Urteil des BGH vom 25.06.2013
BGH: beschränkung, aeuv, sittenwidrigkeit, prospekthaftung, beratungspflicht, kaufvertrag, überprüfung, veröffentlichung, verbraucher, ausschluss
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 110/12
vom
25. Juni 2013
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Dr. Matthias sowie die
Richterin Dr. Menges
am 25. Juni 2013
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 15. Februar
2012 wird einstimmig zurückgewiesen, soweit das Berufungsge-
richt über einen Rückgewähranspruch des Klägers aufgrund eines
Widerrufs nach den Regeln über Fernabsatzverträge zu seinem
Nachteil erkannt hat.
Im Übrigen werden die Revisionen des Klägers und des Drittwi-
derbeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig ver-
worfen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 56%
und der Drittwiderbeklagte 44% (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 13.000
€
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Gründe:
I.
Die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO),
soweit das Berufungsgericht einen Rückgewähranspruch aufgrund eines Wider-
rufs nach den Regeln über Fernabsatzverträge verneint hat. Die Rechtssache
hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts
noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung
nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 26. März
2013 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 23. Mai 2013 und 4. Juni
2013 rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Der Kläger beharrt le-
diglich auf einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, ohne der Argumentation
des Senats in seinem Urteil vom 27. November 2012 (XI ZR 439/11, WM 2013,
218 Rn. 26 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ), auf die das Hinweis-
schreiben des Vorsitzenden Bezug nimmt, Erhebliches entgegenzusetzen. Di-
vergierende Rechtsprechung in anderen Mitgliedstaaten ist nicht ersichtlich und
wird vom Kläger auch nicht behauptet (vgl. BVerfGK 18, 460, 467). Soweit ein-
zelne Stimmen in der Literatur (dazu BVerfGK aaO S. 468 f.) für eine Vorlage
plädieren (Riehm, ZBB 2013, 93, 96, 98 f., 101; keine Beanstandung der Über-
legungen zu Art. 267 Abs. 3 AEUV dagegen bei Baumann, GWR 2013, 88;
Haertlein/Göb, EWiR 2013, 133, 134; Jäger, AG 2013, R 63, R 64; Junker,
jurisPR-ITR 8/2013 Anm. 3; Werner, jurisPR-BKR 4/2013 Anm. 2), ist wesentli-
ches Argument der Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie
2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur
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Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG
und 98/27/EG (ABl. EG 2002 Nr. L 271 S. 16), mit dem sich der Senat bei der
Prüfung und Verneinung einer Vorlagepflicht mittels eines Vergleichs verschie-
dener Sprachfassungen ausdrücklich auseinandergesetzt hat.
II.
Im Übrigen sind die Revisionen unzulässig (§ 552 ZPO), weil das Beru-
fungsgericht die Zulassung wirksam auf den unter I. bezeichneten Anspruch
beschränkt hat.
1. Die Beschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Beru-
fungsurteils, aber mit hinreichender Deutlichkeit aus den Urteilsgründen.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der
Senat in seinem Urteil vom 27. November 2012 (XI ZR 439/11, WM 2013, 218
Rn. 18) nicht neu entwickelt, sondern lediglich auf den konkreten Fall ange-
wandt hat, kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den
Urteilsgründen ergeben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. September 2011
- II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18 mwN). Hat das Berufungsgericht die Re-
vision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig ab-
grenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Ausle-
gung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf
diesen Teil des Streitstoffs begrenzt ist (Senatsurteile vom 16. Oktober 2012
- XI ZR 368/11, juris Rn. 14 und vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 9;
BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8; Urteil
vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18; Urteil vom 10. Mai
2012 - IX ZR 143/11, WM 2012, 1451 Rn. 4). Entsprechend kommt eine Be-
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schränkung der Zulassung zugunsten einzelner Parteien in Betracht, sofern
Grund der Zulassung eine Rechtsfrage ist, die das Berufungsgericht zum Nach-
teil nur einer Partei entschieden hat (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012
- XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 11. Juli 1952
- III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 64; Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02,
WM 2004, 853; Urteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015
Rn. 17 ff.).
b) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen
klargestellt, der Sache komme "[n]ur im Hinblick auf die Frage, ob bei Zertifika-
ten der hier zu beurteilenden Art der Ausschluss des Widerrufsrechts gem.
§ 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB eingreift", Grundsatzbedeutung zu. "Die Beschrän-
kung der Revisionszulassung auf (nur) diesen Punkt" sei möglich. Es hat damit
zum Ausdruck gebracht, dass es nur dem Kläger und diesem nur insoweit die
Gelegenheit zur Überprüfung seiner Entscheidung geben wollte, als es zu sei-
nem Nachteil einen Anspruch auf Rückgewähr nach Widerruf verneint hat.
2. Die Beschränkung der Zulassung in den Urteilsgründen ist wirksam.
a) Die Zulassung der Revision kann nur auf einen tatsächlich oder recht-
lich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs be-
schränkt werden, auf den die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte
(st.Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011,
2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 191, 119; vom 20. März 2012
- XI ZR 340/10, juris Rn. 9; vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18
und vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 10). Vorausset-
zung ist, dass dieser Teil des Streitstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hin-
sicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und bei einer
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Zurückverweisung kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs
auftreten kann (Senatsurteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11 aaO mwN).
b) Das ist hier der Fall. Die Frage, ob dem Kläger aus abgetretenem
Recht ein Anspruch auf Rückgewähr wegen eines wirksamen Widerrufs der
vom Drittwiderbeklagten abgegebenen Erklärungen zustehe, ist abgrenzbar und
rechtlich selbständig (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR
243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11). Sie kann unabhängig von der Frage entschie-
den werden, ob der Kaufvertrag zwischen dem Drittwiderbeklagten und der Be-
klagten wegen eines Gesetzesverstoßes oder wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist,
Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung bestehen oder der
Drittwiderbeklagte bzw. der Kläger aus abgetretenem Recht Anspruch auf
Schadensersatz wegen Verletzung einer Beratungspflicht der Beklagten ge-
genüber dem Drittwiderbeklagten bzw. einer unerlaubten Handlung hat.
Wiechers
Joeres
Ellenberger
Matthias
Menges
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.2011 - 334 O 255/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.02.2012 - 13 U 124/11 -
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