Urteil des BGH vom 26.06.2001
BGH (wohnung, höhe, beihilfe, freiheitsberaubung, verteidiger, vorstellung, räumung, bereicherungsabsicht, stgb, rechtswidrigkeit)
5 StR 170/01
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 26. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
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wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Ju-
ni 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Tepperwien,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt B
als Verteidiger des Angeklagten W ,
Rechtsanwalt Bo
als Verteidiger des Angeklagten S ,
Rechtsanwältin Sc
als Verteidigerin des Angeklagten Bü ,
Rechtsanwalt T
als Verteidiger des Angeklagten K ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Cottbus vom 4. August 2000 werden verwor-
fen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten im
Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat
die Staatskasse zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten W und S jeweils
wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Kör-
perverletzung, den Angeklagten Bü wegen Beihilfe zur Freiheitsberau-
bung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und den
Angeklagten K wegen Freiheitsberaubung verurteilt. Mit ihren auf die
Sachrüge gestützten Rechtsmitteln, die vom Generalbundesanwalt nicht
vertreten werden, erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung der An-
geklagten auch wegen erpresserischen Menschenraubes bzw. Beihilfe zu
diesem Delikt; die Revisionen haben keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts bewohnten der Ange-
klagte S und der später Geschädigte Wü gemeinsam
eine Wohnung. Beide vereinbarten, sämtliche für die Wohnung anfallenden
Kosten einschließlich Nebenkosten und Kosten für Strom und Telefon hälftig
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zu teilen. Wü geriet jedoch alsbald mit seinen Zahlungen in Rück-
stand, stellte diese schließlich völlig ein und kehrte nicht mehr in die Woh-
nung zurück. S geriet seinerseits mit der Miete in Rückstand und
mußte die Wohnung schließlich nach Abschluß eines Räumungsprozesses
verlassen. Die Höhe der Mietschulden beliefen sich zu diesem Zeitpunkt
einschließlich der durch die Räumungsklage entstandenen Gerichtskosten
auf etwa 6.000 DM. Ursächlich hierfür war unter anderem eine Verzögerung
der Räumung, die darauf zurückzuführen war, daß Wü Gegen-
stände in der Wohnung zurückgelassen und auch auf Aufforderung nicht
abgeholt hatte. Nachdem es S und den Mitangeklagten, die von
den Schulden des Wü bei S wußten, gelungen war, des in-
zwischen untergetauchten Wü habhaft zu werden, verbrachten
sie ihn in eine Garage. Um ihm ”einen Denkzettel zu verpassen”, quälten
und mißhandelten ihn S und W l unter Mithilfe des Bürger
über einen längeren Zeitraum auf unterschiedliche Weise. Außerdem zwan-
gen sie ihn, einen Schuldschein zu unterschreiben, in dem er sich verpflich-
tete, 3.000 DM Mietschulden an S zu zahlen. Dabei gingen sämtli-
che Angeklagten davon aus, daß S eine Forderung in dieser Hö-
he, die der Hälfte des Räumungs- und Zahlungstitels entsprach, gegen
Wü geltend machen konnte.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht eine
Verurteilung der Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes
mangels nachweisbaren Erpressungsvorsatzes rechtsfehlerfrei verneint. Wie
der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, konnte offenbleiben, ob
eine fällige Forderung tatsächlich in der behaupteten Höhe bestanden hat.
Denn selbst wenn Ansprüche auf Mietschulden und Schadensersatz wegen
der (mitverschuldeten) Räumung der Wohnung durch den Geschädigten
nicht in voller Höhe bestanden, so bewirkte die bei den Angeklagten – wenn
auch laienhaft – bestehende Vorstellung über das Bestehen solcher Ansprü-
che in dem behaupteten Umfang einen Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz
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über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung ausschloß (BGHR StGB
§ 253 Abs. 1 – Bereicherungsabsicht 2, 6). Maßgeblich ist das mit der bean-
standeten Handlung verfolgte Endziel. Entspricht dieses der Rechtsordnung,
so wird es nicht dadurch rechtswidrig, daß zu seiner Verwirklichung rechts-
widrige Mittel angewandt werden (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 – Bereiche-
rungsabsicht 7, 9). Für die Annahme eines auch nur bedingten Erpres-
sungsvorsatzes blieb daher kein Raum.
Ebenfalls nicht ersichtlich ist, daß das Landgericht seine Überzeu-
gung aufgrund einer fehlerhaften, insbesondere lückenhaften Beweiswürdi-
gung gewonnen hätte. Angesichts der Vorgeschichte, die zur Abnötigung
des Schuldscheins führte, lag das Fehlen einer Vorstellung der Angeklagten
von der Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung derart nahe, daß es
einer eingehenden Begründung hierfür nicht bedurfte.
Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil trotz der außerordent-
lich milden Sanktionen keine Rechtsfehler zugunsten oder zu Lasten der
Angeklagten auf.
Harms Basdorf Tepperwien
Gerhardt Brause