Urteil des BGH vom 20.02.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 179/00
Verkündet am:
20. Februar 2001
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 852 Abs. 2
Zum Begriff des Verhandelns im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB, wenn der Schädiger
selbst mit einem Schreiben seines Rechtsanwalts an den Anwalt des Geschädigten
mit der Frage herantritt, ob bzw. welche Ansprüche geltend gemacht werden.
BGH, Urteil vom 20. Februar 2001 - VI ZR 179/00 - OLG Schleswig
LG Kiel
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Februar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. von Gerlach, Dr. Dressler, Dr. Greiner und Wellner
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 7. April 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatz geltend, weil
dieser ihn am 26. April 1996 bei einem Streit mit einem Messer im Gesicht so
schwer verletzt hat, daß das linke Auge nahezu erblindet ist. Die näheren Um-
stände der Auseinandersetzung sind zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 30. Januar 1997 wandten sich die vom Beklagten ur-
sprünglich in der Angelegenheit beauftragten Rechtsanwälte an den damaligen
Rechtsanwalt des Klägers. In dem Schreiben heißt es u.a.:
"Da uns eine Korrespondenz mit unserem Mandanten nicht bekannt ist,
möchten wir Sie bitten, uns - unter Angabe des obigen Aktenzeichens -
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zu informieren, ob bzw. welche Ansprüche gegen unseren Mandanten,
Herrn Ö. , von Ihnen geltend gemacht werden.
Für eine kurzfristige Rückäußerung wären wir Ihnen verbunden."
Auf dieses Schreiben antwortete der Rechtsanwalt des Klägers mit
Schreiben vom 2. Februar 1997, in welchem er bestätigte, den Kläger zu ver-
treten. Das Schreiben lautet weiter:
"Objektiv ist festzuhalten, daß mein Mandant am 26.4.1996 von Ihrem
Mandanten einen Stich in sein Auge erlitten hat und daß dieses Auge
dadurch erblindet ist. In diesem Sinne handelt es sich um einen schwe-
ren entstandenen Schaden, der unter Umständen sehr hohe Ansprüche
zur Folge haben kann. Selbstverständlich ist es nun aber auch klar, daß
Ansprüche meines Mandanten mehr voraussetzen als nur den hier ge-
nannten objektiven Sachverhalt. Ich bitte um Verständnis, daß ich mich
dazu zur Zeit noch nicht äußern will. Gegen Ihren Mandanten laufen
staatsanwaltschaftliche Ermittlungen, deren Ausgang ich nicht vorhersa-
gen kann und will. Ich werde mich bei Ihnen nach Abschluß dieser Er-
mittlungen erneut melden."
Mit Schreiben vom 26. November 1998 teilte der Rechtsanwalt des Klä-
gers den Rechtsanwälten des Beklagten mit, der Kläger habe bestimmte Vor-
stellungen über die ihm zustehenden Ansprüche materieller und immaterieller
Art und könne sich einen Vergleich in Höhe von 50.000 DM vorstellen. Es wer-
de um Mitteilung gebeten, ob Bereitschaft für einen Verzicht auf die Einrede
der Verjährung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens bestehe.
Die Rechtsanwälte des Beklagten lehnten mit Schreiben vom 9. Dezember
1998 die Anerkennung einer Zahlungspflicht und einen Einredeverzicht ab.
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Mit seiner am 18. Juni 1999 bei Gericht eingegangenen und dem Be-
klagten am 3. Juli 1999 zugestellten Klage hat der Kläger die Verurteilung des
Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die
Feststellung beantragt, daß dieser verpflichtet sei, ihm sämtlichen zukünftigen
materiellen und immateriellen Schaden aus der Körperverletzung vom 26. April
1996 zu ersetzen. Das Landgericht hat die Klage auf die Verjährungseinrede
des Beklagten hin abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des
Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegeh-
ren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat es ebenso wie das Landgericht dahingestellt
sein lassen, ob dem Kläger aufgrund des Vorfalles vom 26. April 1996 Scha-
densersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen, da diese auf jeden Fall
gemäß § 852 Abs. 1 BGB verjährt seien. Der Beklagte sei deshalb gemäß
§ 222 Abs. 1 BGB berechtigt, die Erfüllung der Schadensersatzansprüche zu
verweigern. Die Verjährungsfrist für etwaige Schadensersatzansprüche aus
dem Schadensereignis vom 26. April 1996 sei ohne Berücksichtigung aller
Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände am 26. April 1999 abgelaufen.
Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 852 Abs. 2 BGB sei allenfalls für ei-
nen Zeitraum von 20 Tagen eingetreten. Der vom Kläger in der Angelegenheit
beauftragte Rechtsanwalt habe erstmals mit Schreiben vom 26. November
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1998 Ansprüche aufgrund des Vorfalles vom 26. April 1996 gegen den Be-
klagten erhoben, welche der Rechtsanwalt des Beklagten mit dem am
10. Dezember 1998 zugegangenen Antwortschreiben vom 9. Dezember 1998
nach maximal 15 Tagen abgelehnt habe. Im Schreiben vom 2. Februar 1997
habe der Rechtsanwalt des Klägers dagegen keine Ansprüche gegen den Be-
klagten angemeldet, sondern auf dessen Anfrage, ob bzw. welche Ansprüche
geltend gemacht werden, lediglich erklärt, sich dazu zur Zeit nicht äußern und
den Ausgang der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abwarten zu wollen.
Der Beklagte habe das Schreiben vom 2. Februar 1997 nach seinem objektiven
Empfängerhorizont nur so verstehen können, daß der Kläger sich erst nach
Abschluß der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen entscheiden werde, ob er
ihn, den Beklagten, überhaupt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen werde.
Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stelle, daß Verhandlungen im Sinne
des § 852 Abs. 2 BGB auch schon dann schweben könnten, wenn der Ersatz-
berechtigte gegenüber dem Ersatzpflichtigen noch gar keine Ansprüche ange-
meldet habe, so sei durch die Schreiben vom 30. Januar 1997 und vom
2. Februar 1997 die Verjährung jedenfalls nur für einen Zeitraum von maximal
weiteren 5 Tagen gehemmt worden, weil das Schreiben des Klägers vom
2. Februar 1987 deutlich gemacht habe, daß er einstweilen mit dem Beklagten
nicht über Schadensersatzansprüche verhandeln wolle. Insgesamt ergebe sich
damit eine Hemmung von maximal 20 Tagen, so daß die erst am 18. Juni 1999
bei Gericht eingegangene Klage gemäß §§ 209 Abs. 1 BGB, 270 Abs. 3 ZPO
keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr habe entfalten können.
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II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß die Ver-
jährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB drei Jahre nach dem Schadensereignis
vom 26. April 1996, nämlich am 26. April 1999, abgelaufen wäre und die am
18. Juni 1999 bei Gericht eingegangene Klage ohne eine zwischenzeitliche
Hemmung der Verjährung diese nicht mehr habe nach § 209 BGB unterbre-
chen können.
2. Als rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die weitere Beurteilung des
Berufungsgerichts, die Verjährung sei aufgrund der Korrespondenz zwischen
den Parteien allenfalls für einen Zeitraum von 20 Tagen gemäß § 852 Abs. 2
BGB gehemmt gewesen.
a) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtig-
ten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist nach dieser
Vorschrift die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fort-
setzung der Verhandlungen verweigert. Nach ständiger Rechtsprechung des
Senats genügt dabei für den - weit auszulegenden - Begriff des Verhandelns im
Sinne des § 852 Abs. 2 BGB jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall
zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und
eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben also schon
dann, wenn der Verpflichtete Erklärungen abgibt, die den Geschädigten zu der
Annahme berechtigen, der Verpflichtete lasse sich jedenfalls auf Erörterungen
über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich
ist, daß dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entge-
genkommen signalisiert wird (vgl. hierzu Senatsurteile vom 26. Januar 1988
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- VI ZR 120/87 - VersR 1988, 718, 719; vom 19. Februar 1991 - VI ZR 165/90 -
VersR 1991, 475; vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96 - NJW 1997, 3447, 3448;
vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295 und vom 31. Oktober
2000 - VI ZR 198/99 - VersR 2001, 108, 110).
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend be-
achtet, wenn es für den Begriff des Verhandelns im Sinne des § 852 Abs. 2
BGB verlangt, daß der Kläger gegen den Beklagten im Antwortschreiben vom
2. Februar 1997 Ansprüche hätte anmelden müssen. Da der Beklagte durch
das Schreiben seines Rechtsanwalts vom 30. Januar 1997 selbst an den Klä-
ger herangetreten war und darin Schadensersatzansprüche nicht von vor-
neherein ablehnte, reichte es im Hinblick auf die Schwere der dem Kläger
durch den Beklagten mit einem Messer unstreitig zugefügten Verletzung aus,
daß Schadensersatzansprüche seitens des Geschädigten als ernsthaft in Be-
tracht kommend angekündigt wurden und der möglicherweise ersatzpflichtige
Schädiger erkennen ließ, er werde die Berechtigung des Anspruchs jedenfalls
prüfen (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1988 - VI ZR 120/87 - aaO). Mangels
einer anderslautenden Rückäußerung auf das Antwortschreiben seines
Rechtsanwalts vom 2. Februar 1997 war der Kläger zu der Annahme berech-
tigt, der Verpflichtete lasse sich jedenfalls auf Erörterungen über die Berechti-
gung von Schadensersatzansprüchen ein, wenn auch diese entsprechend der
Anregung des Geschädigten bis zum Abschluß der staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungen einstweilen zurückgestellt werden sollten (vgl. hierzu auch BGH,
Urteil vom 20. Dezember 1974 - IV ZR 191/73 - VersR 1975, 440, 441).
Mithin wurde bereits durch das Schreiben des Rechtsanwalts des Be-
klagten vom 30. Januar 1997 in Verbindung mit dem Antwortschreiben des da-
maligen Klägervertreters vom 2. Februar 1997 die Verjährung gemäß § 852
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Abs. 2 BGB gehemmt, bis die Rechtsanwälte des Beklagten mit Schreiben vom
9. Dezember 1998 die Anerkennung einer Zahlungspflicht und einen Einrede-
verzicht eindeutig ablehnten. Da dieser Zeitraum, in welchem die Verjährung
gehemmt war, nach § 205 BGB nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen ist,
wurde die Verjährung durch die am 18. Juni 1999 bei Gericht eingegangene
und dem Beklagten am 3. Juli 1999 zugestellte Klage gemäß § 209 Abs. 1 BGB
rechtzeitig unterbrochen. Das Berufungsgericht wird demnach die Begründe-
theit der geltend gemachten Ansprüche zu prüfen haben.
Dr. Müller Dr. v. Gerlach Dr. Dressler
Dr. Greiner Wellner