Urteil des BGH vom 15.12.2004
BGH (beschwerde, amtsverschwiegenheit, zpo, sache, rechtssatz, beweisvereitelung, prüfung, grund, zulassung, prozess)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 8/05
vom
27. März 2008
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 27. März 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 27.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
15. Dezember 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
162.344,19 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein gesetzlicher
Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.
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Zur Prüfung der notariellen Amtsverschwiegenheit im Prozess hat das
Berufungsgericht keinen Rechtssatz aufgestellt, welcher von dem Beschluss
des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2002 (NotZ 17/02 - NJW 2003, 976)
abweicht. Es hat sich vielmehr damit auseinandergesetzt, ob die richtige Ent-
scheidung des Verfahrens über den Zugewinnausgleich der Klägerin durch Be-
weisvereitelung des Ausgleichsschuldners beeinflusst wird, der sich in erster
Instanz des Vorprozesses auf seine notarielle Amtsverschwiegenheit berufen
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hat. Die Sache hat insoweit schon im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom
9. Dezember 2004 (IX ZB 279/03, NJW 2005, 1948) auch keine grundsätzliche
Bedeutung.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin auch das gebotene rechtliche Ge-
hör gewährt und seine durch § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO gezogenen Gren-
zen des Aufklärungsermessens nicht überschritten. Der von der Beschwerde
als übergangen gerügte Beweisantritt der Klägerin von Seite 17 ihrer Beru-
fungsbegründung betraf nur eine Indiztatsache, der das Berufungsgericht in
tatrichterlicher Verantwortung für die hier fragliche Trennungszeit der Klägerin
und ihres Ehemanns keine Aussagekraft beigemessen hat.
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Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 29.10.2003 - 20 O 650/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 15.12.2004 - 27 U 31/03 -