Urteil des BGH vom 11.07.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES V OLKES
URTEIL
I ZR 285/99
Verkündet am:
11. Juli 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
: nein
BGHR : ja
Zeitungsbericht als Tagesereignis
UrhG § 50
Wird die Auseinandersetzung prominenter Eheleute von einem der beiden Betei-
ligten durch die Erhebung von Anschuldigungen (hier: Vorwurf einer bekannten
Fernsehmoderatorin, ihr Ehemann habe sie geschlagen) in die Presse getragen,
so kann darin ein Tagesereignis i.S. von § 50 UrhG liegen. Gegenstand der Privi-
legierung des § 50 UrhG kann in einem solchen Fall auch ein als Beleg für den er-
hobenen Vorwurf veröffentlichtes Lichtbild sein.
BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 – I ZR 285/99 – Kammergericht
LG Berlin
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts
vom 17. August 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wiedergabe eines Pressefotos aus der „Bild“-
Zeitung in der Zeitschrift „Focus“.
Der Kläger ist Verleger der Tageszeitung „Bild“. In deren Ausgabe vom
9. November 1996 erschien auf der Titelseite und in Fortsetzung auf Seite 6 ein
Artikel über einen Besuch der „Bild“-Redaktion bei der damaligen Ehefrau von
Dieter Bohlen, Verona Feldbusch, die zu jenem Zeitpunkt Patientin in einer Ham-
burger Klinik war. Der Artikel enthielt ein in wörtlicher Rede wiedergegebenes In-
terview mit Frau Feldbusch, die den Vorwurf erhob, ihr Mann habe sie geschlagen
und ihr damit Gesichtsverletzungen zugefügt. Neben der Schlagzeile „Bohlens
Frau – So hat er mich zugerichtet“ war ein Farbfoto des Gesichts von Frau Feld-
busch wiedergegeben, das sie mit einem blauen Auge, Pflaster und Verband
zeigte. Der Artikel wurde wie folgt eingeleitet: „Ich habe mir sehr lange überlegt, ob
ich dieses Foto machen soll. Aber ich finde, jeder soll sehen: Kein Mann darf einer
Frau so etwas antun. Kein Mann darf seine Frau schlagen.“
Der Beklagte veröffentlichte in der von ihm verlegten wöchentlich erschei-
nenden Zeitschrift „Focus“ in der Ausgabe vom 18. November 1996 unter der
Überschrift „In die Hose gerutscht, sie küßten und sie schlugen sich: Im Ehedrama
Bohlen gegen Feldbusch hat der letzte Akt begonnen“ einen Artikel über die Aus-
einandersetzung der damaligen Eheleute Bohlen und Feldbusch. In dem Artikel
wurde berichtet, daß Frau Feldbusch auf der Titelseite der „Bild“-Zeitung mit ei-
nem geschwollenen Auge abgebildet sei und sie dort klage: „So hat er mich zuge-
richtet“. Zur Illustration war oberhalb dieses „Focus“-Artikels ein aus der Titelseite
der „Bild“-Zeitung herausgerissener Teil in verkleinerter Form wiedergegeben. In
diesem Auszug waren neben dem Zeitungstitel „Bild München“ die Schlagzeile
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„Bohlens Frau – So hat er mich zugerichtet“ und das oben beschriebene Presse-
foto zu erkennen. In einer Fußzeile wurde erläutert: „Böser Vorwurf in ‚Bild’: Vero-
na Feldbusch beschuldigt Bohlen“. Nachstehend ist der obere Teil des „Focus“-
Artikels in schwarzweiß wiedergegeben:
Als Inhaber des vom Lichtbildner ihm allein eingeräumten Nutzungsrechts
hat der Kläger die nicht genehmigte Wiedergabe des Pressefotos beanstandet
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und den Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von
2.733,85 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Unterlassung und zur Zahlung von
2.500 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Den weitergehenden Zahlungsantrag hat
das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammerge-
richt das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (KG AfP 2000, 282).
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, mit der er
seine Klageanträge weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurück-
zuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat eine Urheberrechtsverletzung nach §§ 97, 72,
16, 17 UrhG verneint und zur Begründung ausgeführt:
Die Veröffentlichung des Lichtbildes sei nach § 50 UrhG zulässig gewesen.
Der „Focus“ trage als Wochenzeitschrift im wesentlichen den Tagesinteressen
Rechnung. In dem Artikel sei auch über ein Tagesereignis berichtet worden, näm-
lich über das Beziehungsdrama der damaligen Eheleute Bohlen und Feldbusch
sowie darüber, daß Frau Feldbusch auf der Titelseite der „Bild“-Zeitung mit blau-
em Auge zu sehen gewesen sei und von ihrem Krankenbett aus darüber geklagt
habe, wie sie von ihrem Mann zugerichtet worden sei. Der Vorfall habe erst einige
Tage zurückgelegen, sei somit noch aktuell und aufgrund der Medienpräsenz der
Eheleute Bohlen und Feldbusch von allgemeinem Publikumsinteresse gewesen.
Das Lichtbild sei dabei nicht allein Gegenstand des Tagesereignisses gewesen.
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Vielmehr sei im „Focus“ darüber berichtet worden, was im einzelnen in der „Bild“-
Zeitung zu sehen und zu lesen gewesen sei. Im Verlaufe der Vorgänge, über die
berichtet worden sei, sei die fragliche Fotografie, wie es § 50 UrhG voraussetze,
tatsächlich wahrnehmbar geworden.
Die Wiedergabe des Ausrisses sei auch in einem durch den Zweck gebote-
nen Umfang erfolgt. Im Vordergrund habe die Berichterstattung über den von Frau
Feldbusch erhobenen Vorwurf gestanden. Der Beklagte habe hierzu das Interview
in der „Bild“-Zeitung seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben und den Ar-
tikel in „Bild“ auszugsweise abgebildet. Dabei sei es nicht in Betracht gekommen,
die Fotografie wegzulassen; denn die Schlagzeile „So hat er mich zugerichtet“ sei
ohne das Lichtbild nicht verständlich gewesen. Das Interesse an einer anschauli-
chen und informativen Berichterstattung rechtfertige den Abdruck des Lichtbildes,
das den Bericht über die Auseinandersetzung der Eheleute Bohlen und Feldbusch
begleite und veranschauliche.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die auf §§ 97, 72, 16, 17 UrhG gestützten
Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz zu Recht mit der Begründung
verneint, die beanstandete Vervielfältigung und Verbreitung der fraglichen Foto-
grafie sei durch die Schrankenbestimmung des § 50 UrhG gerechtfertigt gewesen.
1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem Licht-
bildner nach §§ 72, 15 Abs. 1 i.V. mit § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 UrhG hinsichtlich
seiner Lichtbilder das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht zu-
steht. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
stammt die in Rede stehende Fotografie von dem Mitarbeiter B. des Klägers, der
dem Kläger im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausschließliche
Nutzungsrechte an den in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus dem Ar-
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beitsverhältnis erworbenen Urheberrechten und verwandten Schutzrechten einge-
räumt hat. Als dem ausschließlich Nutzungsberechtigten steht dem Kläger ein ei-
gener Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch zur Seite.
2.
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß im
vorliegenden Fall der Abdruck des Lichtbildes nach §§ 72, 50 UrhG gestattet war.
Nach § 50 UrhG dürfen Werke, die im Verlauf von Vorgängen, über die berichtet
wird, wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang u.a.
zur Bildberichterstattung über Tagesereignisse in – im wesentlichen Tagesinteres-
sen Rechnung tragenden – Zeitschriften vervielfältigt und verbreitet werden. Für
die nach § 72 UrhG geschützten Lichtbilder ist diese Schrankenbestimmung ent-
sprechend anwendbar.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß § 50 UrhG
wie alle auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schranken-
bestimmungen der §§ 45 ff. UrhG grundsätzlich eng auszulegen ist (st. Rspr.;
BGHZ 85, 1, 4 f. – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; 144, 232,
235 f. – Parfumflakon; BGH, Urt. v. 24.1.2002 – I ZR 102/99, GRUR 2002, 605 f. =
WRP 2002, 712 – Verhüllter Reichstag, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dies
beruht vor allem darauf, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner
Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und daher die ihm hinsichtlich der
Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig be-
schränkt werden dürfen. Die Schranke des § 50 UrhG trägt der Meinungs- und
Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung und
stellt das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen, grundsätzlich ab-
schließenden Abwägung zweier verfassungsrechtlich geschützter Positionen dar
(vgl. zu den Schrankenregelungen im allgemeinen BGH GRUR 2002, 605, 606 –
Verhüllter Reichstag, m.w.N.).
