Urteil des BGH vom 27.02.2003
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 58/02
Verkündet am:
27. Februar 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
: nein
BGHR : ja
CMR Art. 31 Abs. 1; EuGVÜ Art. 20 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a
Auch Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ ist i.V. mit Art. 31 Abs. 1 CMR eine die internatio-
nale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründende Bestimmung i.S.
von Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ.
BGH, Urt. v. 27. Februar 2003 - I ZR 58/02 - OLG Oldenburg
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LG Osnabrück
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Oldenburg vom 1. Februar 2002 wird auf Ko-
sten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte wird von der Klägerin, einem Transportversicherer, wegen
eines Transportschadens in Anspruch genommen. Die in Dänemark ansässige
Beklagte hatte von der Versicherungsnehmerin, der G. GmbH, den
Auftrag erhalten, Frischfleisch von Dissen im Teutoburger Wald nach Spanien
zu transportieren. Die Beklagte setzte eine dänische Firma als Frachtführer
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ein. Die Klägerin regulierte gegenüber der G. GmbH einen Schaden
in Höhe von 18.340 DM.
Die Klägerin macht geltend, das Fleisch sei verspätet entladen worden
und deshalb zum Teil verdorben. Die verspätete Entladung sei darauf zurück-
zuführen, daß der Frachtführer die Ware beim Laden nicht entsprechend der
Reihenfolge der vorgesehenen Entladungen sortiert habe.
Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des deutschen Ge-
richts gerügt und sich darauf berufen, daß das Fleisch bereits bei dessen La-
dung verdorben gewesen sei.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von
18.340 DM nebst Zinsen verurteilt.
Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin be-
antragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat das Landgericht für international zuständig
und die Beklagte für ersatzpflichtig gehalten. Dazu hat es ausgeführt:
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Da die Ware in Deutschland übernommen worden sei und sowohl
Deutschland als auch Dänemark Unterzeichnerstaaten der CMR seien, ergebe
sich die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts aus Art. 31 CMR.
Dessen Anwendung sei nicht durch Art. 57 Abs. 2 Buchst. a i.V. mit Art. 20
Abs. 1 EuGVÜ ausgeschlossen. Sinn und Zweck dieser Regelung sei, daß der
Beklagte nicht allein deshalb vor dem ausländischen Gericht erscheinen müs-
se, um dessen Unzuständigkeit zu rügen. Es solle lediglich sichergestellt wer-
den, daß der Schutz des Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ auch dann eingreife, wenn sich
die internationale Zuständigkeit aus einem Spezialabkommen ergebe.
Die Klage sei auch begründet. Die Berufung bringe gegenüber den zu-
treffenden Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil nichts Erhebliches vor.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die internationale Zuständig-
keit des deutschen Gerichts bestimme sich nach der Regelung des Art. 31
Abs. 1 CMR, weil es im Streitfall um einen grenzüberschreitenden Gütertrans-
port gehe, der nach Art. 1 CMR den Bestimmungen dieses Abkommens unter-
liege. Daraus folge die Zuständigkeit des deutschen Gerichts, weil das Trans-
portgut in Deutschland übernommen worden sei und der Kläger die Gerichte
eines Staates anrufen könne, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des
Gutes liege (Art. 31 Abs. 1 Buchst. b CMR). Das ist aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden.
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2. Das Berufungsgericht ist weiter rechtsfehlerfrei davon ausgegangen,
daß die Anwendung der Regelung des Art. 31 CMR nicht durch Art. 57 Abs. 1
und 2 i.V. mit Art. 20 EuGVÜ ausgeschlossen ist.
Diese Bestimmungen haben, soweit im Streitfall von Interesse, folgen-
den Wortlaut:
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Art. 57
(1) Dieses Abkommen läßt Übereinkommen unberührt, denen die
Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die für be-
sondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit ... regeln.
(2) Um eine einheitliche Auslegung des Absatzes 1 zu sichern, wird
dieser Absatz in folgender Weise angewandt:
a) Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß ein Gericht
eines Vertragsstaates, der Vertragspartei eines Übereinkom-
mens über ein besonderes Rechtsgebiet ist, seine Zuständig-
keit auf ein solches Übereinkommen stützt, und zwar auch
dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Hoheitsge-
biet eines Vertragsstaates hat, der nicht Vertragspartei eines
solchen Übereinkommens ist. In jedem Fall wendet dieses Ge-
richt Artikel 20 des vorliegenden Übereinkommens an.
...
Art. 20
(1) Läßt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsge-
biet eines Vertragsstaates hat und der vor den Gerichten eines an-
deren Vertragsstaates verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so
hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären,
wenn seine Zuständigkeit nicht aufgrund der Bestimmungen dieses
Übereinkommens begründet ist.
...
Nach Art. 57 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 EuGVÜ soll zwar in jedem Fall ein
Gericht, das seine Zuständigkeit auf ein Übereinkommen i.S. von Abs. 1 stützt,
Art. 20 EuGVÜ anwenden. Daraus ergibt sich aber - wovon das Berufungsge-
richt zutreffend ausgegangen ist - nicht, daß es dem Beklagten freisteht, durch
Nichterscheinen oder durch die Rüge der fehlenden Zuständigkeit, trotz der
Zuständigkeitsregelung des Art. 31 CMR die Unzuständigkeit des deutschen
Gerichts herbeizuführen (OLG Hamm TranspR 2001, 397; OLG Schleswig
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TranspR 2002, 76; OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1722; a.A. OLG Dresden
TranspR 1999, 62, 64; OLG München TranspR 2001, 399).
In Art. 20 EuGVÜ ist nämlich ausdrücklich auf die Zuständigkeitsrege-
lung "dieses Übereinkommens" abgehoben, also auch auf die Regelung des
Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ, diese wiederum erläutert in Abs. 2 Buchst. a. Art. 57
Abs. 1 EuGVÜ bestimmt, daß andere dort näher gekennzeichnete Abkommen
bezüglich ihrer Zuständigkeitsregelung unberührt bleiben und regelt damit eine
Zuständigkeit aufgrund der "Bestimmungen des Übereinkommens" im Sinne
des Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ (MünchKomm.ZPO/Gottwald, Art. 57 EuGVÜ Rdn. 4;
OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1722, 1723; ähnlich: Dißars, TranspR 2001,
387, 389; Heuer, TranspR 2002, 221). Anhaltspunkte dafür, daß die in Art. 20
Abs. 1 EuGVÜ angeführte Zuständigkeit sich aus Titel II des Übereinkommens
selbst ergeben muß, sind nicht erkennbar. Der Zweck der in Art. 57 EuGVÜ
übernommenen Zuständigkeit aus besonderen Übereinkommen besteht gerade
darin, die Beachtung der darin enthaltenen Zuständigkeitsregeln zu gewährlei-
sten, da diese unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Rechtsgebiete,
auf die sie sich beziehen, aufgestellt wurden (EuGH, Urt. v. 6.12.1994
- Rs. C-406/92, EuZW 1995, 309 Tz. 24).
Es bleibt deshalb dabei, daß die durch Art. 31 Abs. 1 CMR begründete
Zuständigkeit des deutschen Gerichts gegeben ist, ohne daß es weiterer Aus-
führungen zur Frage der Einlassung auf das Verfahren oder der Rüge der Un-
zuständigkeit bedarf.
3. Das Berufungsgericht hat zur Sache ausgeführt, daß die Beklagte im
Berufungsverfahren gegenüber den zutreffenden Ausführungen des Landge-
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richts nichts Erhebliches vorgebracht habe. Dagegen wendet sich die Revision
ohne Erfolg mit der Rüge, das Landgericht habe erheblichen - hilfsweisen -
Vortrag der Beklagten außer acht gelassen.
Die Beklagte hat vorgebracht, das Fleisch sei schon bei der Übernahme
in mangelhaftem Zustand gewesen; ein Verderben des Fleisches auf dem
Transport sei ausgeschlossen, weil die Ladung ständig auf eine Temperatur
von ein Grad Celsius gekühlt gewesen sei. Dieser Vortrag, auf den sie sich in
der Berufungsbegründung bezogen hat, greift jedoch gegenüber den vom
Landgericht festgestellten Schäden nicht durch. Als maßgeblich hat das Land-
gericht nicht die Frage der Temperatur beim Transport angesehen, sondern die
im Schadensgutachten angeführte Tatsache, daß das Frischfleisch wegen des
durch mehrfaches Anfahren der Abladestellen langdauernden Transports an
der Oberfläche ausgetrocknet gewesen sei. Auf die Frage der Kühlung und den
darauf bezogenen Vortrag der Beklagten kommt es mithin nicht an.
III. Danach war die Revision auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1
ZPO) zurückzuweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher