Urteil des BGH vom 10.07.2013

BGH: bonus, vergütung, begriff, anteil, biomasse, abrechnung, schwellenwert, aufteilung, einkauf, gas

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 301/12
Verkündet am:
10. Juli 2013
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. August 2012 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt in M. ein im Jahr 2007 in Betrieb genommenes
Biomasse-Heizkraftwerk mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlage. Der erzeugte
Strom wird in das Netz der Beklagten als örtlicher Netzbetreiberin eingespeist.
Im Jahr 2009 speiste das Biomasse-Heizkraftwerk insgesamt
9.031.240 Kilowattstunden an Strom in das Netz der Beklagten ein. Davon wur-
den 1.510.294 Kilowattstunden in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt. Die Stromer-
zeugung in Kraft-Wärme-Kopplung erfüllt die tatsächlichen Voraussetzungen für
den KWK-Bonus nach der Anlage 3 zum EEG 2009
in der Fassung vom
25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074; im Folgenden: EEG 2009) sowie die
Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EEG in der am 31. Dezember 2008 geltenden
Fassung (BGBl. I S. 2550; im Folgenden: EEG 2004).
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Unter dem 20. Januar 2010 rechnete die Beklagte gegenüber der Kläge-
rin für den im Heizkraftwerk im Jahr 2009 in Kraft-Wärme-Kopplung produzier-
ten Strom die zusätzliche Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009
(sogenannter KWK-Bonus) ab. Sie ermittelte dabei zuerst aus dem Quotienten
der gesamten eingespeisten Jahresstrommenge und den Zeitstunden im Ka-
lenderjahr die Bemessungsleistung von 1.030,96 Kilowatt (= 9.031.240 kWh :
8760 h) für das Heizkraftwerk. Den in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 ge-
nannten Schwellenwert von 500 Kilowatt setzte sie ins Verhältnis zur Bemes-
sungsleistung, um den Anteil der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom-
menge bis zur Leistungsstufe von 500 Kilowatt festzustellen. Nur für den er-
rechneten Anteil von 48,50 % (= 500 kW : 1.030,96 kW) an der insgesamt in
Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strommenge, das heißt nur für 732.467 Kilo-
wattstunden (= 1.510.294 kWh x 48,50 %), gewährte sie den erhöhten KWK-
Bonus von 3,0 Cent pro Kilowattstunde gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG
2009. Für die restlichen 777.827 Kilowattstunden des in Kraft-Wärme-Kopplung
erzeugten Stroms, d.h. einem Anteil von 51,50 % an dem in Kraft-Wärme-
Kopplung erzeugten Strom, gewährte sie einen KWK-Bonus von 2,0 Cent ge-
mäß § 8 Abs. 3 EEG 2004. Den nach dieser Abrechnung ermittelten KWK-
Bonus von insgesamt 37.530,55 € netto zuzüglich Umsatzsteuer bezahlte sie
an die Klägerin.
Die Klägerin hält die Abrechnung der Beklagten für falsch und begehrt,
die gesamte in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge mit dem erhöhten
Bonus von 3,0 Cent pro Kilowattstunde gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG
2009 zu vergüten. Zur Begründung führt sie an, die Leistungsgrenze von 500
Kilowatt beziehe sich nicht - wie abgerechnet - auf die gesamte Anlagen-
leistung, sondern nur auf den in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom. Bei
der Division der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strommenge durch die
Jahreszeitstunden
ergebe
sich
eine
Leistung
von
172,41
Kilowatt
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(= 1.510.294 kWh : 8760 h). Da die gesamte aus Kraft-Wärme-Kopplung stam-
mende Leistung unter der Grenze von 500 Kilowatt liege, sei die Strommenge
auch insgesamt mit dem erhöhten KWK-Bonus des § 66 EEG 2009 zu vergü-
ten.
