Urteil des BGH vom 27.07.2001
BGH (stpo, menge, einstellung, unterlassen, lasten, verurteilung, gabe, antrag, strafsache, rechtsmittel)
5 StR 614/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. März 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2002
beschlossen:
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfah-
ren, soweit die Angeklagten B , K und A
in den Fällen 28 bis 33 der Urteilsgründe verurteilt sind,
nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Revisionen dieser Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Leipzig vom 27. Juli 2001 werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, je-
doch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß der
Angeklagte B des unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei
Fällen, der Angeklagte K des unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in zwei Fällen sowie der Angeklagte A des uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
23 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen
verurteilt sind.
2. Die Revisionen der Angeklagten Ab , Kh
und E J werden nach § 349 Abs. 2 StPO als un-
begründet verworfen.
3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
tragen.
- 3 -
G r ü n d e
Zu den Revisionen der Angeklagten B , K und A be-
darf nur folgendes der Erörterung:
Der Tatrichter hat im Urteil die der Verurteilung zugrunde liegenden
Einzelfälle unter fortlaufender Nummerierung dargestellt, es dabei jedoch in
den Fällen 28 bis 33 der Urteilsgründe unterlassen, jeweils Einzelstrafen zu
verhängen. Die Einstellung führt insoweit zur Änderung der Schuldsprüche.
Eine Auswirkung auf die Gesamtstrafen schließt der Senat aus.
Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, hat der Senat gemäß
§ 467 Abs. 4, § 473 Abs. 4 StPO von einer Kosten- und Auslagenentschei-
dung zu Lasten der Staatskasse abgesehen.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal