Urteil des BGH vom 07.01.2009

BGH (stpo, freiheitsstrafe, last, anlass, verfolgung, schneider, verfall, antrag, verkauf, marihuana)

5 StR 518/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2009
beschlossen:
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-
walts
a) gemäß § 154 Abs. 2 StPO i.V.m. § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch
Verkauf von jeweils einem Gramm Marihuana verur-
teilt worden ist;
b) gemäß § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO der
Verfall von der Verfolgung ausgenommen.
2. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und
notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der
Staatskasse zur Last.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 10. Juni 2008 dement-
sprechend nach § 349 Abs. 4 StPO dahingehend geän-
dert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist.
4. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die
verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Im Blick auf die zwingend gebotene Gesamtstrafenbildung mit der durch Ur-
teil des Landgerichts Potsdam vom 25. Juli 2008 – Az. Js 26 Ns 13/08;
476 Js 3301/07 – rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren,
die auch Anlass für die teilweise Verfahrenseinstellung war, hat der Senat
von der Entscheidung über die Strafaussetzung abgesehen.
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