Urteil des BGH vom 23.07.2013

BGH: gesamtstrafe, unterbringung, erpressung, anstiftung, einfluss, rechtskraft, vollstreckung, besitz, anhörung, entscheidungsformel

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 197/13
vom
23. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Juli
2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Osnabrück vom 5. März 2013, soweit es ihn betrifft,
in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe sowie den Vor-
wegvollzug mit den jeweils zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur versuchten
schweren räuberischen Erpressung sowie wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in 36 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit uner-
laubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, die Unterbrin-
gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie bestimmt,
dass 16 Monate der erkannten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu voll-
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strecken seien. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der
Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen
ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch sowie die Anordnung der Unterbringung in einer Ent-
ziehungsanstalt halten sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Der jeweilige
Ausspruch über die Einzelstrafen weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler
auf, weil diese jedenfalls angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO sind.
Demgegenüber kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht beste-
hen bleiben. Den Urteilsgründen ist der Zeitpunkt der letzten, nach der Ent-
scheidung des Amtsgerichts Lingen vom 9. Juni 2011 ergangenen Vorverurtei-
lung durch dasselbe Gericht ebenso wenig zu entnehmen wie der Umstand, ob
diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Auf der für das Revisionsver-
fahren maßgebenden Entscheidungsgrundlage ist deshalb nicht zu beurteilen,
ob für die vom Amtsgericht Lingen zuletzt abgeurteilte Tat und möglicherweise
zumindest für einen Teil der hier abgeurteilten, ab Ende November 2011 be-
gangenen Taten gemäß § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden
gewesen wäre.
Der Wegfall der Gesamtstrafe bedingt die Aufhebung der Entscheidung
über die Dauer des Vorwegvollzugs. Das neue Tatgericht wird gegebenenfalls
in diesem Zusammenhang auch zu bedenken haben, welchen Einfluss der
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Umstand auf die Reihenfolge der Vollstreckung hat, dass der Angeklagte sich
seit dem 6. November 2012 in einer stationären Drogentherapie befindet.
Becker
Pfister
Schäfer
Mayer
Spaniol