Urteil des BGH vom 08.12.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 144/05
vom
8. Dezember 2005
in der Notarkostensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
KostO §§ 36 Abs. 1, 147 Abs. 2
a) Die Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO fällt nicht nur bei der Beurkundung einseitiger
rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen, sondern, vorbehaltlich besonderer Ge-
bührentatbestände, bei der Beurkundung jeglicher einseitiger Erklärungen an.
b) Die Errichtung einer sogenannten Verweisungsurkunde löst eine volle Gebühr
nach § 36 Abs. 1 KostO und nicht nur eine halbe Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO
aus. Darauf, ob sie Erklärungen nur tatsächlichen oder auch rechtsgeschäftlichen
Inhalts sind, kommt es nicht an.
BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - V ZB 144/05 - OLG München
LG München I
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be-
schluss des Landgerichts München I vom 22. März 2005 aufgeho-
ben.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird insgesamt zurückgewie-
sen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde
beträgt 2.118,74 €.
Gründe:
I.
Der Kostengläubiger errichtete am 3. März 2003 für die Kostenschuldne-
rin eine Verweisungsurkunde, in welcher die Kostenschuldnerin ihre Absicht
bekundete, ein von ihr zu erwerbendes Grundstück in Parzellen aufzuteilen und
mit Gebäuden unterschiedlichen Typs zu bebauen. Der Urkunde waren als An-
lage zwei Baubeschreibungen für die geplanten beiden Haustypen beigefügt.
Hierüber erteilte der Kostenschuldner am gleichen Tag eine Kostenberechnung
über 4.451,96 €, in welcher er bei einem Wert von 2,4 Mio. € eine Geschäftsge-
bühr gem. § 36 Abs. 1 KostO in Höhe von 3.657 € (netto) ansetzte.
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Die Kostenschuldnerin hat sich gegen den ihrer Auffassung nach zu
hoch angesetzten Geschäftswert sowie den Ansatz einer Geschäftsgebühr
gem. § 36 Abs. 1 KostO gewehrt. Für die Errichtung der Verweisungsurkunde
sei nur eine halbe Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO entstanden.
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Auf ihre Beschwerde hat das Landgericht die Kostenberechnung gekürzt
und die Kosten bei Annahme des von dem Kostengläubiger zugrunde gelegten
Geschäftswerts, aber bei Ansatz nur einer halben Gebühr nach § 147 Abs. 2
KostO auf insgesamt 2.333,22 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete weitere
Beschwerde der Kostenschuldnerin hat das Oberlandesgericht mit dem ange-
fochtenen Beschluss zurückgewiesen. Es möchte auch die weitere Beschwerde
des Kostengläubigers zurückweisen. Daran sieht es sich durch die Beschlüsse
des Kammergerichts vom 21. Oktober 1986 (DNotZ 1987, 381), des Oberlan-
desgerichts Schleswig vom 26. Januar 1990 (DNotZ 1990, 679) und des Ober-
landesgerichts Hamm vom 4. Juli 1995 (FGPrax 1995, 205) gehindert. Es hat
die Sache deshalb insoweit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorge-
legt.
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II.
Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2
FGG).
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1. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, für die Errichtung einer Ver-
weisungsurkunde entstehe nur eine halbe Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO.
Demgegenüber vertreten die anderen genannten Oberlandesgerichte die Auf-
fassung, für die Errichtung einer solchen Urkunde entstehe eine volle Gebühr
entweder unmittelbar aufgrund von § 36 Abs. 1 KostO oder in entsprechender
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Anwendung dieser Vorschrift. Das vorlegende Gericht und die genannten ande-
ren Gerichte sind mithin unterschiedlicher Auffassung in der Frage, welche Ge-
bühr die Errichtung einer Verweisungsurkunde auslöst. Das rechtfertigt die Vor-
lage.
2. Ihrer Statthaftigkeit steht auch nicht entgegen, dass das Vorlagever-
fahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art.
33 Nr.
3 des
Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt
worden ist und die Auffassung des vorlegenden Gerichts von Entscheidungen
abweicht, die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind (Senat, Beschl. v.
21. November 2002, V ZB 29/02, NJW-RR 2003, 1149, insoweit in BGHZ 153,
2, nicht abgedruckt).
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2
III.
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2, 4 KostO). Sie hat
auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer
Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO). Bei der Errichtung einer
Verweisungsurkunde entsteht entgegen der Annahme des Landgerichts eine
volle Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO und nicht nur eine halbe Gebühr nach
§ 147 Abs. 2 KostO.
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1. Welche Kosten für eine Verweisungsurkunde anfallen, auf die in ande-
ren Urkunden nach § 13a BeurkG verwiesen werden soll, ist in Rechtsprechung
und Literatur umstritten. Die wohl herrschende Meinung nimmt an, dass die Er-
richtung einer Verweisungsurkunde eine volle Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO
auslöst (KG, DNotZ 1987, 381, 382; OLG Schleswig, DNotZ 1990, 679; OLG
Hamm, FGPrax 1995, 205, 206; LG Hannover, JurBüro 1992, 552; Assenma-
cher/Mathias/Mümmler, KostO, 15. Aufl., Stichwort Verweisungsurkunde Anm.
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2.1; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., §
36 KostO Rdn. 9; Bengel, Anm. zu BayObLG, DNotZ 1985, 572, 574, 576 ff.).
Eine Verweisungsurkunde werde errichtet, um die Beurkundung einzelner Kauf-
verträge, die einen stereotypen Inhalt haben, zu erleichtern. Inhaltlich stelle sie
deshalb eine vorweggenommene und gewissermaßen ausgelagerte Erklärung
der künftigen Vertragsparteien dar. Diese stehe den Willenserklärungen der
Vertragsparteien jedenfalls so nahe, dass eine entsprechende Anwendung von
§ 36 Abs. 1 KostO angezeigt sei. Es spiele deshalb auch keine Rolle, ob die
Verweisungsurkunde nur technische Erklärungen wie etwa eine Baubeschrei-
bung oder auch rechtsgeschäftliche Erklärungen wie etwa eine noch anzuneh-
mende Verpflichtung, bestimmte begleitende Verträge nur in der einen oder
anderen Weise abzuschließen (Beispiel nach Bengel, DNotZ 1985, 574, 575),
enthielten (so ausdrücklich KG und OLG Hamm, jeweils aaO). Demgegenüber
will das Bayerische Oberste Landesgericht, dem das vorlegende Gericht folgen
möchte, auf die Errichtung einer Verweisungsurkunde jedenfalls dann nicht § 36
Abs. 1 KostO, sondern § 147 Abs. 2 KostO anwenden (DNotZ 1985, 572, 573),
wenn sie keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen enthält. § 36 Abs. 1 KostO sei
nur auf rechtsgeschäftliche Willenserklärungen anwendbar, die eine Verwei-
sungsurkunde aber nicht notwendig enthalte. Eine entsprechende Anwendung
dieser Vorschrift auf Verweisungsurkunden scheitere daran, dass der Gesetz-
geber die vorausgesetzte Lücke bereits durch die Auffangvorschrift des § 147
Abs. 2 KostO geschlossen habe.
2. Die zu entscheidende Frage hängt maßgeblich davon ab, ob die in
§ 36 Abs. 1 KostO bestimmte Gebühr nur für einseitige rechtsgeschäftliche Wil-
lenserklärungen anfällt oder für jegliche einseitige Erklärungen.
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a) Auch diese Frage ist umstritten. Nach einer Ansicht erfasst § 36
Abs. 1 KostO nur einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, nicht ande-
re Erklärungen (BayObLG, DNotZ 1985, 572, 573; Beushagen/Küntzel-
Kersten/Bühling, KostO, 5. Aufl., § 36 Anm. 1; Hartmann, Kostengesetze, 35.
Aufl., § 36 Rdn. 3; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, § 36 Rdn. 1). Sie beruft sich
hierzu auf die Auslegung von § 29 Abs. 1 RKostO, den § 36 Abs. 1 KostO wört-
lich übernimmt. Jene Vorschrift wurde einschränkend in dem Sinne verstanden,
dass Erklärung grundsätzlich nur eine einseitige rechtsgeschäftliche Willenser-
klärung sein konnte (Jonas/Melsheimer/Hornig/Stemmler, RKostO, 4. Aufl., § 29
Anm. I; Korintenberg/Wenz, KostO, 3. Aufl., § 29 Anm. 1). Allerdings wurde
auch schon für § 29 Abs. 1 KostO vertreten, dass der bürgerlich-rechtliche Beg-
riff der rechtsgeschäftlichen Willenserklärung „kostenrechtlich zu eng“ sei (KG,
DNotZ 1940, 366). Auch heute wird angenommen, dass eine einseitige Erklä-
rung im Sinne von § 36 Abs. 1 KostO etwa auch bei Betreuungs- und Patien-
tenverfügungen vorliegt, die nicht notwendig rechtsgeschäftlichen Charakter
haben (Rohs in Rohs/Wedewer, aaO, § 36 KostO Rdn. 7a). Daran anknüpfend
ist nach der Gegenmeinung unter einer einseitigen Erklärung nicht nur eine ein-
seitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern jede einseitige Erklärung
zu verstehen (Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO,
16. Aufl., § 36 Rdn. 2; in diese Richtung neigend auch: KG, DNotZ 1990, 381,
382; OLG Schleswig, DNotZ 1990, 679; OLG Hamm, FGPrax 1995, 205, 206).
