Urteil des BGH vom 20.06.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 78/04
Verkündet
am:
20. Juni 2006
Holmes
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Einigungsvertrag Art. 21 Abs. 1 Satz 1
Ist ein Krankenhaus der Volkspolizei als Verwaltungsvermögen der DDR ge-
mäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag Vermögen der Bundesrepublik
Deutschland geworden, die das Krankenhaus als Bundeswehrkrankenhaus
weiter betreibt, sind als Passiva auch Verbindlichkeiten aus fehlerhafter medi-
zinischer Behandlung mit übergegangen.
BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - VI ZR 78/04 - Kammergericht
LG
Berlin
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 12. Februar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die seit ihrer Geburt schwerstbehinderte Klägerin nimmt die beklagte
Bundesrepublik Deutschland (BRD) als Rechtsnachfolgerin der Deutschen De-
mokratischen Republik (DDR) auf Schadensersatz wegen behaupteter Behand-
lungsfehler im Zusammenhang mit ihrer Geburt am 2. November 1986 in einem
Krankenhaus der Volkspolizei der DDR in Berlin (Ost) in Anspruch, das nach
dem 3. Oktober 1990 von der Beklagten als Bundeswehrkrankenhaus weiter
genutzt wird.
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Auf Antrag des Vaters der Klägerin erklärte die staatliche Versicherung
der DDR mit Schreiben vom 7. Juli 1987, dass unmittelbar nach der Geburt bei
der Betreuung der Klägerin nicht alle erforderlichen Maßnahmen erfolgt seien
und wegen Vorliegens eines Mangels an Sorgfalt die Haftung nach §§ 330 ff.
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Zivilgesetzbuch für die daraus resultierende Gesundheitsschädigung anzuer-
kennen sei. Bis zum 30. Juni 1990 erhielt die Klägerin daraufhin Leistungen von
der staatlichen Versicherung der DDR, danach von der Deutschen Versiche-
rungs-AG, später Allianz Versicherungs-AG.
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Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin unter Anrechnung be-
reits erhaltener Leistungen von der Beklagten weiteren Schadensersatz für
Pflege und sachlichen Mehraufwand in Höhe von insgesamt 789.892,16 € so-
wie - über die bislang gezahlte Rente hinaus - eine weitere monatliche Scha-
densersatzrente von 8.975,28 € und die Zahlung eines weiteren angemessenen
Schmerzensgeldes. Ferner begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte zum
Ersatz sämtlicher künftiger materieller Schäden verpflichtet sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-
folgt die Klägerin ihr Klagebegehren im Revisionsverfahren weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in KG Report 2004, 384 veröffent-
licht ist, ist der Auffassung, es könne offen bleiben, ob der Klägerin Schadens-
ersatzansprüche gegenüber der DDR gemäß Art. 232 § 1 EGBGB in Verbin-
dung mit §§ 82 ff. ZGB-DDR und §§ 330 ff. ZGB-DDR zugestanden hätten,
denn solche Ansprüche seien jedenfalls nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des
Einigungsvertrages (EV) auf die beklagte BRD übergegangen.
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Der Haftungsübergang scheitere allerdings nicht schon daran, dass die
polizeilichen Aufgaben von den Ländern wahrgenommen würden. Der charakte-
ristische Schwerpunkt des von der DDR geführten Krankenhauses habe nicht in
polizeilicher Tätigkeit gelegen, sondern in der Gesundheitsvorsorge, die nicht
nur von den Ländern, sondern auch von der Beklagten u.a. durch - nicht nur
Bundeswehrangehörigen zugängliche - Bundeswehrkrankenhäuser betrieben
werde. Die Beklagte könne sich nicht darauf zurückziehen, dass es sich um
polizeiliche Aufgaben gehandelt habe. Welche polizeiliche Aufgaben dort sei-
nerzeit wahrgenommen worden seien, sei nicht dargelegt und auch im Übrigen
nicht ansatzweise ersichtlich. Jedenfalls sei der Betrieb des ursprünglichen
Krankenhauses nicht auf das Land Berlin, sondern auf die Beklagte überge-
gangen.
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Eine Haftung der beklagten BRD komme jedoch nicht in Betracht, weil
eine - unterstellte - Verbindlichkeit der DDR aus dem Behandlungsverhältnis im
Zusammenhang mit der Geburt der Klägerin nicht auf die Beklagte übergegan-
gen sei. Eine entsprechende Verbindlichkeit habe nicht übergehen können, da
sie nicht - wie Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV voraussetze - in einem engen und un-
mittelbaren Zusammenhang mit dem auf die Beklagte übergegangenen Vermö-
gen, dem Krankenhausbetrieb, gestanden habe. Der hier zu beurteilende Be-
handlungsvertrag und die hieraus abgeleitete Haftung seien mit dem überge-
gangenen Vermögen nicht unmittelbar verbunden, sondern nur mittelbare Folge
der ausgeübten Verwaltungsaufgabe. Es handele sich nicht um Betriebsmittel,
da Behandlungsverhältnisse nicht erforderlich gewesen seien, um den Kran-
kenhausbetrieb als solchen zu ermöglichen und aufrecht zu erhalten.
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II.
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Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprü-
fung nicht stand.
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Das Berufungsgericht durfte nicht offen lassen, ob der Klägerin gegen
die DDR gemäß Art. 232 § 1 EGBGB in Verbindung mit §§ 82 ff. ZGB-DDR und
§§ 330 ff. ZGB-DDR vertragliche und außervertragliche Schadensersatzan-
sprüche wegen fehlerhafter medizinischer Behandlung bei und nach ihrer Ge-
burt im Krankenhaus der Volkspolizei zustanden. Denn solche Ansprüche wä-
ren - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gemäß Art. 21 Abs. 1
Satz 1 EV zusammen mit dem übernommenen Vermögen auf die beklagte
Bundesrepublik übergegangen.
1. Nach dieser Bestimmung wird das Vermögen der DDR, das unmittel-
bar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), Bundes-
vermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989
überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundge-
setz von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern
öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Nach den vom Berufungsgericht
insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war im Streitfall das Kran-
kenhaus der Volkspolizei Vermögen der DDR, das unmittelbar bestimmten
Verwaltungsaufgaben, nämlich der Gesundheitsfürsorge, diente. Aus der Tat-
sache, dass das Krankenhaus nicht von dem Land Berlin, sondern von der be-
klagten Bundesrepublik übernommen und als Bundeswehrkrankenhaus weiter
betrieben wurde, durfte das Berufungsgericht schließen, dass das Krankenhaus
Bundesvermögen geworden ist. Die Revisionserwiderung zeigt keinen konkre-
ten, vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag der Beklagten auf, der
eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte.
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2. Das Berufungsgericht geht weiterhin im Ansatz zutreffend davon aus,
dass nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zum übergegange-
nen Verwaltungsvermögen grundsätzlich auch Passiva gehören, sofern sie mit
dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen unmittelbaren Zusammen-
hang stehen (vgl. BGHZ 128, 393, 399; 137, 145, 148; 145, 148; 164, 361;
BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - VIZ 2004, 492, 493; BVerwGE 96,
231, 236).
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a) Dem Berufungsgericht kann jedoch aus Rechtsgründen nicht gefolgt
werden, soweit es den erforderlichen engen unmittelbaren Zusammenhang
zwischen dem übernommenen Aktivvermögen und den Haftungsverbindlichkei-
ten mit der Begründung verneint, Behandlungsverhältnisse und deren Haftungs-
risiken seien lediglich mittelbare Folgen der Aufgabenwahrnehmung und nicht
- wie Betriebsmittel - erforderlich, um den Krankenhausbetrieb als solchen zu
ermöglichen und aufrecht zu erhalten.
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Diese Einschränkung des Berufungsgerichts findet in der bisherigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Stütze. Abgesehen davon, dass der
Betrieb eines Krankenhauses ohne Behandlungsverhältnisse schwerlich denk-
bar ist, fordert die Rechtsprechung für den erforderlichen unmittelbaren Zu-
sammenhang lediglich, dass die Verbindlichkeit aus einem Vertrag resultiert,
der sich auf den Erwerb, die Erstellung oder "die Nutzung" eines konkreten,
einer bestimmten Verwaltungsaufgabe dienenden Vermögensgegenstandes
richtete (vgl. BGHZ 128, 393, 399 f.; 137, 350, 363; 164, 361 ff. und BGH, Urteil
vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - WM 1997, 792, 793). Nach diesen
Grundsätzen kann der erforderliche Zusammenhang im Streitfall nicht verneint
werden.
