Urteil des BGH vom 04.12.2007

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, antrag, wiedereinsetzung, stand, akten, verhandlung, stpo, verletzung, frist, staatsanwaltschaft)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 403/07
vom
4. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 4. De-
zember 2007 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begrün-
dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal
vom 21. Juli 2006 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom
24. Oktober 2006, mit dem die Revision des Angeklagten als
unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-
teil im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1. Dem Angeklagten war auf seinen - zulässigen - Antrag Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu
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gewähren. Die Versäumung dieser Frist ist auf ein dem Angeklagten nicht zuzu-
rechnendes Verschulden seines Verteidigers zurückzuführen.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Ban-
denbetrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte
Revision hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen
ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
13. September 2007 offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
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Das Urteil war im Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe
aufzuheben, weil es nach Eingang der Revisionsbegründung zu einer vom Re-
visionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigenden erheblichen Verzögerung
des Verfahrens gekommen ist (vgl. BGH NStZ 2007, 479; 2001, 52). Das Urteil
ist am 21. Juli 2006 verkündet, die schriftlichen Urteilsgründe sind den Verteidi-
gern des Angeklagten am 5. September 2006 zugestellt worden. Die
- verspätete - Revisionsbegründung und der Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand sind am 24. Oktober 2006 beim Landgericht eingegangen.
Erst am 5. September 2007 ist der Übersendungsbericht der Staatsanwaltschaft
Wuppertal mit den Akten zum Generalbundesanwalt gelangt. Durch die um
rund neun Monate verzögerte Übersendung - bei ordnungsgemäßem Ge-
schäftsgang hätten die Akten spätestens Ende November 2006 beim General-
bundesanwalt eingehen können - haben die Justizbehörden die Gewährleistun-
gen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK missachtet und
den auch aus Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 2 GG folgenden Anspruch
des Angeklagten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren verletzt. Hierfür ist
dem Angeklagten ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
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Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung das Maß der wegen der
Verletzung der Rechte des Angeklagten aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2
(s. dazu EGMR StV 2006, 474, 478 m. Anm. Pauly), Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK
gebotenen Kompensation ausdrücklich und konkret zu bestimmen haben. Der
Senat weist darauf hin, dass er die Frage, auf welche Art und Weise die Kom-
pensation künftig vorzunehmen ist, durch Beschluss vom 23. August 2007
- 3 StR 50/07 (NJW 2007, 3294) - wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem
Großen Senat für Strafsachen zur Fortbildung des Rechts vorgelegt hat (§ 132
Abs. 4 GVG). Dessen Entscheidung wird voraussichtlich bis Ende Januar 2008
ergehen.
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Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert