schende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB einnimmt.
Der sachlich und räumlich relevante Markt für die Liveübertragung von
Pferderennen an Buchmacher und Wettannahmestellen ist von dem Beru-
fungsgericht, dem als Tatsachengericht prinzipiell die Marktabgrenzung obliegt
(Sen. Beschl. v. 14.3.1990 - KVR 4/88, WuW/E 2627, 2636 - Sportübertragun-
gen), zutreffend umschrieben worden. Revisionsrechtliche Fehler sind ihm da-
bei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unterlaufen. Maßgeblicher
Markt aus der Sicht der Marktgegenseite ist ausschließlich derjenige des Ange-
bots an Liveübertragungen von Pferderennen auf deutschen Galopprennbah-
nen. Fernsehbilder von im Ausland abgehaltenen Rennen können dagegen
deswegen nicht einbezogen werden, weil diese Aufnahmen für die von der Be-
klagten mit den Bildern belieferten Buchmacher und Wettannahmestellen ein
anderes Produkt darstellen, mit dem sie das von ihnen unstreitig verfolgte un-
ternehmerische Ziel nicht erreichen können.
Solche in die Wettlokale übertragenen Aufnahmen englischer oder fran-
zösischer Pferderennen können allenfalls den Wunsch, Wetten auf dort abge-
haltene Pferderennen abzuschließen, wecken oder das allgemeine Unterhal-
tungsinteresse von am Pferderennsport Interessierten befriedigen; sie sind aber
ungeeignet, den eigentlichen von den Betreibern der Wettlokale mit dem Bezug
der Liveübertragungen verfolgten Zweck zu erreichen, nämlich die Bereitschaft
ihrer im Wettlokal anwesenden Kunden, Pferdewetten auf deutsche Rennen
abzuschließen, nachhaltig zu fördern. Nach den verfahrensrechtlich einwand-
freien Feststellungen des Berufungsgerichts, das in seine Würdigung mit Recht
den unstreitigen Vortrag der Parteien über die jetzt bestehende Situation auf
dem deutschen Wettmarkt sowie den von der Beklagten verwendeten Muster-
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vertrag und die von ihr im Prozeß vorgelegten weiteren Urkunden einbezogen
hat, sind die Liveübertragungen der Pferderennen ein wichtiger Bestandteil des
Wettgeschäfts, ohne den die Bereitschaft der Kunden weniger ausgeprägt ist,
Pferdewetten abzuschließen. Der Kunde will nicht darauf beschränkt sein, sich
nur den Ausgang des Galopprennens mitteilen zu lassen, sondern er erwartet,
gerade das Rennen, welches Gegenstand seiner Wette ist, unmittelbar am
Bildschirm verfolgen zu können und sogleich Aufschluß darüber zu erhalten, ob
er mit seinem Wetteinsatz Erfolg oder Mißerfolg hatte. Ihm geht es darum,
durch die Liveübertragung ein ähnliches Erlebnis vermittelt zu erhalten, als er-
lebe er den Wettbewerb auf der deutschen Rennbahn selbst. Wie dort auf der
Tribüne kann er sich im Wettlokal durch Augenschein am Bildschirm über die
Stärken und Schwächen der beteiligten Pferde und Reiter informieren, den
Verlauf des Rennens vom Start bis zum Zieleinlauf verfolgen und die Spannung
unmittelbar miterleben, die sich einstellt, wenn das Pferd, auf das er gesetzt
hat, z.B. vorn liegt und um seine Position kämpft oder zurückliegt und aufzuho-
len versucht. Diese Möglichkeit, live - wie auf der Rennbahn - das Pferderennen
miterleben zu können wirkt sich aus der Sicht der Abnehmer der Fernsehbilder
förderlich auf die Bereitschaft der im Wettlokal anwesenden Kunden aus, sich
an dem ihnen angebotenen deutschen Wettgeschäft zu beteiligen.
Angesichts dieser tatsächlichen, von dem Berufungsgericht mit Recht in
eigener Verantwortung getroffenen Feststellungen beruft sich die Beklagte für
ihre Auffassung, der relevante Markt umfasse auch die benachbarten europäi-
schen Länder, zu Unrecht auf die Entscheidung des Gerichts erster Instanz der
Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juni 1997 in der Rechtssache Tiercé
Ladbroke SA ./. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (T-504/93, Slg.
1997 II, 927 ff.). Denn in diesem Fall war über einen anderen Sachverhalt und
über tatsächliche Verhältnisse zu befinden, die durch die inzwischen eingetre-
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tene Entwicklung überholt sind, weil hier - anders als in dem von der belgischen
Gesellschaft geführten Rechtsstreit - ein unmittelbarer Zusammenhang zwi-
schen der Liveübertragung der Rennen und dem Wettgeschäft besteht, zu des-
sen Abschluß der Wettkunde sich im Hinblick auf die folgende Direkteinspielung
jener Fernsehbilder eher entschließt. Daß Wettkunden auch ohne eine solche
Liveübertragung der in Deutschland stattfindenden Rennen Pferdewetten ab-
schließen, ist - anders als die Beklagte meint - kein durchschlagender Ge-
sichtspunkt gegen die Annahme, daß keine Austauschbarkeit der Übertragun-
gen von deutschen Rennen durch Livebilder ausländischer Galopprennen be-
steht. Es geht nicht um die Frage, ob die Betreiber von Wettannahmestellen in
Deutschland ohne solche Liveübertragungen ihr Unternehmen nicht führen
können. Entscheidend ist vielmehr, daß die Beklagte auf dem von ihr geschaf-
fenen Nebenmarkt (vgl. Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaf-
ten aaO Tz. 104) mit Rücksicht auf das ihr von den deutschen Galopprennver-
einen eingeräumte Ausschließlichkeitsrecht der einzige Anbieter von Liveüber-
tragungen von in Deutschland durchgeführten Galopprennen ist und die Betrei-
ber von Wettannahmestellen jedenfalls Nachteile erleiden, wenn sie entgegen
den unstreitig bestehenden Erwartungen der Wettkunden das Erlebnis einer
Liveübertragung des Rennens, auf das sich die Wette bezieht, nicht vermitteln
können, sondern auf in England oder Frankreich durchgeführte Wettbewerbe
verweisen müssen.
2. Die Beklagte behandelt als marktbeherrschendes Unternehmen die
Kläger ungleich im Sinne von § 20 Abs. 1, 2. Fall GWB.
a) Unstreitig fordert die Beklagte von den verschiedenen Abnehmern
ihrer Direktübertragungen unterschiedlich hohe Entgelte.
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b) Der Auffassung der Beklagten, gleichwohl sei der Tatbestand der ge-
nannten Verbotsnorm schon deswegen nicht erfüllt, weil es sich bei den Buch-
machern auf der einen Seite und den ausschließlich als Vermittler von Totali-
satorwetten tätigen Wettannahmestellen nicht um gleichartige Unternehmen
handele, ist das Berufungsgericht mit zutreffender, der ständigen Rechtspre-
chung des Senats (Urt. v. 17.3.1998 - KZR 30/96, WuW/E DE-R 134 f. - Bahn-
hofsbuchhandel, m.w.N.) folgender Begründung nicht gefolgt. Buchmacher wie
Wettannahmestellen sind auf demselben Markt, der Annahme von Pferdewet-
ten deutscher Galopprennen, und dem zugehörigen Nebenmarkt, der Nachfra-
ge von Fernsehbildern der entsprechenden Wettbewerbe, tätig. Unternehmeri-
sche Tätigkeit und wirtschaftliche Funktion im Verhältnis zur Beklagten als ein-
ziger Anbieterin dieser das Wettgeschäft fördernden Liveübertragungen ent-
sprechen sich. Das reicht für die Annahme der Gleichartigkeit der zu verglei-
chenden Unternehmen aus; ob der unterschiedliche Nutzungsgrad jener Bilder
eine preisliche Differenzierung zuläßt und wie weit die Beklagte bei dieser Diffe-
renzierung gehen darf, ist allein eine Frage der sachlichen Rechtfertigung der
vorhandenen Ungleichbehandlung.
c) Die Beklagte ist, wie das Berufungsgericht mit Recht entschieden hat,
als marktbeherrschendes Unternehmen auf dem Nebenmarkt der Liveübertra-
gung von Galopprennen nicht verpflichtet, allen ihren das Wettgeschäft betrei-
benden Abnehmern dasselbe Entgelt für die Belieferung mit den Fernseh-
liveaufnahmen in Rechnung zu stellen. Ohne § 20 Abs. 1, 2. Fall GWB zu ver-
letzen, darf sie unterschiedlich hohe Vergütungen festsetzen, die sich aufgrund
einer sachgerechten Interessenabwägung an dem Nutzen orientieren, den der
Abnehmer aus der Bildübertragung für sein Hauptgeschäft, den Abschluß
oder/und die Vermittlung von Pferdewetten, zieht.