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b) Vielmehr steht der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch er-
sichtlich in engem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des
später von der Beklagten übernommenen Vermögens als Krankenhaus der
Volkspolizei. Während es sich in den bisher vom Bundesgerichtshof entschie-
denen Fällen um Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Übergang eines
einzelnen Vermögensgegenstandes handelte (etwa Ansprüche für Erdbaumaß-
nahmen auf einem Grundstück für einen kommunalen Sportplatz: BGHZ 128,
393, 398 ff.; aus der Erstellung eines für eine Stadt auf einem Grundstück er-
richteten Wohnblocks: BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - VIZ
1997, 232, 233; aus einem Gerüstbauvertrag: BGH, Urteil vom 24. Januar 2001
- XII ZR 270/98 - VIZ 2001, 572, 573; aus einem Vertrag zur Herstellung von
Militärbooten für die Volksmarine: BGHZ 137, 350, 362 ff.; Kaufpreisansprüche
für eine gelieferte Computertechnik: BGH, Urteil vom 22. November 1995
- VIII ZR 165/94 - DtZ 1996, 179, 180 oder Ansprüche auf eine "steckengeblie-
bene" Enteignungsentschädigung für ein Grundstück: BGHZ 145, 148), geht es
im vorliegenden Fall um Haftungsverbindlichkeiten aus fehlerhafter medizini-
scher Behandlung im Zusammenhang mit dem Vermögensübergang eines
Krankenhaushauses als Wirtschaftseinheit.
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 96, 231, 236) hat für den Fall
der Restitution eines Waldgrundstücks, das nach seiner Überführung in Volks-
eigentum einem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb als Rechtsträger unterstellt
war, zutreffend zwischen betriebsbezogenen und grundstücksbezogenen Ver-
bindlichkeiten und Rechtsverhältnissen unterschieden: Wird lediglich ein Grund-
stück als Teil einer ehemals rechtlich selbständigen Wirtschaftseinheit
zurückübertragen, hat der Restitutionsberechtigte allein die grundstücksbezo-
genen, nicht aber zugleich die betriebsbezogenen Verbindlichkeiten und
Rechtsverhältnisse - und zwar auch nicht anteilig - zu übernehmen. Daraus
lässt sich ohne weiteres der Umkehrschluss ziehen, dass für den - hier vorlie-
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genden - Fall des Vermögensübergangs einer Wirtschaftseinheit - der in sol-
chen Fällen typischen Interessenlage entsprechend - auch betriebsbezogene
Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse als Passiva mit übergehen, soweit der
Bundesgesetzgeber nicht von seiner durch Art. 4 Nr. 4 EV in das Grundgesetz
als Art. 135 a GG eingefügten Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, um den
Übergang solcher Verbindlichkeiten zu beschränken.
c) Bei den Schadensersatzansprüchen der Klägerin handelt es sich um
solche betriebsbezogenen Verbindlichkeiten, denn sie stammen aus einem Ver-
trag, der die bestimmungsgemäße Nutzung des fraglichen Krankenhauses der
Volkspolizei zur Behandlung von Patienten betrifft.
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Dabei kann die Frage offen bleiben, ob und inwieweit zu betriebsbezo-
genen Verbindlichkeiten auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung gehören
können. Es spricht allerdings viel für die Richtigkeit der Auffassung des Beru-
fungsgerichts, das die Frage nicht generell verneint, sondern sich wegen der
Vielgestaltigkeit derartiger Haftungsverhältnisse für eine differenzierende Be-
trachtungsweisung ausgesprochen hat. Auch in der Entscheidung des Bundes-
gerichtshofs (BGHZ 128, 140, 146), in der es um Schadensersatzansprüche
wegen Belegungsschäden durch sowjetische Streitkräfte aus der Zeit vor dem
3. Oktober 1990 an einem Grundstück ging, wird die Passivlegitimation der
BRD nicht allein mit der Begründung verneint, dass bei Verbindlichkeiten aus
unerlaubter Handlung generell ein enger unmittelbarer Zusammenhang mit dem
übergegangenem Vermögen fehle, sondern dass die Beklagte nicht Inhaberin
von Vermögen geworden sei, auf dem eine Haftungsverbindlichkeit in Bezug
auf die Ansprüche der dortigen Klägerin laste.
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Jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, in
dem Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen fehlerhafter medizinischer
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Behandlung nicht nur auf unerlaubte Handlung, sondern gemäß §§ 82, 92
Abs. 1, 93, 331, 336, 337, 338 ZGB-DDR auch auf eine Verletzung des Be-
handlungsvertrages - und zwar auch hinsichtlich eines immateriellen Schadens
(vgl. § 338 Abs. 3 ZGB-DDR) - gestützt werden können, bestehen keine rechtli-
chen Bedenken, einen engen unmittelbaren Zusammenhang der Verbindlichkeit
mit der Nutzung des auf die Beklagte übergegangenen Krankenhauses anzu-
nehmen.
3. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche scheitern auch
nicht an der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede.
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Bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 richtete sich die Verjährung der An-
sprüche gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach dem Zivilgesetzbuch
der DDR. Nach § 476 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZGB-DDR ließ das Schreiben der
staatlichen Versicherung der DDR vom 7. Juli 1987, in welchem der Anspruch
der Klägerin - auch mit Wirkung für die DDR (vgl. Senatsurteil vom 1. März
2005 - VI ZR 101/04 - VersR 2005, 699, 701) - dem Grunde nach anerkannt
worden ist, die vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR
von neuem beginnen. Diese zunächst bis zum 7. Juli 1991 laufende Verjäh-
rungsfrist wurde sowohl nach dem Recht der DDR gemäß § 476 Abs. 1 Nr. 3
ZGB-DDR als auch für die Zeit nach dem 3. Oktober 1990 bis zum 31.12.2001
gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Verbin-
dung mit § 208 BGB a.F. durch die regelmäßigen vorbehaltlosen Zahlungen
durch die staatliche Versicherung der DDR, die Deutsche Versicherungs-AG
- später Allianz Versicherungs-AG -, bezüglich des Stammrechts immer wieder
von neuem unterbrochen (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR
148/68 - VersR 1970, 549 f.; vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84 - VersR 1986,
96, 97; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 482/00 - VersR 2004, 1278). Eine
solche Unterbrechung muss sich der Neuschuldner des streitgegenständlichen
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Schadensersatzanspruchs zurechnen lassen. Da Art. 21, 22 EV auch einen
Übergang der Aktiva vorsehen, sind auch die Deckungsansprüche aus dem mit
der staatlichen Versicherung der DDR begründeten Versicherungsverhältnis
gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG mit auf den neuen Eigentümer des Kranken-
hauses übergegangen, der als neuer Schuldner die in den Versicherungsbedin-
gungen vorgesehenen Vertretungswirkungen für die Regulierung von Scha-
densersatzansprüchen gegen sich gelten lassen muss (vgl. Senatsurteil vom
7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - aaO). Selbst wenn man in dem von den vor-
genannten Versicherern zunächst bis zum 31. Dezember 1997 und schließlich
bis zum 31. Dezember 2000 erklärten Verzicht auf die Einrede der Verjährung
einen konkludenten Vorbehalt sehen wollte, würde sich im Ergebnis nichts än-
dern, denn die Klägerin hat ihre am 19. Januar 2001 "demnächst" im Sinne von
§ 270 Abs. 3 ZPO a.F. zugestellte Klage am 29. Dezember 2000, also rechtzei-
tig vor dem 31. Dezember 2000 bei Gericht eingereicht.
Vor Ablauf der Verjährungsfrist war im Hinblick auf den bis zum 31. De-
zember 2001 geltenden § 225 Satz 1 BGB a.F. ein wirksamer Verzicht auf die
Einrede der Verjährung zwar nicht möglich (vgl. Senatsurteil vom 4. November
1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 125 m.w.N.). Gleichwohl stellt die Ein-
rede der Verjährung einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glau-
ben (§ 242 BGB, zu dessen Anwendung auf ehemalige DDR-Schuldverhält-
nisse: BGHZ 120, 10, 22 f.; 121, 378, 391) und damit eine unzulässige Rechts-
ausübung dar, solange der Schuldner mit dem Einredeverzicht bei dem Gläubi-
ger den Eindruck erweckte und aufrecht erhielt, dessen Ansprüche befriedigen
oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und da-
durch den Gläubiger von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abhielt (vgl.
Senatsurteile vom 26. März 1974 - VI ZR 217/72 - VersR 1974, 862, 863; vom
4. November 1997 - VI ZR 375/96 - aaO, S. 125 f. m.w.N. und vom 7. Oktober
2003 - VI ZR 392/02 - VersR 2003, 1547, 1549).
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III.
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Das Berufungsgericht wird mithin die Prüfung der Frage nachzuholen
haben, ob der Klägerin die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu-
stehen.
Müller Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2002 - 9 O 15/01 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2004 - 20 U 206/02 -