Urteil des BGH vom 07.01.2014
BGH: geldstrafe, vollstreckung, erpressung, untersuchungshaft, unterbrechung, vollzug, bezahlung, verkündung, anhörung, rüge
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 337/13
vom
7. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
7. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärti-
gen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers
vom 6. Juni 2013, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch
aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen werden jedoch
aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räu-
berischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen
wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung ma-
teriellen Rechts gestützten Revision.
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Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO. Auch die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer sind für
sich materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch kann indes
gleichwohl keinen Bestand haben, weil sich die Urteilsgründe nicht zum Voll-
streckungsstand einer mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Moers vom
30. August 2012 verhängten Geldstrafe verhalten. Da die verfahrensgegen-
ständliche Tat vom 12. Juli 2012 vor dieser Verurteilung lag, wäre - wenn die
Vollstreckung der Geldstrafe im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen
Urteils noch nicht erledigt gewesen sein sollte - von der Strafkammer grund-
sätzlich eine Gesamtstrafe mit der von ihr verhängten Freiheitsstrafe zu bilden
und andernfalls ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen (vgl. BGH, Be-
schluss vom 5. März 2013 - 3 StR 525/12, juris).
Der Senat kann insbesondere mit Blick auf den mitgeteilten zeitlichen
Ablauf und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht ausschlie-
ßen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe - etwa in Unterbrechung der Unter-
suchungshaft - durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist; dies
würde den Angeklagten - anders als im Fall der Nichtzahlung der Geldstrafe die
unterbliebene oder im Fall ihrer Bezahlung die nicht mehr mögliche Bildung
einer Gesamtfreiheitsstrafe - auch beschweren.
Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht
gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO
überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über
einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt;
sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung
vorbehalten (vgl. BGH aaO).
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Die bisher getroffenen Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben,
da sie durch den Rechtsfehler nicht betroffen werden, § 353 Abs. 2 StPO.
Becker Schäfer Mayer
Gericke Spaniol
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