Urteil des BGH vom 03.12.2007

BGH (beendigung, unterbringung, aussetzung, raum, stgb, strafsache, berlin, stpo, brandstiftung)

5 StR 420/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 8. Januar 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen. Bei der Lebenssituation des seit dem 15. Lebensjahr
fast fortlaufend untergebrachten Angeklagten wird – notfalls
sogar unter Herbeiführung einer im Gnadenwege anzuord-
nenden Strafaussetzung – die Möglichkeit einer Beendigung
des fortdauernden Freiheitsentzugs gegen den Angeklagten
zu erwägen sein, sobald eine Beendigung des fortdauernden
Vollzugs der anderweits nach § 63 StGB angeordneten Un-
terbringung durch Aussetzung oder Erledigungserklärung in
Betracht kommt.
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