Urteil des BGH vom 05.11.2002
BGH (stpo, verurteilung, verfolgung, stgb, gesamtstrafe, wegfall, 1995, belastung, strafzumessung, strafe)
5 StR 368/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 20. März 2002 wird im Hinblick
auf BGHSt 42, 27 ff. und 51 ff. in den Fällen 1 und 8 bis
27 der Urteilsgründe die Verfolgung mit Zustimmung des
Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf
den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Kindern be-
schränkt und der Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO
dahin geändert, daß in diesen Fällen die tateinheitliche
Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendli-
chen entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Strafe kann jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der
Intensität und Vielzahl der Tathandlungen aus, daß die Strafkammer bei
Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von
Jugendlichen zu niedrigeren Einzelstrafen und einer geringeren Gesamt-
strafe gelangt wäre. Auch dürfen die den Tatbestand des § 182 Abs. 1 Nr. 1
StGB erfüllenden Umstände bei der Strafzumessung strafschärfend berück-
sichtigt werden, selbst wenn dieser Tatbestand nach § 154a Abs. 2 StPO von
der Verfolgung ausgeschieden worden ist (vgl. BGH NStZ 1995, 227
m. w. N.).
- 3 -
Die Schuldspruchänderung stellt keinen solchen Erfolg der Revision dar, der
eine Belastung des Angeklagten mit den vollen Kosten des Rechtsmittels
unbillig erscheinen ließe (§ 473 Abs. 4 StPO).
Harms Basdorf Gerhardt
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