Urteil des BGH vom 13.11.2007

BGH (markt, beschwerde, hauptsache, raum, prüfung, reisebüro, fristverlängerung, zustellung, eintritt, zustimmung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVR 4/07
vom
13. November 2007
in der Kartellverwaltungssache
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2007 durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Rich-
ter Prof. Dr. Bornkamm sowie die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Das Bundeskartellamt hat die Gerichtskosten sowie die zur zweckent-
sprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der
Betroffenen zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt bis zur übereinstim-
menden Erledigungserklärung 4 Mio. €. Danach beträgt der Gegen-
standswert 164.866,96 €.
Gründe:
I.
Am 13. Oktober 2005 meldete die E. I. du Pont de Nemours and Company
(Betroffene zu 1, nachstehend DuPont) beim Bundeskartellamt die Absicht an,
durch ihre niederländische Tochtergesellschaft von der in Insolvenz geratenen
Pedex & Co. (nachstehend Pedex) – Insolvenzverwalter ist der Betroffene zu 2 –
deren Kundenstamm, gewerbliche Schutzrechte, Marken und sonstige Vermö-
gensgegenstände zu erwerben sowie deren Personal zu übernehmen. Das Zu-
sammenschlussvorhaben betraf hauptsächlich den Markt der Filamente für „Oral
Care-Anwendungen“. Auf diesem Markt lagen die Umsätze von DuPont und Pe-
dex in den Jahren 2004 und 2005 in Deutschland zusammengerechnet jeweils un-
ter 15 Mio. €, während sie europaweit ca. 18,5 Mio. € betrugen.
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Das Bundeskartellamt hat den Zusammenschluss untersagt (WuW/E DE-V
1247). Gegen die Untersagungsverfügung haben beide Betroffene Beschwerde
eingelegt. Das Beschwerdegericht hat die Untersagungsverfügung aufgehoben
(OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 1881).
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Hiergegen hatte sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde des Bundeskar-
tellamts gerichtet. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde Pedex an
ein Drittunternehmen veräußert. Die Betroffenen haben daraufhin das Verfahren in
der Hauptsache für erledigt erklärt.
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II.
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Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen hat der Senat nur
noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, und zwar hinsichtlich beider
Instanzen; denn der Beschluss des Beschwerdegerichts ist im Umfang der Erledi-
gung der Hauptsache auch im Kostenpunkt unwirksam geworden (BGH, Beschl. v.
29.10.1985 – KVR 4/83, WuW/E 2207, 2208 – Lufthansa/f.i.r.s.t. Reisebüro).
Nach § 78 GWB i.V. mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 91a Abs. 1 Satz 1
ZPO ist über die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Kartellverwal-
tungsprozesses nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei genügt eine summarische Prüfung
der Erfolgsaussicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (BGH WuW/E 2207,
2208 – Lufthansa/f.i.r.s.t. Reisebüro; BGH, Beschl. v. 16.11.1999 – KVR 10/98,
WuW/E DE-R 420, 421 – Erledigte Beschwerde; Beschl. v. 31.5.2006 – KVR 1/05,
WRP 2006, 1030 Tz. 9 – Call-Option).
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Danach sind dem Bundeskartellamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
da es ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre.
Es bedarf keiner Entscheidung über die vom Betroffenen zu 2 aufgeworfenen Fra-
gen, ob die Untersagungsverfügung an den Betroffenen zu 2 wirksam zugestellt
worden ist, welche Konsequenzen eine fehlende Zustellung an den Betroffenen
zu 2 hätte und ob es zur Fristverlängerung nach § 40 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 GWB
auch seiner Zustimmung bedurft hätte. Auf die von dem Beschwerdegericht zu
Recht festgestellte Zulässigkeit der Beschwerde hätte es keinen Einfluss, wenn
die angegriffene Entscheidung – wie vom Betroffenen zu 2 geltend gemacht – ihm
gegenüber nicht wirksam geworden wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 19.6.2007
– KVR 17/06, WuW/E DE-R 2055 Tz. 19 – Auskunftsverlangen).
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Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht angenommen, dass das an-
gemeldete Vorhaben nicht den Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle
unterlag. Von dem Zusammenschlussvorhaben war lediglich ein Bagatellmarkt im
Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB betroffen. Wie der Senat nach Verkün-
dung der angegriffenen Entscheidung entschieden hat, sind bei der Prüfung, ob
ein Bagatellmarkt i.S. des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB vorliegt, allein die im In-
land erzielten Umsätze heranzuziehen (BGH, Beschl. v. 25.9.2007 – KVR 19/07 –
Sulzer/Kelmix). Diese liegen auf dem hier relevanten Markt der Filamente für „Oral
Care-Anwendungen“ unter 15 Mio €.
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Hirsch Bornkamm Raum
Strohn Kirchhoff
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.2006 - VI-(Kart) 10/06 (V) -