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung des von ihr
mit 7.728,27 € netto berechneten Differenzbetrags zuzüglich der Umsatzsteuer
in Höhe von 1.468,37 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat der Kla-
ge stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie unter Abänderung des landge-
richtlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-
vision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Für die Grenze von 500 Kilowatt, die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG
2009 für den KWK-Bonus von 3,0 Cent pro Kilowattstunde für Altanlagen wie
die der Klägerin normiert werde, komme es - anders als vom Landgericht ange-
nommen - auf die Bemessungsleistung der Anlage im Sinne von § 18 EEG
2009 und nicht nur auf die in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge an.
Zwar lasse der Wortlaut des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 auch das Ver-
ständnis zu, dass es nur auf den Teil der Leistung ankomme, der in Kraft-
Wärme-Kopplung erzeugt worden sei. Dem stehe jedoch entgegen, dass § 18
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Abs. 1, 2 EEG 2009 bei der Ermittlung der Bemessungsleistung für die Vergü-
tungsvorschriften jeweils auf die gesamte Anlagenleistung abstelle. § 66 Abs. 1
EEG 2009 nehme § 18 EEG 2009 nicht von der Anwendung auf Altanlagen
aus. Zudem stelle § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 dem Wortlaut nach eine
Maßgabe für die Fortgeltung der Vorschriften des EEG 2004 in der am 31. De-
zember 2008 geltenden Fassung auf, so dass dessen Regelungen ergänzend
bei der Auslegung heranzuziehen seien. § 8 EEG 2004 in Verbindung mit § 12
Abs. 2 EEG 2004 enthalte eine zu § 18 Abs. 2 EEG 2009 inhaltsgleiche Be-
stimmung der Bemessungsleistung. Gemäß § 21 Abs. 1 EEG 2004 sei § 12
EEG 2004 auch auf Anlagen anzuwenden, die - wie die Anlage der Klägerin -
vor dem Inkrafttreten des EEG 2004 in Betrieb genommen worden seien. Es
handele sich bei dem KWK-Bonus nach dem EEG 2009 um eine Erhöhung der
Mindest- bzw. Grundvergütung, so dass insgesamt an die leistungsabhängige
Vergütung für Strom aus Biomasse anzuknüpfen sei.
Ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers sei nicht zu erkennen.
Die Gesetzesmaterialien erläuterten den Begriff der Leistung im Sinne des § 66
Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 nicht. Das Auslegungsergebnis stehe auch im
Einklang mit dem System der leistungsabhängigen Vergütung. Es werde dem
Sinn und Zweck der Vergütungsvorschriften gerecht. Die Differenzierung nach
der Leistung trage den höheren Stromgestehungskosten kleiner, dezentraler
Anlagen Rechnung und fördere effizientere Anlagen. Dies rechtfertige gleichzei-
tig die unterschiedliche Förderung der gleichen in Kraft-Wärme-Kopplung er-
zeugten Strommenge je nach deren Verhältnis zu der erzeugten Gesamt-
strommenge.
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II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist
daher zurückzuweisen.
Der Klägerin steht über den bereits gezahlten KWK-Bonus hinaus kein
Anspruch auf eine erhöhte Vergütung für den restlichen im Abrechnungsjahr
2009 in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom zu. Dem Berufungsgericht ist
darin beizupflichten, dass sich die der Klägerin nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3
EEG 2009 zustehende erhöhte Vergütung nicht anteilig nach der nur in Kraft-
Wärme-Kopplung erzeugten Leistung, sondern anteilig nach der Leistung der
gesamten Anlage bestimmt. Den sich danach ergebenden Bonus hat die Kläge-
rin bereits erhalten.
1. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 erhöht sich die Vergütung für
Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zum EEG
erzeugt wird, bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um 3,0 Cent pro
Kilowattstunde. Dieser Bonus ist nach der Vorschrift des § 18 EEG 2009 zu be-
rechnen, die gemäß der Übergangsregelung in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009
auch auf Altanlagen anwendbar ist (Vollprecht/Kahl, ZNER 2013, S. 19, 24;
Schäferhoff in Reshöft [Hrsg.], EEG, 3. Aufl., Anlage 3 Rn. 81;
Rostankowski/Vollprecht, in Altrock/Oschmann/Theobald [Hrsg.], EEG, 3. Aufl.,
§ 66 Rn. 33, Anlage 3 Rn. 118; Vollprecht, IR 2012, S. 349, 350; aA Loibl in
Maslaton u.a. [Hrsg.], Biogasanlagen im EEG, 3. Aufl., S. 485 ff.; Walter in
Maslaton u.a. [Hrsg.], aaO S. 713; Wernsmann, AuR 2008, S. 329, 333). Nach
der Systematik des Gesetzes und den vom Gesetzgeber verfolgten Regelungs-
zwecken ist auch der KWK-Bonus für Altanlagen als eine von der Leistung der
Anlage (§ 18 Abs. 1 EEG 2009) abhängige Vergütung anzusehen und deshalb
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nach § 18 Abs. 1, 2 EEG 2009 in der von der Beklagten vorgenommenen Wei-
se zu berechnen.
2. Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3
EEG 2009 nach dem Wortlaut nur auf eine nicht näher bestimmte "Leistung"
und nicht - wie § 18 Abs. 1 EEG 2009 - auf die "Leistung der Anlage" abstellt.
Anders als die Revision meint, ergibt sich hieraus aber nicht, dass im Rahmen
des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 ein von § 18 Abs. 1 EEG 2009 inhaltlich
abweichender Leistungsbegriff zugrunde zu legen und deshalb der Bonus - un-
abhängig von der Leistung der Anlage - für die in Kraft-Wärme-Kopplung er-
zeugte Leistung ungeschmälert bis zu dem Schwellenwert von 500 Kilowatt zu
entrichten wäre. Denn der unterschiedliche Wortlaut von § 66 Abs. 1 Nr. 3
Satz 3 und § 18 Abs. 1 EEG 2009 beruht nicht darauf, dass der Gesetzgeber
mit Weglassung der Worte "der Anlage" einen anderen Bezugsgegenstand für
die Leistung hätte wählen wollen. Im Gegenteil ergibt sich sowohl aus dem
Wortlaut der Verweisung in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 als auch aus der Ge-
setzessystematik und den vom Gesetzgeber mit dem EEG verfolgten Förderzie-
len, dass er die Höhe des KWK-Bonus auch hier nach den in § 18 EEG 2009
aufgestellten allgemeinen Regeln für die Vergütungsberechnung - nämlich in
Abhängigkeit von der Leistung der Anlage - bestimmen wollte.
a) Der Gesetzgeber hat auch in anderen Bestimmungen des EEG 2009
keine einheitliche Terminologie verwendet, obwohl in der Sache stets einer der
beiden im Gesetz ausdrücklich definierten Leistungsbegriffe (installierte Leis-
tung gemäß § 3 Nr. 6 EEG 2009 oder Bemessungsleistung gemäß § 18 Abs. 2
EEG 2009) gemeint sein sollte. Der in § 3 Nr. 6 EEG 2009 legal definierte und
in § 18 EEG 2009 für die Vergütungsvorschriften modifizierte Begriff "Leistung
der Anlage" wird in mehreren Vorschriften durch das Wort "Anlagenleistung"
ersetzt, ohne dass damit inhaltlich etwas anderes gemeint wäre. Zudem ver-
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wendet auch § 23 Abs. 1, 3 EEG 2009 für die Bestimmung des Schwellenwerts
- bei grammatikalisch identischem Normaufbau wie § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3
EEG 2009 - nur den Begriff der Leistung, ohne hierdurch einen eigenen Leis-
tungsbegriff oder eine andere Vergütungsberechnung als in § 18 Abs. 1, 2 EEG
2009 einzuführen (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 53).
Auch sonst werden die Begriffe "Leistung" und "Leistung der Anlage" in
der Begründung zum EEG 2009 durchgängig synonym verwendet (BT-Drucks.
16/8148, S. 40). Bei Entstehung von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 wurde
die Wortwahl ebenfalls nicht näher erläutert, obwohl hierzu jedenfalls dann An-
lass bestanden hätte, wenn der Gesetzgeber von seiner bisherigen begrifflichen
Praxis hätte abweichen wollen. Dagegen spricht vielmehr, dass die Norm ab-
weichend von der ursprünglichen Konzeption erst in der Empfehlung des Aus-
schusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Anschluss an die
Stellungnahmen von Verbänden als neu einzufügender Satz 2 vorgeschlagen
und in dieser Form beschlossen wurde (BT-Drucks. 16/9477, S. 11, 30; BT-
PlenProt. 16/167, S. 1617748[B]). Gleichzeitig wurde § 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG
2009 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für Strom aus Biomasseanlagen, die
[…] Gas einsetzen, erhöht sich die Vergütung bis einschließlich einer Anlagen-
leistung von 500 Kilowatt um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstun
de […]". Auch
dies verdeutlicht die Praxis des Gesetzgebers zur synonymen Verwendung der
Begriffe. Denn auf den unterschiedlichen Wortlaut in den beiden ansonsten pa-
rallel aufgebauten Übergangsvorschriften geht die Begründung nicht ein, son-
dern nimmt in beiden Fällen lediglich auf die "Leistung bis einschließlich 500
Kilowatt" Bezug (BT-Drucks. 16/9477, S. 18 f., 30). Dass in der im Bundesge-
setzblatt veröffentlichten Fassung des § 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG 2009 nicht der
Begriff der "Anlagenleistung" sondern der Begriff "Leistung" steht, beruht - da
es für einen bewussten Willensakt des Gesetzgebers keine Anhaltspunkte gibt -
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auf einem offensichtlichen Übertragungsfehler bei der Ausfertigung des be-
schlossenen Gesetzes.
b) Die Berechnung des in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 geregelten
KWK-Bonus für Altanlagen nach § 18 EEG 2009 führt dazu, dass größere Alt-
anlagen, die im Verhältnis zur Gesamtleistung einen geringen Teil der Leistung
in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen, für KWK-Strom eine geringere Vergütung
erhalten als Biomassekraftwerke, die im Verhältnis zur Gesamtleistung mehr
Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen; dies entspricht der gesetzgeberi-
schen Intention.
