Urteil des BGH vom 07.04.2005

BGH (vertretung, ergebnis, zugang, schuldner, annahme, wert, 1958, anzahl, berlin)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 273/04
vom
7. April 2005
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi , Vill und die Richterin Lohmann
am 7. April 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 86. Zivilkammer
des Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 2004 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Wert der Rechtsbeschwerde: 1.000 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH,
Beschl. v. 20. März 2002 - XII ZB 27/02, NJW 2002, 1958; v. 21. März 2002
- IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 f).
Hieran ändern auch die vom Rechtsbeschwerdeführer vorgetragenen
Einwände nichts.
Die hohe Anzahl der beim Senat anhängigen Rechtsbeschwerden von
Schuldnern in Insolvenzsachen, die von einem beim Bundesgerichtshof zuge-
lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind, entkräftet die Annahme des
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Rechtsbeschwerdeführers, daß ein "normaler" Schuldner nicht in der Lage sei,
einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof anzuspre-
chen und beizeiten für sich zu gewinnen.
Auch der Hinweis, daß es Verfahrensordnungen (§ 29 LwVG) gibt, die
die Befugnis eines jeden Rechtsanwaltes enthalten, einen Beteiligten im Ver-
fahren vor dem Bundesgerichtshof vertreten zu können, führt zu keinem ande-
ren Ergebnis. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 21. März 2002 (aaO)
ausführlich die sachlichen Gründe dargelegt, die in sich nach der Zivilprozeß-
ordnung richtenden Rechtsbeschwerdesachen die Vertretung eines beim Bun-
desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts erfordern. Diese Gründe verlieren
nicht dadurch an Überzeugungskraft, daß andere Verfahrensordnungen einen
erleichterten anwaltlichen Zugang zum Bundesgerichtshof ermöglichen.
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Da die Darlegung des Rechtsbeschwerdeführers auch keine durchgrei-
fenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Auffassung des Senats
aufzeigen, scheidet eine Vorlageentscheidung gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1
GG aus.
Fischer Ganter Neškovi
Vill Lohmann