Urteil des BGH vom 30.08.2002

BGH (gewalt, drohung, stgb, vergewaltigung, geschlechtsverkehr, stpo, schuld, gewaltanwendung, leib, leben)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 274/02
vom
30. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. August 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Gera vom 12. März 2002 mit den Feststel-
lungen aufgehoben
a)
im Schuldspruch mit Ausnahme der Fälle des Anal-
und des ersten Vaginalverkehrs (Tatzeiten: Ende
August/Anfang September 1998),
b)
im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Ein-
zelstrafen für die vorbenannten Fälle.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in
143 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, da-
von in 47 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern,
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und die Unterbringung
des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die allge-
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meine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der
Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Urteils hat zu den Fällen des - einzigen - Anal-
und des ersten Vaginalverkehrs, die jeweils nach dem 13. Geburtstag der Ge-
schädigten Ende August/Anfang September 1998 gewaltsam und gegen den
Willen der Geschädigten durchgeführt wurden, weder im Schuld- noch im Ein-
zelstrafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar hat die Kammer noch eine weitere Tat, nämlich den ersten Oral-
verkehr, hinreichend konkret im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen
des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB festgestellt (UA S. 8). Noch am Wohnsitz O.
nach dem 14. Geburtstag des Opfers, dem 4. August 1999, und vor
dem Umzug im April 2000 wurde dieser Oralverkehr nach den Feststellungen
durch Androhen von Schlägen erzwungen. Die Kammer hat diese Tat jedoch
dem Schuldspruch offensichtlich nicht zugrundegelegt, weil sie nur den Anal-
und Vaginalverkehr ausurteilen wollte (UA S. 29, 31). Damit ist der von der zu-
gelassenen Anklage erfaßte erste Oralverkehr nicht mit abgeurteilt. Der neue
Tatrichter hat Gelegenheit, dies nachzuholen.
2. Im übrigen kann die Verurteilung wegen weiterer Vergewaltigungen
keinen Bestand haben. Denn in 141 Fällen ist weder eine finale Gewaltanwen-
dung noch eine Drohung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausreichend
konkretisiert. Soweit die Kammer annimmt, der Angeklagte habe bis zum
14. Geburtstag des Opfers in mindestens weiteren 45 Fällen und nach dem
14. Geburtstag in mindestens 96 Fällen durch Gewalt oder Drohung mit ge-
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genwärtiger Gefahr für Leib oder Leben vaginalen Geschlechtsverkehr er-
zwungen (UA S. 29), tragen die rudimentären Feststellungen die Annahme ei-
ner Vergewaltigung nicht.
Die Strafkammer hat für die Fälle bis zum 14. Geburtstag im Anschluß
an den ersten, mit Gewalt erzwungenen Vaginalverkehr von August/September
1998 lediglich zusammenfassend festgestellt, daß solche Übergriffe sich dann
immer öfter ereigneten. Es sei etwa fünf- bis siebenmal monatlich zum Ge-
schlechtsverkehr gekommen, wenn der Angeklagte Lust auf Sex mit der
13jährigen S. , der Tochter seiner Lebensgefährtin, gehabt habe. Das sei
gewöhnlich im Kinderzimmer geschehen, wenn keiner da gewesen sei (UA
S. 7).
Für die Fälle nach dem 14. Geburtstag bis zum Haftantritt des Ange-
klagten am 9. April 2001 hat die Kammer nur festgestellt, der Angeklagte habe
sein Treiben fortgesetzt und sich zu zwei- bis dreimal in der Woche gesteigert.
Phasenweise habe es täglich Geschlechtsverkehr gegeben; manchmal sei S.
die ganze Nacht über mißbraucht worden (UA S. 7, 8).
Ergänzend hat die Kammer noch ausgeführt, der Angeklagte habe die
Geschädigte zu den Handlungen gebracht, indem er ihr Prügel angedroht und
sie auch verprügelt habe (UA S. 10). Bei den "Vaginalverkehren" lasse sich
das jeweils wirkende Maß der Gewalt sowie die Dauer der Taten nicht mehr
zuordnen (UA S. 34).
3. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Auch bei Serienstrafta-
ten müssen die Tatbestandsmerkmale des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB
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der finalen Gewaltanwendung oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für
Leib oder Leben für jede Tat konkret und individualisiert festgestellt werden
(BGHSt 42, 107, 111; BGH StV 2001, 450). Wegen der erfahrungsgemäß nicht
gleichen Handlungsabläufe beim Einsatz des Nötigungsmittels bedarf es dazu
näherer Feststellungen. Allerdings dürfen bei einer Vielzahl von sexuellen Ü-
bergriffen an die Individualisierbarkeit der einzelnen Taten im Urteil keine ü-
berspannten Anforderungen gestellt werden. Aber eine unzureichende Konkre-
tisierung darf auch nicht dazu führen, daß der Angeklagte in seinen Verteidi-
gungsmöglichkeiten beschränkt wird (BGHR StGB § 176 Serienstraftaten 7, 8).
Die Bezugnahme auf den ersten mit Gewalt erzwungenen Vaginalver-
kehr und die allgemeine Feststellung, der Angeklagte habe Prügel angedroht
oder auch verprügelt, reicht bei dem Gewalt und Drohung bestreitenden Ange-
klagten nicht aus, um in weiteren nur mathematisch aufgelisteten Fällen die
Tatbestandsvoraussetzungen des Verbrechens der Vergewaltigung zu bele-
gen, zumal der Angeklagte nach den Urteilsgründen Schläge und andere Ge-
waltformen auch zu anderen Zwecken einsetzte. Danach wurde S. schon
vor den ersten sexuellen Kontakten etwa einmal im Monat vom Angeklagten
geschlagen, später auch aus Eifersucht (vgl. UA S. 10). Ferner werden Fesse-
lungen ans Ehebett festgestellt, die ausschließlich der Züchtigung dienten und
in keiner erkennbaren finalen Verknüpfung zu sexuellen Handlungen standen
(UA S. 11). Andererseits versuchte der Angeklagte, S. auch durch Ge-
schenke zu Wohlverhalten zu bringen.
Soweit das Landgericht als eine aus seiner Sicht aus der Serie heraus-
ragende Tat einen Vorfall nach der Jugendweihe festgestellt hat, bei dem der
Angeklagte auf dem betrunkenen Opfer "rumpollte", hat der Angeklagte jeden-
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falls keinen Widerstand der Geschädigten überwunden. Ebenso stellt das
Landgericht weder Gewalt noch Drohung mit Gewalt fest, wenn es zum letzten
sexuellen Übergriff am Wochenende vor der Inhaftierung des Angeklagten
ausführt, die Zeugin habe sich im Bett auf den Bauch legen müssen, während
der Angeklagte sich selbst befriedigt und "auf sie gespritzt" habe. Auch beim
letzten Oralverkehr, der allerdings nicht Grundlage des Schuldspruchs ist,
setzte der Angeklagte nach den Feststellungen kein Nötigungsmittel im Sinne
des § 177 Abs. 1 StGB ein. Er zwang das Mädchen dazu, indem er ihr an-
drohte, daß sie sonst nicht mit auf eine Klassenfahrt gedurft hätte. Bei dieser
Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte in einzelnen
oder sogar der Mehrzahl der Fälle das Mädchen zwar sexuell mißbraucht, hier-
zu aber keine Gewalt oder zumindest eine konkludente Drohung mit Gewalt als
Nötigungsmittel eingesetzt hat.
Diese Mängel führen zur Aufhebung des Urteils im Schuld- und Einzel-
strafausspruch in 141 Fällen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie
die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
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