Urteil des BGH vom 06.08.2014
BGH: wiedereinsetzung in den vorigen stand, rechtsmittelbelehrung, verschulden, zustellung, anhörung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 S t R 2 2 2 / 1 4
vom
6. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2014 gemäß
§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 6. März
2014, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil die-
ses Gerichts vom 9. Dezember 2013 als unzulässig verworfen
worden ist, wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift Folgendes ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten am 9. Dezember 2013 we-
gen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
zehn Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Seine mit Schreiben vom 4. März 2014 eingelegte und am selben
Tag beim Landgericht eingegangene Revision hat die Kammer mit
Beschluss vom 6. März 2014 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzu-
lässig verworfen, da sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341
Abs. 1 StPO bei Gericht eingegangen sei.
Die gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom 13. März 2014,
eingegangen am 14. März 2014, eingelegte 'Beschwerde' ist als
Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346
Abs. 2 StPO auszulegen (§ 300 StPO). Der Antrag ist zulässig,
insbesondere fristgerecht gestellt, da die erforderliche förmliche
Zustellung der Entscheidung (§ 35 Abs. 2 StPO) bis zu diesem
Zeitpunkt nicht erfolgt war.
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Er ist aber nicht begründet. Da das Urteil in Anwesenheit des An-
geklagten verkündet worden war, hätte die Revision binnen einer
Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden müssen (§ 341
Abs. 1 StPO). Da diese Frist nicht eingehalten wurde, hat das
Landgericht die Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als
unzulässig verworfen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte an der Einhaltung der
Frist ohne sein Verschulden gehindert gewesen sein könnte und
daher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht
kommen könnte, sind weder vorgetragen noch - insbesondere vor
dem Hintergrund, dass eine Rechtsmittelbelehrung in der Haupt-
verhandlung erteilt wurde (PB Bl. 75) - ersichtlich."
Dem schließt sich der Senat an.
Appl Schmitt Eschelbach
Ott Zeng
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