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3. Wie die Beklagte im Ergebnis mit Recht geltend macht, begegnet die
Auffassung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten vorgenommene
Preisdifferenzierung sei sachlich nicht gerechtfertigt, durchgreifenden Beden-
ken. Die dem zugrundeliegende Annahme, das Entgelt, welches die aus-
schließlich mit der Vermittlung von Totalisatorwetten befaßten Wettannahme-
stellen zu entrichten haben, besitze den Charakter eines "Eckpreises", beruht
auf einer unvollständigen Bewertung des Sachvortrags der Beklagten.
a) Allerdings kann die Beklagte nicht mit dem Einwand durchdringen, das
höhere von den Klägern geforderte Entgelt sei schon wegen deren im Vergleich
zu den Wettannahmestellen größerer Umsatzstärke sachlich gerechtfertigt.
Denn die Beklagte hat bei ihrer Preisgestaltung weder nach der Größe des
Unternehmens, das sie mit Liveaufnahmen beliefert, noch nach dem im Wett-
geschäft erzielten Umsatz unterschieden, sondern allein daran angeknüpft, ob
ein Kunde ausschließlich mit der Vermittlung von Totalisatorwetten befaßt oder
darüber hinaus auch im Eigengeschäft tätig ist.
b) Diesen Nutzen der auch Eigengeschäfte betreibenden Buchmacher,
zu denen die Kläger gehören, hat das Berufungsgericht - anders als die Revisi-
on beanstandet - verfahrensfehlerfrei als ebenso hoch veranschlagt wie den
aus der Verwertung der Filmaufnahmen für das Vermittlungsgeschäft. Nach
dem in erster Instanz unstreitigen, der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu
legenden Sachverhalt entfällt der Umsatz der Kläger etwa zur Hälfte auf die
Vermittlung von Totalisatorwetten und im übrigen auf die Eigenwetten. Dement-
sprechend ist das Berufungsgericht konsequent verfahren, wenn es von seinem
Ausgangspunkt aus angenommen hat, mehr als eine Verdoppelung des Eck-
preises zu Lasten der Kläger sei im Rahmen des § 20 Abs. 1, 2. Fall GWB
sachlich nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten, in
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die von der Beklagten für geboten erachtete Beweiserhebung von Amts wegen
einzutreten. Sie hat nämlich im Berufungsrechtszug schon nicht die notwendi-
gen Anknüpfungstatsachen vorgetragen, auf denen der Sachverständige seine
Untersuchung aufbauen und aus denen sich die Unrichtigkeit des Zahlenwerks
ergeben sollte, welches das Landgericht seiner Entscheidung mit Recht als un-
streitig zugrunde gelegt hat. Die von der Beklagten in zweiter Instanz vorgeleg-
ten Zahlen sind unter diesem Gesichtspunkt vor allem deswegen nicht aussa-
gekräftig, weil die Beklagte nicht zwischen Galopp- und Trabrennen unterschei-
det, obwohl zumindest mittelbare Gesellschafter beider Anbieterinnen von Di-
rektübertragungen von Pferderennen die die Rennen durchführenden Galopp-
bzw. Trabrennvereine sind, die jedenfalls den Umfang der Vermittlungsge-
schäfte für die von ihnen veranstalteten Totalisatorwetten kennen und auf die-
ser Grundlage differenziert vortragen können.
c) Vergeblich macht die Revision unter Bezugnahme auf die Entschei-
dung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. November
1998 (C-7/97, Slg. 1998, I-7791 = GRUR Int. 1999, 262 ff., Tz. 39 - 41 - Oscar
Bronner) in diesem Zusammenhang ferner geltend, die Beklagte sei aus urhe-
berrechtlichen Gründen überhaupt nicht verpflichtet, Bilderfolgen zur Verfügung
zu stellen. Selbst wenn dies der Fall wäre, obwohl bei den jetzt auf dem Wett-
markt herrschenden Verhältnissen die Direktübertragung in die Wettlokale ein
wesentlicher Bestandteil des Wettgeschäfts ist, kann die Beklagte sich hierauf
nicht berufen, weil sie selbst den genannten Nebenmarkt der Liveübertragung
von Galopprennen eröffnet hat und als marktbeherrschendes Unternehmen
nunmehr gehalten ist, die ihm durch § 20 Abs. 1, 2. Fall GWB gesetzten Gren-
zen zu befolgen.
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d) Aus ähnlichen Gründen keinen Erfolg hat schließlich die Rüge der Re-
vision, das Abstellen des Berufungsgerichts auf das Doppelte der den Wettan-
nahmestellen abverlangten Entgelte sei unpraktikabel, weil eine Heraufsetzung
des Eckpreises für diese Abnehmer zur Folge haben könne, daß die Kläger
noch höhere Gebühren entrichten müßten, als der von ihnen abgelehnte
Mustervertrag vorsehe. Denn in dem hier zu entscheidenden Fall geht es nicht
um die - u.U. an § 20 Abs. 1, 1. Fall GWB zu messende - Festlegung eines ab-
strakt richtigen Entgelts für die von der Beklagten angebotene Leistung, son-
dern ausschließlich darum, ob und in welchem Umfang die Lieferantin der
Liveaufnahmen als marktbeherrschendes Unternehmen ihre verschiedenen
Abnehmer ungleich behandeln darf, wobei Ausgangspunkt ihr tatsächliches und
nicht ein ihr mögliches Verhalten ist.
e) Die zur Verurteilung der Beklagten führende Interessenabwägung hält
aber deswegen der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil das Be-
rufungsgericht einen wesentlichen Umstand der von der Beklagten vorgenom-
menen Preisgestaltung nicht hinreichend in seine Erwägungen einbezogen hat.
Nach dem Vortrag der Beklagten war der den Wettannahmestellen abverlangte
Preis deswegen ebenso niedrig angesetzt wie das den die Rennen veranstal-
tenden Galopprennvereinen in Rechnung gestellte Entgelt, weil die hinter der
Beklagten stehenden Rennvereine auf diese Weise den neuen über ein
Franchisesystem arbeitenden Anbietern den Zutritt zum Wettmarkt eröffnen und
damit das ihnen selbst zugute kommende Totalisatorgeschäft auf eine breitere
Basis stellen und fördern wollten. Hat danach die Beklagte, was zu ihren Gun-
sten revisionsrechtlich als zutreffend zu unterstellen ist, mit der von den Klägern
angegriffenen Preisgestaltung im wesentlichen den Wettbewerb ihrer Gesell-
schafter, der Rennvereine, gefördert, unterscheidet sich die rechtliche Beurtei-
lung nicht grundlegend von derjenigen, die das Berufungsgericht zutreffend
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(vgl. Sen.Urt. v. 12.11.1991 - KZR 2/90, WuW/E 2755, 2759 - Aktionsbeträge)
für die genannten Vereine selbst gefunden hat. Aus der Sicht der Beklagten
stehen auch die ausschließlich Totalisatorwetten vermittelnden Wettannahme-
stellen den Rennvereinen deutlich näher als die Kläger, so daß der den Betrei-
bern der Annahmestellen eingeräumte Preisvorteil - wie bei den Galopprenn-
vereinen - nicht zwingend Ausdruck einer die Kläger diskriminierenden Preisge-
staltung ist, sondern sich als Förderung der eigenen geschäftlichen Betätigung
darstellen kann. Sollte, was die Kläger in den Erörterungen vor dem Senat nicht
in Abrede gestellt haben, allein der den Buchmachern in Rechnung gestellte
Preis kostendeckend sein, um den Betrieb des Liveübertragungssystems auf-
rechtzuerhalten, wäre der Annahme des Berufungsgerichts, der den Marktzutritt
der Wettannahmestellen erleichternde geringere Preis sei der für die Entschei-
dung maßgebliche "Eckpreis", der Boden entzogen.
II. Zahlungsanspruch
Da eine diskriminierende Behandlung der Kläger durch die Beklagte nicht
ordnungsgemäß festgestellt ist, kann auch die Verurteilung der Beklagten zur
Rückzahlung von entrichteten Lizenzgebühren keinen Bestand haben. Sollte
sich auf Grund der neuen Verhandlung erweisen, daß die Beklagte in der Ver-
gangenheit unter Verletzung des § 20 Abs. 1, 2. Fall GWB von den Klägern
zu 3 bis 25 zu hohe Entgelte für die Livebilder verlangt und erhalten hat, ver-
fängt der Einwand der Beklagten nicht, daß die Ungleichbehandlung auch durch
Anhebung des Eckpreises für die Wettvermittler hätte behoben werden können.
Denn in dieser Weise ist sie nicht verfahren. Der in der Vergangenheit liegende
Kartellrechtsverstoß kann nur dadurch behoben werden, daß das von den
Buchmachern entrichtete Entgelt herabgesetzt und die jedenfalls fahrlässig
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handelnde Beklagte verurteilt wird, den überzahlten Betrag zu erstatten (§ 33
S. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1, 2. Fall GWB, § 249 BGB).
III. Damit das Berufungsgericht die danach erforderlichen ergänzenden
Feststellungen - gegebenenfalls nach Ergänzung und Vertiefung des gesamten
Sachvortrages der Parteien - treffen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuverweisen.
Hirsch
Goette
Ball
Bornkamm
Meier-Beck