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b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei der
vom Beklagten verlegten Zeitschrift „Focus“ um eine Wochenzeitschrift, die „im
wesentlichen Tagesinteressen Rechnung trägt“. Diese tatrichterliche Annahme
wird von der Revision nicht angegriffen.
c)
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß in dem fraglichen
„Focus“-Artikel, in dem das Lichtbild wiedergegeben ist, über ein Tagesereignis
berichtet worden ist. Dieses Tagesereignis ist – wie auch die Revision nicht ver-
kennt – weder der Streit der (damaligen) Eheleute Bohlen und Feldbusch im all-
gemeinen noch die behauptete tätliche Auseinandersetzung im besonderen, son-
dern der Umstand, daß sich Frau Feldbusch mit ihren Vorwürfen anschuldigend in
einer bestimmten Art und Weise an die „Bild“-Zeitung gewandt hat. Denn nur die-
ser Vorfall kommt als ein aktuelles Ereignis in Betracht, in dessen Verlauf die ab-
gedruckte Fotografie wahrnehmbar geworden ist.
aa) Ein Tagesereignis ist jedes aktuelle Geschehen, das für die Öffentlichkeit
von allgemeinem Interesse ist (vgl. v. Gamm, UrhG, § 50 Rdn. 3; Schricker/Vogel,
Urheberrecht, 2. Aufl., § 50 UrhG Rdn. 6 f.; Engels in Möhring/Nicolini, UrhG,
2. Aufl., § 50 Rdn. 5; ferner BGHZ 85, 1, 9 – Presseberichterstattung und Kunst-
werkwiedergabe I; BGH, Urt. v. 1.7.1982 – I ZR 119/80, GRUR 1983, 28, 29
– Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II). Dies gilt unabhängig vom
Gegenstand; es muß sich nicht um eine Begebenheit aus Politik, Kultur, Sport
oder Wirtschaft handeln. Auch andere Ereignisse, an denen ein Interesse der All-
gemeinheit besteht, kommen als Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG in Be-
tracht. Das Gesetz, das dem verfassungsrechtlich geschützten Informationsinter-
esse in engen Grenzen den Vorrang vor dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhe-
bers einräumt, bewertet dieses Interesse der Öffentlichkeit an aktueller Information
nicht. Es läßt insbesondere keinen Raum für eine Unterscheidung danach, ob sich
das Interesse auf ein politisch oder kulturell bedeutendes Ereignis oder einen eher
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banalen Vorgang richtet. Daher privilegiert § 50 UrhG auch eine Berichterstattung,
die – wie im Streitfall – eher eine Neugier am Schicksal bekannter Persönlichkei-
ten und ein gewisses Klatschbedürfnis befriedigt. Ausreichend ist daher der Hin-
weis des Berufungsgerichts darauf, daß die Auseinandersetzungen der Eheleute
Bohlen und Feldbusch und damit auch die Anschuldigung in der „Bild“-Zeitung
aufgrund der Medienpräsenz der Eheleute von allgemeinem Publikumsinteresse
war.
bb) Der in der „Bild“-Zeitung erhobene Vorwurf war zum Zeitpunkt des Er-
scheinens des „Focus“-Artikels noch aktuell. Aktuell ist ein Ereignis, solange ein
Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung
empfunden wird (vgl. OLG Hamburg AfP 1983, 405, 407; OLG Stuttgart NJW-RR
1986, 220, 221; Engels in Möhring/Nicolini aaO § 50 Rdn. 5). Diese Vorausset-
zung ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsge-
richts im Streitfall gegeben.
cc) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, der „Focus“-Artikel stelle keinen
Bericht über ein Tagesereignis, sondern eine umfangreiche Hintergrundreportage
mit deutlich ironischen Zügen dar. Entscheidend ist, daß in dem beanstandeten
Artikel im „Focus“ der Bericht über das aktuelle Tagesereignis eindeutig im Mittel-
punkt steht und nicht lediglich als Aufhänger für eine durch das aktuelle Gesche-
hen nicht veranlaßte weiterreichende Darstellung dient (vgl. OLG Hamburg AfP
1983, 405, 408). Bezieht ein Bericht jedoch die Hintergründe des aktuellen Ge-
schehens ein, verläßt er damit noch nicht den Bereich der durch § 50 UrhG privi-
legierten Berichterstattung. Nicht allein die nüchterne Agenturnotiz, sondern auch
die Reportage, in der das aktuelle Ereignis durch Mitteilung der Vorgeschichte und
durch Stellungnahmen Dritter beleuchtet und – wie die Revision für den Streitfall
hervorhebt – ironisiert wird, kann eine Berichterstattung über Tagesereignisse im
Sinne von § 50 UrhG darstellen. Nach § 50 UrhG privilegiert ist nicht nur der
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nackte Tatsachenbericht, sondern auch die den Hintergrund einbeziehende, wer-
tende und kommentierende Reportage, solange die Information über die tatsächli-
chen Vorgänge noch im Vordergrund steht (vgl. Engels in Möhring/Nicolini aaO
§ 50 Rdn. 6; Schricker/Vogel aaO § 50 UrhG Rdn. 10).
d) Gegenstand des beanstandeten Artikels im „Focus“ war nicht das Bild
der verletzten Frau Feldbusch als solches, sondern die von ihr in die Boulevard-
presse getragene Anschuldigung. Dem hält die Revision entgegen, es könne nicht
zwischen der Fotografie und dem schriftlichen Artikel unterschieden werden; An-
schuldigung und Lichtbild seien daher als eine Einheit zu betrachten. Dem kann
nicht beigetreten werden.
Zutreffend ist allerdings, daß § 50 UrhG die Wiedergabe eines geschützten
Werkes nur dann gestattet, wenn es im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet
wird, wahrnehmbar geworden ist. Nicht privilegiert ist dagegen eine Berichterstat-
tung, die das Werk selbst zum Gegenstand hat (vgl. BGHZ 85, 1, 6 – Pressebe-
richterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; BGH GRUR 1983, 28, 30 – Pressebe-
richterstattung und Kunstwerkwiedergabe II; OLG Frankfurt a.M. GRUR 1985,
380, 382; Schricker/Vogel aaO § 50 UrhG Rdn. 15; Engels in Möhring/Nicolini aaO
§ 50 Rdn. 12). Um eine solche Berichterstattung über das Werk als solches geht
es aber im Streitfall nicht. Die Fotografie mag zu dem in Rede stehenden Tages-
ereignis – der Anschuldigung in der „Bild“-Zeitung – gehören, weil schon die
Schlagzeile „So hat er mich zugerichtet“ auf die Fotografie Bezug nimmt und ohne
sie nur schwer verständlich wäre. Dies ändert jedoch nichts daran, daß zwischen
der Fotografie und der in der „Bild“-Zeitung erhobenen Anschuldigung, für die die
Fotografie als Beleg dienen soll, unterschieden werden kann und unterschieden
werden muß. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß sich
der Artikel im „Focus“ gerade auf die Anschuldigung bezieht, indem auch Gegen-
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stimmen aus dem Bekanntenkreis des angeschuldigten Ehemanns zu Wort kom-
men.
e) Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, der auszugsweise Abdruck des Artikels in der „Bild“-Zei-
tung sei durch den Berichterstattungszweck gedeckt. Zutreffend hat das Beru-
fungsgericht darauf hingewiesen, daß der Inhalt des schriftlichen Artikels, über
den im „Focus“ berichtet worden ist, auf die Fotografie verweist. Dies gilt insbe-
sondere für die Schlagzeile („So hat er mich zugerichtet“), die ohne das Lichtbild
kaum verständlich ist. Auch der Umstand, daß die Fotografie vollständig und in
Farbe wiedergegeben wurde, steht der Anwendbarkeit des § 50 UrhG nicht entge-
gen. § 50 UrhG enthält keine Einschränkung dahin, daß Werke nur bruchstückhaft
oder nur im Zusammenhang mit einem anderen das Tagesereignis darstellenden
Vorgang wahrnehmbar gemacht werden dürfen (BGHZ 85, 1, 4 f. – Pressebe-
richterstattung und Kunstwerkwiedergabe I). Maßgeblich ist allein, ob sich die
Wiedergabe im Rahmen des privilegierten Zwecks hält. Im Streitfall ist diese Vor-
aussetzung erfüllt. Es bestehen daher keine Bedenken, daß das fragliche Lichtbild
in der dem Beklagten vorliegenden Form veröffentlicht worden ist.
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III. Die Revision des Klägers ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1
ZPO zurückzuweisen.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Pokrant
Büscher