Urteil des BGH vom 03.04.2014
Reichweite des Unterlassungsgebots Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 42/11
vom
3. April 2014
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Reichweite des Unterlassungsgebots
ZPO § 890 Abs. 1
a) Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts kann die Verhängung eines
Ordnungsmittels für kerngleiche Verletzungen anderer Schutzrechte rechtfer-
tigen, wenn die kerngleichen Verletzungshandlungen in das Erkenntnisver-
fahren und die Verurteilung einbezogen sind (Fortführung von BGH, Urteil
vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 18 = WRP 2014, 75
- Restwertbörse II).
b) Das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die
Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung und die Reichweite des
Vollstreckungstitels maßgeblich ist, ist auf die Schutzrechte beschränkt, die
Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen sind.
BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 42/11 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2014 durch die
Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin
Dr. Schwonke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 1. Juni 2011 wird
auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
750
€ festgesetzt.
Gründe:
I. Der Gläubiger erstellt Fotografien von Speisen, die zusammen mit den
entsprechenden Rezepten unter der von ihm und seiner Ehefrau betriebenen
Internetadresse "www.m .de" kostenlos abgerufen werden kön-
nen.
Die Schuldnerin bietet unter der Internetadresse "www.c .de"
ebenfalls eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Diese Rezepte stam-
men zu einem erheblichen Teil von Privatpersonen, die nach Eingabe von Na-
men, Anschrift und E-Mail-Adresse selbständig Rezepttexte und Bilder auf die
Internetseite "www.c .de" hochladen können.
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In der Vergangenheit stellten Dritte vom Gläubiger angefertigte Fotogra-
fien ohne dessen Wissen und Zustimmung auf der Internetseite der Schuldnerin
ein. Auf die daraufhin vom Gläubiger wegen Verletzung seines Rechts an Foto-
grafien erhobene Klage hat das Landgericht die Schuldnerin unter Androhung
von Ordnungsmitteln verurteilt,
es zu unterlassen, die vom Gläubiger erstellten und unter "www.marions-
kochbuch.de" abrufbaren Fotografien und/oder Teile davon ohne Erlaubnis öf-
fentlich zugänglich zu machen, insbesondere auf der unter "www.c .de"
abrufbaren Seite zur Schau zu stellen und/oder durch das Aufspielen oder Auf-
spielenlassen der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter zu
vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen.
Dieses Urteil ist nach erfolgloser Berufung der Schuldnerin und Zurück-
weisung ihrer Revision (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07,
GRUR 2010, 616 = WRP 2010, 922 - marions-kochbuch.de) rechtskräftig ge-
worden.
Der Gläubiger hat die Festsetzung eines Ordnungsgelds mit der Begrün-
dung beantragt, die Schuldnerin habe dem Unterlassungsgebot zuwidergehan-
delt, weil auf ihrer Internetseite die Fotos "Malaga-Eis" und "Körner-Buttermilch-
Brot" eingestellt worden seien, die vom Gläubiger stammten und unter der von
ihm
und
seiner
Ehefrau
betriebenen
Internetadresse
"www.m
.de" abrufbar seien.
Das Landgericht hat den Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen, weil der
Bundesgerichtshof den Unterlassungsantrag des Gläubigers in der Revisions-
entscheidung dahin ausgelegt habe, dass er sich allein auf die drei Lichtbilder
"Schinkenkrustenbraten", "Amerikaner" und "Sigara Börek mit Hack" gemäß der
dort vorgelegten Anlage K 13 beziehe. Die dagegen vom Gläubiger eingelegte
Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zuge-
lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Ordnungsmittelan-
trag weiter.
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II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3
Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen
Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
ausgeführt, es sei an das Verständnis des Revisionsgerichts gebunden, wo-
nach die Reichweite des Unterlassungsgebots eindeutig und zweifelsfrei auf die
seinerzeit konkret beanstandeten drei Abbildungen beschränkt sei. Zudem han-
dele es sich bei den Lichtbildern "Malaga-Eis" und "Körner-Buttermilch-Brot",
die Gegenstand des Ordnungsmittelantrags seien, um vollständig andere Moti-
ve, die selbst dann keine kerngleichen Verletzungshandlungen darstellten,
wenn sie von demselben Urheber (dem Gläubiger) herrührten und derselbe
Verletzer (die Schuldnerin) sie in derselben oder einer entsprechenden Art und
Weise rechtsverletzend nutze. Unterschiedliche Lichtbilder charakterisierten
selbst bei gleichartiger rechtsverletzender Verwendung die jeweilige Verlet-
zungshandlung, weil sie abweichende Schutzgegenstände darstellten.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das titulierte Unterlassungsgebot ist auf die drei Lichtbilder "Schinken-
krustenbraten", "Amerikaner" und "Sigara Börek mit Hack" beschränkt. Der Se-
nat hat im Zusammenhang mit der Frage der Bestimmtheit des Unterlassungs-
antrags ausgeführt, dass sich das Unterlassungsbegehren auf die drei genann-
ten Lichtbilder als konkrete Verletzungsform bezieht (BGH, GRUR 2010, 616
Rn. 16 - marions-kochbuch.de). Daraus folgt eine entsprechende Beschränkung
des antragsgemäß ausgesprochenen Unterlassungsgebots.
a) Zwar umfasst das in einem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot
über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern
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gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Ver-
letzungsform zum Ausdruck kommt. Das gilt auch dann, wenn das Verbot auf
die konkrete Verletzungsform beschränkt ist. In diesem Fall haben die neben
der in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlung abstrakt formulier-
ten Merkmale die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die
von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (vgl.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07, GRUR 2010, 855 Rn. 17 = WRP
2010, 1035 - Folienrollos, mwN).
Dementsprechend kann die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts
die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für Verletzungen desselben
Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte begründen,
soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im
Kern gleichartig sind (BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013,
1235 Rn. 18 = WRP 2014, 75 - Restwertbörse II). Voraussetzung dafür ist je-
doch, dass die kerngleichen Verletzungshandlungen in das Erkenntnisverfahren
und die Verurteilung einbezogen sind. In dem Fall "Restwertbörse II" traf das
zu, weil sich der Kläger gegen die Verwertung von Lichtbildern eines von ihm
erstellten Gutachtens gewandt hatte, das er insgesamt zum Gegenstand der
Klage gemacht hatte, eine unberechtigte Verwertung jedoch allein für fünf von
34 Lichtbildern erwiesen war. Ebenso hat der Senat im Fall "Markenparfümver-
käufe" den aufgrund der Verletzung einer Marke begründeten Unterlassungs-
anspruch auf alle im Klageantrag genannten Marken erstreckt (BGH, Urteil vom
23. Februar 2006 - I ZR 272/02, BGHZ 166, 253 Rn. 39 f.). Eine noch ausrei-
chende Einbeziehung kerngleicher Verletzungshandlungen in das Verfahren lag
auch in der Sache "SPIEGEL-CD-ROM" vor, in der die Beklagte dazu verurteilt
worden ist, es zu unterlassen, die Aufnahmen von 63 in einer Anlage aufgeführ-
ten Fotografen auf CD-ROM (SPIEGEL-Jahrgänge 1989 bis 1993) zu verbrei-
ten oder verbreiten zu lassen (Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 311/98, BGHZ 148,
221, 223 ff.). Durch den Verweis auf konkrete Fotografen und erschienene
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Jahrgänge einer Zeitschrift waren die in den Rechtsstreit einbezogenen Schutz-
rechte hier abschließend bestimmt.
b) Die Kerntheorie erlaubt aber nicht, die Vollstreckung aus einem Unter-
lassungstitel auf Schutzrechte zu erstrecken, die nicht Gegenstand des vorher-
gehenden Erkenntnisverfahrens gewesen sind. Insbesondere kommt keine
Vollstreckung von Ordnungsmitteln wegen der Verletzung solcher Schutzrechte
in Betracht, die zur Zeit des Erkenntnisverfahrens noch nicht einmal entstanden
waren. Denn dies wäre eine wegen des Sanktionscharakters der Ordnungsmit-
tel des § 890 ZPO unzulässige Titelerweiterung. Demgegenüber beschränkt
sich die Kerntheorie darauf, ein im "Kern" feststehendes und bei dessen sach-
gerechter Auslegung auch eine abweichende Handlung bereits umfassendes
Verbot auf Letztere anzuwenden (BGH, Urteil vom 30. März 1989 - I ZR 85/87,
WRP 1989, 572, 574 - Bioäquivalenz-Werbung, insoweit nicht in BGHZ 107,
136; vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl.,
Kap. 57 Rn. 14). Das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungs-
form, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich
ist, ist daher auf das beschränkt, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkennt-
nisverfahren gewesen ist (vgl. Teplitzky aaO Kap. 57 Rn. 12; Spätgens in Gloy/
Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 112
Rn. 52). Da jedes Schutzrecht - im Streitfall jedes vom Gläubiger angefertigte
Lichtbild - einen eigenen Streitgegenstand darstellt, kann sich das rechtlich
Charakteristische der konkreten Verletzungsform nicht über die konkreten
Schutzrechte hinaus erstrecken, die Gegenstand des Erkenntnisverfahrens wa-
ren. Eine Ausnahme davon ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich um
gleichartige Schutzrechte desselben Rechtsinhabers handelt. Nur so ist der
Umfang der Rechtskraft sicher feststellbar und eine Grundlage der Vollstre-
ckung gegeben, die den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. BGH, WRP
1989, 572, 574 - Bioäquivalenz-Werbung).
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Die Lichtbilder "Malaga-Eis" und "Körner-Buttermilch-Brot", die Gegen-
stand des Ordnungsmittelverfahrens sind, stellen gegenüber den zur Konkreti-
sierung des Unterlassungsgebots herangezogenen Fotografien "Schinkenkrus-
tenbraten", "Amerikaner" und "Sigara Börek mit Hack" andere Schutzgegen-
stände dar. Sie werden deshalb von dem im Verfahren I ZR 166/07 ergangenen
Unterlassungstitel nicht erfasst.
III. Danach ist die Rechtsbeschwerde des Gläubigers mit der Kostenfolge
aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Büscher
Pokrant
Kirchhoff
Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.02.2011 - 308 O 814/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.06.2011 - 5 W 44/11 -
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