aa) Der Gesetzgeber wollte einerseits die Kraft-Wärme-Kopplung durch
gezielte Anreize fördern. Gleichzeitig sollten aber kleinere Biomasseanlagen
durch die gestaffelte Vergütung in stärkerem Maße von der Förderung profitie-
ren als große Anlagen. Zur Begründung dieser aus dem EEG 2004 fortge-
schriebenen Regelung wurde darauf verwiesen, dass größere Anlagen einer
geringeren Förderung bedürften, da sie geringere Stromgestehungskosten hät-
ten (so zum EEG 2004 BT-Drucks. 15/2864, S. 39). Zudem führten größere Bio-
masseanlagen nach Ansicht des Gesetzgebers wegen der erforderlichen
Transportwege zu unerwünschten Nebeneffekten; auch fehle es bei ihnen an
geeigneten Wärmesenken, um die gewünschte effiziente Stromerzeugung in
Kraft-Wärme-Kopplung in vollem Umfang zu erreichen (BT-Drucks. 16/8393,
S. 2, 77).
bb) Aus diesem Grund wurden die Grundvergütung im EEG 2009 für
neue Biomasseanlagen gestaffelt und auch der KWK-Bonus nur anteilig bis
einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt gewährt (EEG 2009 Anlage 3
Ziffer I). Außerdem wurde für Anlagen mit einer Leistung über fünf Megawatt
schon die Grundvergütung überhaupt nur gewährt, soweit der Strom nach
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Maßgabe der Anlage 3 erzeugt wurde (BT-Drucks. 16/8148, S. 56, 77). Große
neue Biomasseanlagen, die nur in geringem Umfang Strom in Kraft-Wärme-
Kopplung erzeugen, sollten dementsprechend ebenfalls nur in geringerem Um-
fang gefördert werden, weil derartige Anlagen weniger effizient sind. Es ent-
spricht deshalb der Gesamtsystematik der Förderung von Biomasseanlagen,
ineffiziente Anlagen in geringerem Umfang zu fördern als effiziente. Ebenso
entspricht es der Systematik, große Anlagen aufgrund des Kostenvorteils beim
Einkauf im Verhältnis weniger zu fördern als kleine Anlagen. Das gilt selbst
dann, wenn sich die Investitionskosten für das Wärmenetz bei größeren Anla-
gen nicht in gleichem Umfang reduzieren sollten. Denn es entspricht nach den
dargestellten Intentionen dem zu respektierenden Willen des Gesetzgebers,
dass sich die Höhe der Förderung nur an einem Teil der Kosten orientieren soll-
te.
cc) Die im Gesetz darüber hinaus vorgesehene unterschiedliche Förde-
rung von Alt- und Neuanlagen wird damit begründet, dass einerseits Altanlagen
nach der Einschätzung des Gesetzgebers generell bereits unter den bei ihrer
Errichtung bestehenden Bedingungen wirtschaftlich betrieben werden konnten
(BT-Drucks. 16/8148, S. 76) und deshalb bei ihnen keine Anreizfunktion mehr
bestand (BR-Drucks. 10/01/08 - Beschluss, S. 30; BT-Drucks. 16/8393, S. 6).
Andererseits sah der Gesetzgeber Anlass, die erhöhten Substratkosten in be-
grenztem Umfang auch für Bestandsanlagen aufzufangen, die eine vernünftige
Wärmenutzung betreiben. Im Übrigen hatte der Gesetzgeber bei der Förderung
erneuerbarer Energien auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick,
die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahmeef-
fekte erhöht werden soll. Mit diesen Intentionen lässt sich die von der Revision
befürwortete Maximalförderung der von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 er-
fassten Anlagen nicht vereinbaren.
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dd) Schließlich steht der von der Revision vertretenen Auslegung des
Leistungsbegriffs in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 auch entgegen, dass
hiermit die Gesamtanlage fiktiv in zwei Anlagen aufgeteilt würde, von denen ein
Teil ausschließlich die (besonders zu fördernde) Stromerzeugung in Kraft-
Wärme-Kopplung beträfe und der andere Teil ausschließlich die sonstige
Stromerzeugung. Eine tatsächliche Aufteilung von größeren Biomasseanlagen
zum Zwecke der Fördermaximierung war vom Gesetzgeber jedoch gerade auch
für Altanlagen nicht erwünscht und führte auch mit Blick auf § 19 Abs. 1 EEG
2009 nicht zu einer erhöhten Förderung (BT-Drucks. 16/8148, S. 50 f.). Es wür-
de der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Wertung widersprechen,
an anderer Stelle Altanlagen fiktiv aufzuspalten, um den KWK-Bonus zu erhö-
hen (Vollprecht/Kahl, aaO S. 24).
3. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die im Gesetz ange-
legte Ungleichbehandlung von Alt- und Neuanlagen sowie von verschiedenen
Anlagen je nach ihrer Effizienz nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG). Dem Gesetzgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum zu,
auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will.
Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch
finanzielle Zuwendung des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzge-
ber weitgehend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht
willkürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf.
Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu wider-
sprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt und die Grün-
de für die Ungleichbehandlung innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen
Konzepts aufeinander abgestimmt sind, kann die Maßnahme verfassungsrecht-
lich nicht beanstandet werden (BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. auch Senat,
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Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 15 ff.). In
dem so gezogenen Rahmen hat sich der Gesetzgeber hier gehalten.
Ball
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 13.04.2011 - 14 O 292/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.08.2012 - 6 U 29/11 -