Urteil des BGH vom 17.06.2004

BGH (stufenklage, streitwert, beschwerde, zulassung, sache, abschrift, gabe, ausnahme, beteiligung)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNIS-URTEIL
II ZR 158/04 Verkündet
am:
23. Januar 2006
Boppel
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren, in
dem bis zum 3. Januar 2006 Schriftsätze eingereicht werden konnten und die Be-
klagte den mit der Revision weiterverfolgten Hilfsantrag anerkannt hat, durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn
und Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 17. Juni 2004 im Kostenpunkt und inso-
weit aufgehoben, als der Hilfsantrag abgewiesen worden ist.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Kammer für Han-
delssachen des Landgerichts Köln vom 2. September 2003 unter Zu-
rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, eine Auseinandersetzungsbilanz für die Be-
teiligung des Klägers zu Vertragsnummern
1,
18 und 18 0 zum 22. November 2002 nach Maßgabe des Beteiligungs-
vertrages des Klägers zu erstellen.
Im Übrigen - mit Ausnahme der zweiten Stufe der Stufenklage - wird die
Klage abgewiesen.
Wegen der Entscheidung über die zweite Stufe der Stufenklage und
über die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des
Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens - wird die Sache
an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Beschwerde- und Revisionsverfahren wird auf
62.060,61 € für die Zeit bis zur Zulassung der Revision und auf
1.359,46 € (1/4 der Einzahlungen) für die Zeit danach festgesetzt.
Goette Kraemer
Münke
Strohn
Reichart
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 02.09.2003 - 85 O 29/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 17.06.2004 - 18 U 161/03 -