Urteil des BGH vom 02.10.2012
BGH: zivilrechtliche ansprüche, verfall, lieferant, begriff, aufrechnung, kokain, beihilfe, transport, anhörung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 320/12
vom
2. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
2. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog
StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mönchengladbach vom 18. April 2012 im Ausspruch über
den Verfall dahin geändert, dass der Verfall von Wertersatz in
Höhe von 700 € angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner-
laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Frei-
heitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und den Verfall von
Wertersatz in Höhe von 1.
000 € angeordnet. Das Rechtsmittel hat mit der
Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Üb-
rigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die auf § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB gestützte Verfallsanordnung hat
in dieser Höhe keinen Bestand. Nach den Feststellungen war dem Angeklagten
für den Transport von rund 2,5 kg Kokain ein Kurierlohn von 1.
000 € in Aussicht
gestellt worden. Tatsächlich übergab der Lieferant des Rauschmittels dem An-
geklagten aber nur 700 €; 300 € wurden mit Schulden des Angeklagten aus
früheren Kokaineinkäufen verrechnet. Diese 300 € hat der Angeklagte aus der
abgeurteilten Tat nicht im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt, so dass
der Verfall des Wertersatzes insoweit nicht zulässig war.
Die Anordnung von Verfall nach § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB setzt vo-
raus, dass der Täter aus der Tat etwas erlangt hat. Der Begriff des "etwas" um-
fasst die Gesamtheit der materiellen Vermögenszuflüsse (sog. Bruttoprinzip),
die der Tatbeteiligte unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes er-
zielt (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 73 Rn. 7). Danach hätte das Landgericht den
Verfall der mit den "Schulden" des Angeklagten beim Lieferanten verrechneten
300 € nicht anordnen dürfen. Der diese vermeintlichen Schulden begründende
Vertrag war nichtig (§ 134 BGB). Da weder der Angeklagte noch der Lieferant
über die entsprechende Erlaubnis verfügten, verstießen die früheren Drogen-
verkäufe gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Somit standen
dem Lieferanten aus diesen Betäubungsmittelgeschäften weder ein Kaufpreis-
anspruch noch andere zivilrechtliche Ansprüche zu, von denen der Angeklagte
durch die Aufrechnung mit dem versprochenen Kurierlohn hätte frei werden
können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 3 StR 62/10, StraFo 2010,
348). Der Senat kann den Betrag von 300 € in entsprechender Anwendung des
§ 354 Abs. 1 StPO von dem insgesamt für verfallenen erklärten Wertersatzbe-
trag abziehen.
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Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Ermäßigung der
Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach
§ 473 Abs. 4 StPO nicht.
Becker Schäfer Mayer
Gericke Spaniol
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