Urteil des BGH vom 27.05.2009
BGH (nachteil, stgb, sicherung, umstand, gewaltanwendung, verletzung, bedrohung, verurteilung, beschwer, beute)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 177/09
vom
27. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 16. Januar 2009 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass sich die Urteilsgründe zur Feststellung des (jeweiligen) Vorsatzes
der Körperverletzungen nicht ausdrücklich verhalten, ist hier im Ergebnis un-
schädlich, da der zumindest bedingte Vorsatz dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe zweifelsfrei entnommen werden kann.
Dass das Landgericht rechtsfehlerhaft den schweren Raub zum Nachteil
der Geschädigten S. nur für versucht gehalten und den Strafrahmen des
§ 250 Abs. 2 StGB gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, be-
schwert den Angeklagten nicht.
Der Angeklagte ist auch dadurch nicht beschwert, dass das Landgericht
rechtsfehlerhaft die weitere Gewaltandrohung gegen die Geschädigte S. so-
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wie die Gewaltanwendung gegen den Geschädigten G. nicht als
selbständige Taten des schweren räuberischen Diebstahls abgeurteilt hat.
Ebenfalls nicht beschwert ist der Angeklagte durch den Umstand, dass
die Gewaltausübung gegen den Zeugen K. zur Sicherung der Beute und die
Verletzung dieses Zeugen mittels eines gefährlichen Werkzeugs weder unter
dem Gesichtspunkt eines schweren räuberischen Diebstahls noch unter dem
einer (weiteren) gefährlichen Körperverletzung gewürdigt worden, sondern im
Urteil gänzlich unberücksichtigt geblieben ist.
Schließlich fehlt auch eine Beschwer des Angeklagten, soweit eine Ver-
urteilung wegen Bedrohung des Geschädigten G. unterblieben ist.
Der Angeklagte ist daher durch die auf der Grundlage der tatrichterlichen
Feststellungen insgesamt rechtsfehlerhafte Würdigung nicht beschwert.
Fischer Rothfuß Appl
Cierniak Schmitt