Urteil des BGH vom 17.12.2007
BGH (kenntnis, zpo, zulassung, zoll, verletzung, umfang, begründung, erwägung, gebrauch)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 216/06
vom
17. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge,
Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 28. November 2007 gegen
den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Beklagten zu tragen,
und zwar die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner zu 69 %
und der Beklagte zu 1 darüber hinaus zu 31 % allein.
Gründe:
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
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Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist
es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu
bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005
- III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das
Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die
Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
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zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall
Gebrauch gemacht.
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Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzu-
lassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte
Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Be-
rufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für
eine Zulassung der Revision entnehmen können. Insbesondere hat der Senat
auch das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der behaupteten Verletzung von
Verfahrensgrundrechten zur Kenntnis genommen und erwogen, ebenso die
Ausführungen der Beklagten zur Rechtsgrundsätzlichkeit der aufgeworfenen
Rechtsfragen. Der angegriffene Senatsbeschluss beruht nicht darauf, dass das
Vorbringen der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen wurde, sondern darauf,
dass der Senat der Ansicht ist, dass dieses Vorbringen die Zulassung der Revi-
sion nicht rechtfertigt.
Müller Diederichsen Pauge
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 16.03.2006 - 1 O 126/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.10.2006 - 15 U 58/06 -
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 16.03.2006 - 1 O 126/05 -
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OLG Köln, Entscheidung vom 12.10.2006 - 15 U 58/06 -