Urteil des BGH vom 01.04.2008
BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stpo, hauptverhandlung, rechtsmittelbelehrung, verteidiger, beratung, rechtsmittel, frist, unwirksamkeit, erklärung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 475/07
vom
1. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 2008 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Arnsberg vom 22. Mai 2007 wird als unzulässig verwor-
fen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen
Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach Verkündung
des Urteils haben der Angeklagte und sein Verteidiger, Rechtsanwalt
G. , nach Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelverzicht erklärt. Am 29. Mai
2007 hat der Angeklagte Revision gegen dieses Urteil eingelegt und gleichzeitig
beantragt, ihm "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren".
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1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos, da eine Frist nicht
versäumt wurde. Der Angeklagte hat vielmehr das Rechtsmittel fristgerecht ein-
gelegt (§ 341 Abs. 1 StPO) und dieses auch frist- und formgerecht begründet
(§ 345 StPO).
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2. Die Revision des Angeklagten ist jedoch deshalb unzulässig, weil er
nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1
Satz 1 StPO).
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Ein Rechtsmittel ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich
und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. etwa BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechts-
mittelverzicht 12 m.w.N.). Ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahme-
grund, der die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts begründen könnte, liegt
hier nicht vor. Es hat sich weder erwiesen, dass dem Rechtsmittelverzicht eine
Urteilsabsprache ohne qualifizierte Belehrung (BGHSt 50, 40 ff.) vorausgegan-
gen ist, noch haben sich sonstige Umstände in der Art und Weise des Zustan-
dekommens des Rechtsmittelverzichts ergeben, die ausnahmsweise seine Un-
wirksamkeit begründen könnten (BGHSt 45, 51; BGH NStZ 2006, 464).
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Die Revision macht allerdings geltend, es habe eine Urteilsabsprache
vorgelegen, die "vermutlich" auch einen Rechtsmittelverzicht zum Gegenstand
gehabt habe. Da dem Angeklagten keine qualifizierte Belehrung über seine
gleichwohl fortbestehende Rechtsmittelbefugnis erteilt worden sei, sei der
Rechtsmittelverzicht unwirksam. Im Übrigen habe weder der Angeklagte selbst
einen Rechtsmittelverzicht erklärt noch habe er den Instanzverteidiger, Rechts-
anwalt G. , zur Abgabe einer solchen Erklärung autorisiert.
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a) Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll ist zwar eine qualifizierte
Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt worden. Eine solche war vorliegend indes
nicht geboten. Der Nachweis, dass dem Verfahren eine verfahrensbeendende
Absprache im Sinne der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen
(BGHSt 50, 40 ff.) zu Grunde gelegen hat, ist nicht erbracht worden.
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Weder enthält das Hauptverhandlungsprotokoll eine Verständigung über
das Verfahrensergebnis (vgl. zur Protokollierungspflicht BGHSt 50, 47; 43, 195,
206) noch haben die Erklärungen, die von den Berufsrichtern, dem Sitzungsver-
treter der Staatsanwaltschaft und dem Instanzverteidiger zum Ablauf der
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Hauptverhandlung abgegeben worden sind, eine ausdrückliche oder konkluden-
te verfahrensbeendende Absprache ergeben.
Zwar haben die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend bestätigt, es hät-
ten außerhalb der Hauptverhandlung auf Wunsch des Verteidigers zwei Ge-
spräche stattgefunden, in denen neben dem Prozessverlauf auch die strafmil-
dernde Wirkung eines Geständnisses des Angeklagten und die Frage der
Straferwartung angesprochen worden seien. Ausweislich der Stellungnahme
des Verteidigers sei seitens des Gerichts eine mögliche Strafe "in einer Grö-
ßenordnung von 'um' drei Jahre" je nach Verlauf der Hauptverhandlung in den
Raum gestellt worden. Eine konkrete oder gar bindende Zusage des Gerichts
zur Straferwartung im Falle eines Geständnisses des Angeklagten habe es je-
doch - so sämtliche Verfahrensbeteiligte - ebenso wenig gegeben wie eine Ver-
einbarung eines Rechtsmittelverzichts; ein solcher sei vielmehr nicht einmal -
was die Revision überdies auch nicht substantiiert behauptet - angesprochen
worden.
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Damit sind zwar unverbindliche, rein informelle Vorgespräche erwiesen,
nicht jedoch eine von allen Beteiligten gewollte Absprache über das Ergebnis
der Hauptverhandlung. Einer qualifizierten Rechtsmittelbelehrung hat es des-
halb nicht bedurft.
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b) Der Rechtsmittelverzicht ist auch nicht wegen anderer vom Gericht zu
verantwortender Umstände unwirksam. Das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt,
dass nicht nur der Instanzverteidiger, sondern auch der Angeklagte selbst - an-
ders als er behauptet hat - nach Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbeleh-
rung erklärt haben, auf die Einlegung eines Rechtsmittels zu verzichten. Diese
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Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, da sie
gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt worden ist.
Es hat sich auch nicht erwiesen, dass das Landgericht dem Angeklagten
einen Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger ab-
verlangt oder eine solche Beratung verweigert hätte (vgl. BGH NStZ 1999, 364).
Der Instanzverteidiger hat vielmehr das Gegenteil in seiner Stellungnahme ver-
sichert und dargelegt, sich mit dem Angeklagten nach Urteilsverkündung über
die Möglichkeit einer Rechtsmitteleinlegung beraten zu haben. Dass nach Ur-
teilsverkündung eine Beratung zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten
stattgefunden hat, wird überdies von zwei Berufsrichtern bestätigt.
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Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible