Urteil des BGH vom 14.01.2009
BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stpo, protokoll, antrag, verteidiger, akteneinsicht, wiedereinsetzung, rüge, nachprüfung, nachteil)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 563/08
vom
14. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2009 ein-
stimmig beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten vom 8. Januar 2009, ihm
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Be-
gründung der von ihm zu Protokoll der Geschäftsstelle
erhobenen Verfahrensrügen zu gewähren, wird verwor-
fen.
Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit
des Antrags. Denn der Angeklagte hat schon die Wah-
rung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO nach Kennt-
niserlangung von dem Verwerfungsantrag des General-
bundesanwalts vom 24. November 2008 nicht glaubhaft
gemacht (Absatz 2 der Vorschrift). Im Übrigen hat er
auch nicht dargetan, ohne sein Verschulden verhindert
gewesen zu sein, seine Verfahrensrügen innerhalb der
Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO in zulässiger Form
anzubringen (§ 44 Satz 1 StPO). Wird geltend gemacht,
fehlende Akteneinsicht habe die formgerechte Formulie-
rung einer Verfahrensrüge verhindert, muss die Rüge im
Wiedereinsetzungsgesuch so genau mitgeteilt werden,
wie dies dem Beschwerdeführer ohne Akteneinsicht
möglich ist (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 10). Dem
genügen die Ausführungen des Angeklagten in dem zu
Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Antrag offensicht-
lich nicht. Es kommt danach nicht mehr darauf an, dass
eine Wiedereinsetzung zur Ergänzung oder Nachholung
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einer im Übrigen - wie hier durch den Verteidiger - bereits
fristgerecht mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrü-
ge begründeten Revision grundsätzlich nicht bewilligt
werden kann (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 44
Rdn. 7 m.N.). An alledem ändert nichts, dass dem Be-
schwerdeführer - wie er geltend macht - weder das ange-
fochtene Urteil noch die Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts zugestellt worden sind; denn insoweit genüg-
te nach § 145 a Abs. 1 StPO die Zustellung an den be-
stellten Verteidiger.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 8. Juli 2008 wird als unbe-
gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-
schrift zutreffend ausgeführt hat, hätten auch die von
dem Angeklagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle
erhobenen Verfahrensbeschwerden - ihre Zulässigkeit
unterstellt - der Revision nicht zum Erfolg verhelfen kön-
nen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer