Urteil des BGH vom 29.04.2010

Holzhocker Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 66/08 Verkündet
am:
29. April 2010
Führinger
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Holzhocker
BGB §§ 312c, 355, 126b
Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB zu
erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dau-
erhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem
Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen.
Dementsprechend reicht die Speicherung dieser Informationen auf der Website
des Unternehmers ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei
Wochen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aus wie die Möglichkeit, diese Infor-
mationen nach Vertragsschluss bei eBay abzurufen.
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 66/08 - LG Berlin
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 29. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landge-
richts Berlin vom 26. Februar 2008 wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit afrika-
nischen Kunstgegenständen im Internet. Der Beklagte bot im September 2006
bei eBay unter der Rubrik "Sofort-Kaufen" Holzhocker in Tierformen an. In sei-
nem Angebot belehrte er über das Widerrufsrecht auszugsweise wie folgt:
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Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe
von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der
Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser
Belehrung.
Der Käufer konnte diese Belehrung speichern und ausdrucken. Ferner konnte
er bei "Mein eBay" - dort unter "Ich habe gekauft" - das vollständige Kaufange-
bot einschließlich der Belehrung nach Abschluss des Kaufvertrags aufrufen.
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Nach Ansicht des Klägers verstößt der Beklagte mit der Verwendung sei-
ner Widerrufsbelehrung gegen die zwingenden Informationspflichten aus
§§ 312c, 312d, 355 BGB und handelt damit zugleich wettbewerbswidrig. Die
Widerrufsbelehrung werde nicht in der nach dem Gesetz erforderlichen Text-
form bereits mit dem Vertragsangebot, sondern allenfalls nach Vertragsschluss
erteilt. Die Widerrufsfrist betrage damit nicht zwei Wochen, sondern einen Mo-
nat. Zudem beginne sie nicht schon mit dem Erhalt der Belehrung zu laufen.
Der Kläger hat beantragt,
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es dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu un-
tersagen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber privaten Endverbrauchern bei
Fernabsatzverträgen über Kunstgegenstände aus Afrika auf der Internetplatt-
form eBay die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung zu erteilen und
dabei darauf hinzuweisen, dass die Frist für den Widerruf zwei Wochen beträgt
und/oder frühestens mit Erhalt dieser Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit
beginnt.
Darüber hinaus hat der Kläger vom Beklagten den Ersatz seiner aus ei-
nem Gegenstandswert von 10.000 € errechneten Abmahnkosten verlangt.
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Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dass seine Widerrufs-
belehrung das Textformerfordernis erfülle. Sie werde dem Erklärungsempfänger
als speicher- und ausdruckbare elektronische Information zugänglich gemacht.
Dies sei mit der Übermittlung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher per
E-Mail vergleichbar. Die beanstandete Belehrung entspreche zudem der Mus-
terbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV.
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Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Abmahnkosten
stattgegeben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Sprungrevision, deren Zu-
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rückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabwei-
sungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11
UWG i.V. mit §§ 355, 312c, 312d BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV bejaht. Den An-
spruch auf Ersatz der Abmahnkosten hat es dem Grunde nach für aus § 12
Abs. 1 Satz 2 UWG gerechtfertigt angesehen, jedoch gemeint, dass die An-
waltsgebühren nur aus einem Gegenstandswert von 8.000 € zu berechnen sei-
en. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Der Beklagte habe mit der beanstandeten Widerrufsbelehrung seine sich
aus § 312c BGB ergebenden Informationspflichten verletzt. Seine Widerrufsbe-
lehrung erfolge entgegen § 355 BGB nicht in Textform, da sie vor Vertrags-
schluss weder schriftlich noch in einer Weise erteilt werde, die eine dauerhafte
Wiedergabe erlaube. Der Umstand, dass das Verkaufsangebot und die Wider-
rufsbelehrung bei eBay 60 Tage lang abrufbar seien, sei insoweit ohne Bedeu-
tung. Vor Vertragsschluss werde die Belehrung dem Verbraucher nicht mitge-
teilt und gelange auch ansonsten nicht in seinen Machtbereich. Die Widerrufs-
frist betrage damit gemäß § 355 BGB nicht zwei Wochen, sondern einen Monat.
Die vom Beklagten verwendete Formulierung, die Frist beginne mit Erhalt "die-
ser Belehrung", entspreche zwar dem Wortlaut der Musterbelehrung gemäß
Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV. Die Mitteilung erfolge aber nicht in
Textform. Die Widerrufsfrist beginne deshalb noch nicht mit ihrem Erhalt zu lau-
fen. Der vom Beklagten damit begangene Rechtsverstoß beeinträchtige den
Wettbewerb auch erheblich im Sinne von § 3 UWG. Der Beklagte habe mit we-
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niger Widerrufen zu rechnen als gesetzestreue Wettbewerber. Der Verbraucher
werde durch die Belehrung in die irrige Annahme versetzt, die Frist sei bereits
verstrichen, und werde dadurch gegebenenfalls von einem Widerruf abgehal-
ten.
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II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Der
Kläger wendet sich mit Recht dagegen, dass der Beklagte für sich in Anspruch
nimmt, dass die in seinem Angebot erteilte Belehrung die dort genannten
Rechtsfolgen auslöst. Dies ist insbesondere deshalb nicht der Fall, weil die Be-
lehrung nicht in Textform erfolgt und daher keine Widerrufsbelehrung darstellt,
die zu einer Widerrufsfrist von 14 Tagen führt. Die Widerrufsfrist beginnt auch
nicht bereits, wie es in der beanstandeten Belehrung heißt, mit deren Erhalt,
sondern erst mit dem Zugang einer dem Textformerfordernis entsprechenden
Belehrung sowie dem Erhalt der Ware zu laufen. Damit verletzt der Beklagte
seine gesetzlichen Informationspflichten und handelt zugleich wettbewerbswid-
rig.
1. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren sind die Be-
stimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung
des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Änderung
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2949; UWG 2008) anzuwenden. Der auf Wiederholungsgefahr ge-
stützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete
Verhalten des Beklagten auch schon zur Zeit der Begehung im September
2006 nach der am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes ge-
gen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414; UWG 2004)
wettbewerbswidrig war. Eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche
Änderung der Rechtslage ist allerdings nicht eingetreten, so dass im Folgenden
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zwischen dem alten und dem neuen Recht nicht unterschieden zu werden
braucht.
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a) Die Änderungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 UWG sind für den Streitfall
ohne Bedeutung. Die Verkaufsangebote des Beklagten im Internet unter Ver-
wendung der beanstandeten Widerrufsbelehrung erfüllen die Voraussetzungen
einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 wie auch einer
geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008. Der Begriff der ge-
schäftlichen Handlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 ist nicht enger als
der der Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 (vgl. BGH, Urt.
v. 15.1.2009 - I ZR 141/06, GRUR 2009, 881 Tz. 11 = WRP 2009, 1089 - Über-
regionaler Krankentransport). Die Voraussetzungen des Unterlassungsan-
spruchs (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG) sind gleich geblieben.
b) Die den Rechtsbruchtatbestand regelnde Bestimmung des § 4 Nr. 11
UWG ist durch die UWG-Novelle 2008 in ihrem Wortlaut nicht geändert worden.
Ihrer Anwendung steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass nach Art. 4 der
mit der UWG-Novelle 2008 in das deutsche Recht umgesetzten Richtlinie
2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mit-
gliedstaaten vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen In-
teressen der Verbraucher beeinträchtigen. Denn die hier in Rede stehenden
Bestimmungen der §§ 355, 312c und 312d BGB regeln Informationspflichten,
die ihre Grundlage in der im Anhang II der Richtlinie 2005/29/EG aufgeführten
Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz haben (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4
Rdn. 11.6 b; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rdn. 29 und
178; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rdn. 1 m.w.N.).
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c) Die für die Entscheidung des Streitfalles weiterhin maßgeblichen Be-
stimmungen der §§ 355, 312c und 312d BGB sind - soweit im vorliegenden Zu-
sammenhang von Belang - zuletzt im Jahr 2004 geändert worden.
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2. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagte mit
seiner beanstandeten Belehrung seine Unterrichtungspflichten nach § 312c
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 355 Abs. 1, 2 Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1
BGB-InfoV verletzt hat.
a) Gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Verbraucher vom Unter-
nehmer bei Fernabsatzverträgen rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklä-
rung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden
Weise klar, verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks diejeni-
gen Informationen zur Verfügung gestellt bekommen, für die dies in der Rechts-
verordnung nach Art. 240 EGBGB - also in der BGB-Informationspflichten-
Verordnung - bestimmt ist. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV hat der Unter-
nehmer dem Verbraucher dabei insbesondere Informationen über das Beste-
hen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Be-
dingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen der Rechtsausübung
zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB muss der
Unternehmer dem Verbraucher bei Warenverkäufen im Wege des Fernabsat-
zes außerdem spätestens bei der Lieferung die in der BGB-
Informationspflichten-Verordnung bestimmten Informationen in dem dort festge-
legten Umfang und der dort vorgesehenen Art und Weise in Textform mitteilen.
