Urteil des BGH vom 27.02.2002

BGH (berlin, stpo, mitteilung, staatsanwaltschaft, freiheitsstrafe, anklageschrift, widerruf, stellungnahme, anhörung, sachbeschädigung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 66/02
2 AR 28/02
vom
27. Februar 2002
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Sachbeschädigung u.a.
Az.: 17 VRs 73 Js 1559/99 - 278 Ds 601/99 Amtsgericht Tiergarten
Az.: 28 VRs 1 Bra Js 388/98 Staatsanwaltschaft Berlin
Az.: 543 StVK 117/99 und 543 StVK 343/00 Landgericht Berlin
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 27. Februar 2002 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin ist für die
nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung
zur Bewährung beziehen, zuständig.
Gründe:
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts
an, der ausgeführt hat:
"Vor Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Amberg zur
Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem seit dem 14. September 2001
rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Amberg vom 23. Mai 2001 war die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin bereits mit der Frage des
Widerrufs der Bewährungsentscheidungen aus dem Beschluß der Strafvoll-
streckungskammer des Landgerichts Berlin vom 30. März 1999 (Bl. 1 BewH)
und aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. November 1999
(Bl. 35 f. BewH) befaßt. Ein Befaßtsein im Sinne von § 462a StPO liegt bereits
dann vor, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaus-
setzung rechtfertigen können (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Klein-
knecht/Meyer-Goßner, 45. Aufl. § 462a Rdn. 11). Das war hier mit dem Ein-
gang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Amberg vom 18. Juli 2000 am
31. Juli 2000 (Bl. 48 BewH), mit der fernmündlichen Mitteilung vom 27. Oktober
2000, daß der Verurteilte erneut durch das Amtsgericht Amberg zu einer Ge-
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samtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde (Bl. 62 BewH), mit der
abermaligen Mitteilung einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Amberg
vom 8. November 2000 (BewH Bl. 64) und schließlich mit der am 3. August
2001 erfolgten Mitteilung, daß der Verurteilte vom Landgericht Amberg zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde (Bl. 86
BewH), der Fall. Die danach begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungs-
kammer des Landgerichts Berlin wirkte gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO fort
(BGHSt 30, 189)."
Jähnke Bode Otten
Rothfuß Fischer