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b) Dieser zweiten Meinung folgt der Senat. § 36 Abs. 1 KostO bezeichnet
als die Tätigkeit des Notars, die die Gebühr auslöst, nicht die Beurkundung ein-
seitiger rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen, sondern die Beurkundung ein-
seitiger Erklärungen. Gründe für die Annahme, der Wortlaut der Vorschrift gehe
über das Gewollte hinaus und sei unter Orientierung am Zweck der Vorschrift
einschränkend auszulegen, werden von den Vertretern dieser Ansicht nicht an-
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geführt und sind auch nicht ersichtlich. Der Rückgriff auf die Auslegung des §
29 Abs. 1 RKostO offenbart, dass schon damals eine an dem bürgerlich-
rechtlichen Begriff der rechtsgeschäftlichen Willenserklärung ausgerichtete Aus-
legung des kostenrechtlichen Begriffs der einseitige Erklärung als „kostenrecht-
lich zu eng“ und damit in der Sache als nicht hilfreich angesehen wurde. Sie
hatte schon damals keine Grundlage, weil auch § 29 Abs. 1 RKostO nicht von
Willenserklärungen sprach. Daran hat § 36 Abs. 1 KostO nichts geändert. Auch
die systematische Stellung der Vorschrift gibt keinen Anlass, den Begriff anders
zu deuten. Die Vorschrift ist Teil des 1. Unterabschnitts „Beurkundungen und
sonstige Geschäfte“ des Zweiten Abschnitts der Kostenordnung. Dieser bildet
das kostenrechtliche Gegenstück zu den Vorschriften des Beurkundungsgeset-
zes über die Beurkundungen. Diese enthalten aber nicht nur Vorschriften über
die Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 bis 35 BeurkG), sondern auch
Vorschriften über die Beurkundung sonstiger Erklärungen, darunter in § 36
BeurkG Vorschriften über die Beurkundung anderer Erklärungen. Die Beurkun-
dung solcher Erklärungen wird im 1. Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts der
Kostenordnung auch abgebildet, teilweise mit eigenen Gebührentatbeständen,
z. B. für die Abnahme von Eiden (§ 49 KostO). Weshalb nur ein Teil der in den
§§ 36 bis 38 BeurkG geregelten Fälle der Beurkundung in dem korrespondie-
renden Unterabschnitt der Kostenordnung kostenrechtlich erfasst sein soll, er-
schließt sich nicht. § 36 Abs. 1 KostO gilt deshalb nicht nur für einseitige
rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, sondern für alle einseitigen Erklärun-
gen, soweit sie nicht Gegenstand eines besonderen Gebührentatbestands sind.
c) Fällt die Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO für die Beurkundung jeder
einseitigen Willenserklärung an, ist es für die kostenrechtliche Einordnung einer
Verweisungsurkunde ohne Bedeutung, ob sie tatsächliche oder rechtsgeschäft-
liche Erklärungen enthält (vgl. KG, DNotZ 1990, 381, 382; OLG Schleswig,
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DNotZ 1990, 679; OLG Hamm, FGPrax 1995, 205, 206) oder ob sich zwischen
tatsächlichen und rechtgeschäftlichen Teilen einer Verweisungsurkunde über-
haupt sinnvoll unterscheiden lässt. Wesentlich ist allein, ob sie überhaupt eine
einseitige Erklärung enthält. Daran aber bestehen keine Zweifel. Mit einer Ver-
weisungsurkunde werden stereotyp wiederkehrende Teile der Vertragserklä-
rungen der Parteien künftig abzuschließender Kaufverträge in eine besondere
Urkunde ausgelagert, um auf deren Vorlesen nach Maßgabe von § 13a BeurkG
verzichten zu können. Eine solche Auslagerung in eine Verweisungsurkunde ist
nur möglich, wenn der Errichtende den ausgelagerten Teil der Vertragserklä-
rung zum Gegenstand einer eigenen Erklärung macht, die in der für die Beur-
kundung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen bestimmten Form beurkundet
wird. Damit soll erreicht werden, dass die ausgelagerten Teile der Vertragser-
klärungen in der Urkunde, in welcher auf die Verweisungsurkunde verwiesen
wird, auch wie die Bezug nehmende Vertragserklärung verlesen und geprüft
sind (Huhn/von Schuckmann/Renner, BeurkG, 4. Aufl., § 13a BeurkG Rdn. 2)
und den gleichen Beurkundungswert haben. Dass diese im Moment ihrer Er-
richtung noch keinen Empfänger hat und erst durch die Bezugnahme in dem
später zu beurkundenden Vertrag rechtsgeschäftliche Bedeutung erlangt, än-
dert an dem Erklärungscharakter des Inhalts einer Verweisungsurkunde nichts.
Deshalb ist auch ohne Bedeutung, dass eine Verweisungsurkunde keine ge-
schäftswesentlichen Vereinbarungen enthalten soll (Bamberger/Roth/Litzen-
burger, BGB, § 13a BeurkG Rdn. 2; Eylmann/Vaasen/Limmer, BNotO/BeurkG,
2. Aufl., § 13a BeurkG Rdn. 4; Huhn/von Schuckmann, aaO). Das betrifft nur
den für das Entstehen der Gebühr unerheblichen Gehalt der Erklärung, stellt sie
aber als Erklärung nicht in Frage.
IV.
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Einer Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Verfahrens bedarf
es nicht (vgl. §§ 2, 156 Abs. 5 S. 2, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO). Die Festsetzung
des Gegenstandswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf §
31 Abs. 1 Satz 1 KostO.
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Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 22.03.2005 - 13 T 21628/04 -
OLG München, Entscheidung vom 07.09.2005 - 32 Wx 34/05 -