Die inhaltlichen Anforderungen an die dem Verbraucher dabei zu gebenden
Informationen sind in § 1 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV geregelt. Zur Erfüllung seiner
Informationspflicht über das Widerrufsrecht kann der Unternehmer gemäß § 1
Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV das in § 14 BGB-InfoV für die Belehrung über das Wi-
derrufsrecht bestimmte Muster verwenden. Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genügt
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die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen in § 355 Abs. 2 BGB
und in den die dortige Regelung ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches, wenn das Muster gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung in
Textform verwandt wird.
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Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Verbraucher an seine auf den Ab-
schluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er
sie fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 1
Satz 2 BGB grundsätzlich 14 Tage. Wird die Belehrung erst nach Vertrags-
schluss mitgeteilt, verlängert sie sich jedoch gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB
auf einen Monat. Sie beginnt - bei Warenlieferungen nicht vor dem Tag des
Eingangs der Ware beim Empfänger (§ 355 Abs. 3 Satz 2 BGB) - erst, wenn
der Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen über die Mög-
lichkeit des Widerrufs belehrt worden ist und die Informationspflichten gemäß
§ 312c Abs. 2 BGB erfüllt worden sind.
b) Ist durch das Gesetz - wie in § 312c Abs. 2 BGB für die Verbraucher-
unterrichtung und in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Widerrufsbelehrung - die
Textform vorgeschrieben, so muss nach § 126b BGB die Erklärung in einer Ur-
kunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigne-
ten Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss
der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder auf andere Wei-
se erkennbar gemacht werden. Erforderlich ist danach die Abgabe einer Erklä-
rung in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise.
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c) Bei der Auslegung der §§ 312c und 355 BGB ist außerdem zu berück-
sichtigen, dass diese Bestimmungen der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG
über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und der
Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an
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Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG und der Richtlinien
97/7/EG und 98/27/EG dienen. Im Rahmen ihrer deshalb gebotenen richtlinien-
konformen Auslegung sind damit insbesondere der Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie
97/7/EG und die Art. 2 lit. f und 5 Abs. 1 sowie der Erwägungsgrund 20 der
Richtlinie 2002/65/EG zu berücksichtigen. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG
bestimmt, dass der Verbraucher die ihm gegenüber zu gebenden Informationen
schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger
bestätigt bekommen muss. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65/EG müs-
sen dem Verbraucher die ihm zu erteilenden Informationen in Papierform oder
auf einem anderen für ihn verfügbaren und zugänglichen dauerhaften Datenträ-
ger übermittelt werden. Der Begriff "dauerhafter Datenträger" bezeichnet dabei
gemäß Art. 2 lit. f der Richtlinie 2002/65/EG jedes Medium, das es dem
Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu
speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen
angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der
gespeicherten Informationen ermöglicht. Gemäß dem Erwägungsgrund 20 der
Richtlinie 2002/65/EG gehören zu den dauerhaften Datenträgern insbesondere
Disketten, CD-Roms, DVDs und die Festplatte des Computers des Verbrau-
chers, auf der die elektronische Post gespeichert wird, Internet-Websites dage-
gen nur dann, wenn sie die in der Definition des Begriffs "dauerhaftes Medium"
enthaltenen Voraussetzungen erfüllen (vgl. zu der entsprechenden Bestimmung
des Art. 13 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2002/92/EG EFTA-Gerichtshof, Urt. v.
27.1.2010 - E-4/09, VersR 2010, 793 Tz. 65 f. - Inconsult).
Vor diesem gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund müssen die dem
Verbraucher gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen nicht nur
vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise ab-
gegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften
Wiedergabe geeigneten Weise zugehen (vgl. Begründung des Regierungsent-
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wurfs eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des
Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-
Drucks. 14/2658, S. 40; KG NJW 2006, 3215, 3216 und MMR 2007, 185, 186;
OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 174 und MMR 2008, 44; OLG Köln GRUR-
RR 2008, 88 ff.; OLG Naumburg NJW-RR 2008, 776, 777 f.; OLG Stuttgart
MMR 2008, 616, 617; MünchKomm.BGB/Wendehorst aaO § 312c Rdn. 104 ff.;
Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 355 Rdn. 41; Palandt/Ellenberger aaO § 126b
Rdn. 3; Ahrens in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl., § 126b Rdn. 4; Link
in Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 11 Rdn. 188; a.A. LG Flensburg
MMR
2006, 686, 687; LG Paderborn MMR
2007, 191; Bamberger/
Roth/Wendtland, BGB, 2. Aufl., § 126b Rdn. 5; AnwK-BGB/Noack/Kremer,
§ 126b Rdn. 16). Entgegen der Auffassung der Revision reicht die Speicherung
der Angebotsseite auf dem Server des Plattformbetreibers daher nicht aus, um
eine Widerrufsfrist von zwei Wochen anlaufen zu lassen. Die Belehrung geht
dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss nicht ohne dessen weiteres Zutun in
Textform zu, solange er sie nicht auf seinem eigenen Computer abspeichert
oder ausdruckt.
d) Die Textform ist im Streitfall auch nicht dadurch gewahrt, dass der
Käufer die Widerrufsbelehrung bei eBay unter der Rubrik "Ich habe gekauft" bis
zu 60 Tage nach dem Vertragsschluss abrufen kann (vgl. EFTA-Gerichtshof
VersR 2010, 793 Tz. 65 - Inconsult). Ein solcher Abruf ist nach dem eigenen
Vortrag des Beklagten erst nach Vertragsschluss möglich. In diesem Fall be-
trägt die Frist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat. Darüber hat der
Beklagte jedoch nicht belehrt.
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e) Die Widerrufsfrist beginnt entgegen der beanstandeten Widerrufsbe-
lehrung des Beklagten auch nicht "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung".
Denn die vom Beklagten gegebene Belehrung erfüllt gerade nicht die Voraus-
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setzungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. In dieser Hinsicht ist die Belehrung
des Beklagten daher ebenfalls unrichtig. Dementsprechend ist es unerheblich,
ob der verwendete Text dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV ent-
spricht.
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3. Die vorstehend unter II 2 genannten Bestimmungen stellen Vorschrif-
ten dar, die i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sind, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2006
- I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 Tz. 30 = WRP 2006, 1507 - Anbieterkenn-
zeichnung im Internet; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.170;
Münchkomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 301; Harte/Henning/v. Jagow aaO
§ 4 Nr. 11 Rdn. 80-82; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 4
Rdn. 11/75-11/77; Link in Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 11 Rdn. 178 f.
und 186-188; Fezer/Götting, UWG 2. Aufl., § 4-11 Rdn. 156). Sie bestimmen,
unter welchen Bedingungen ein Verbraucher einen Fernabsatzvertrag widerru-
fen kann und in welcher Weise er bereits vor Vertragsschluss hierüber zu in-
formieren ist.
4. Das Landgericht hat mit Recht auch angenommen, dass das Verhalten
des Beklagten geeignet ist, den Wettbewerb i.S. des § 3 UWG 2004 zum Nach-
teil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beein-
trächtigen. Die Anwendung der heute geltenden Spürbarkeitsbestimmungen
(§ 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG 2008) führt zu keinem anderen Ergebnis.
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Unzutreffende Widerrufsbelehrungen begründen die Gefahr, dass der die
Rechtslage nicht überblickende Verbraucher in der irrigen Annahme, die Frist
sei bereits verstrichen, davon absieht, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu
machen (BGHZ 121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I; BGH, Urt. v. 16.11.1995
- I ZR 175/93, WRP 1996, 202, 204 - Widerrufsbelehrung II). Dem Verbraucher
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werden durch diese Vorgehensweise Informationen vorenthalten, die er für sei-
ne geschäftliche Entscheidung benötigt (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 55/00,
GRUR 2002, 1085, 1088 = WRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz zu § 13 Abs. 2
Nr. 2 UWG a.F.; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2007, 56, 57; OLG Hamburg
WRP 2007, 1498, 1501; Fezer/Fezer aaO § 3 Rdn. 113; Köhler in Köh-
ler/Bornkamm aaO § 3 Rdn. 149; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11
Rdn. 301). Es kommt hinzu, dass die Belehrung des Verbrauchers bei Fernab-
satzverträgen über sein Widerrufsrecht, die ihre gemeinschaftsrechtliche
Grundlage in Art. 4 der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Ver-
tragsabschlüssen im Fernabsatz hat, eine Information darstellt, die gemäß
Art. 7 Abs. 5 i.V. mit Anhang II der Richtlinie 2005/29/EG, § 5a Abs. 4 UWG
2008 als wesentlich gilt. Gegen die Annahme einer nur unerheblichen Beein-
flussung des Wettbewerbs i.S. des § 3 UWG 2004 bzw. einer fehlenden Spür-
barkeit des Verstoßes i.S. des § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG 2008 spricht im Streitfall
zudem der Umstand, dass der Beklagte nicht lediglich die gebotene Belehrung
unterlassen, sondern eine Belehrung erteilt hat, in der die Reichweite des Wi-
derrufsrechts des Verbrauchers unzutreffend dargestellt war und diese unrichti-
ge Information geeignet war, dem Verbraucher insofern zu schaden, als sie ihn
von der Ausübung eines ihm zustehenden Rechts zur Lösung vom Vertrag ab-
halten konnte.
5. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass der Anspruch
des Klägers auf Erstattung der Abmahnkosten § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ge-
rechtfertigt ist.
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III. Die Revision des Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Koch
Vorinstanz:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2008 - 16 O 465/07 -