Urteil des BGH vom 05.12.2001

BGH (abgabe, 1995, stpo, annahme, begründung, bezirk, wohnsitz, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 321/01
2 AR 188/01
vom
5. Dezember 2001
in der Bewährungssache
betreffend
Az.: 614 Ls 91/97 Amtsgericht Köln
Az.: 2 AR 31/01 Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 5. Dezember 2001 beschlossen:
Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung
zur Bewährung ist das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort zuständig.
Gründe:
Das Amtsgericht Köln hat die Bewährungsaufsicht durch Beschluß vom
25. September 2001 an das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort übertragen, in des-
sen Bezirk der Verurteilte seinen ständigen Wohnsitz hat. Das Amtsgericht
Duisburg-Ruhrort hat die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, es sei
dort nichts zu überprüfen, was nicht auch in Köln erfolgen könne; es erachtet
die Abgabe wegen Willkürlichkeit für unwirksam.
Die Abgabe durch das Amtsgericht Köln an das Wohnsitzgericht ist ge-
mäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO wirksam und bindend. Anhaltspunkte für die
Annahme objektiver Willkürlichkeit der Abgabeentscheidung sind nicht ersicht-
lich. Willkürlich ist die Entscheidung nicht schon dann, wenn besondere Grün-
de fehlen, welche für die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht
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sprechen (st. Rspr. des Senats; vgl. NStZ 1993, 200; Senatsbeschlüsse vom
30. Juni 1995 - 2 ARs 159/95 - und vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 206/95).
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf