Urteil des BGH vom 25.10.2012

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 62/10
vom
25. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
RVG § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9; RVG VV Nr. 3200, 3201
Eine mit der Entgegennahme der Berufungsschrift verbundene Prüfung von Fragen,
die gebührenrechtlich zur ersten Instanz gehören, löst die Verfahrensgebühr für die
Berufungsinstanz nicht aus.
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - IX ZB 62/10 - LG München I
OLG München
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 25. Oktober 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 29. Januar 2010 wird auf
Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf
2.926,20
€ festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin nahm den beklagten Steuerberater wegen fehlerhafter Bera-
tung auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 387.662,81
€ nebst Zinsen
in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung
ein und teilte den erstinstanzlich für den Beklagten tätigen Prozessbevollmäch-
tigten mit, die Berufung werde nur fristwahrend eingelegt. Zugleich bat er, sich
vorerst nicht zu bestellen. Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nahm die
Klägerin die Berufung zurück. Ihr wurden die Kosten des Berufungsverfahrens
auferlegt.
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Der beklagte Steuerberater beantragte die Festsetzung einer 1,1-
Verfahrensgebühr nach VV-RVG Nr. 3200, 3201 nebst Auslagenpauschale und
Umsatzsteuer. Auf den Hinweis des Landgerichts, dass zum Auftrag für die Ver-
tretung in zweiter Instanz und zur entfalteten Tätigkeit vorgetragen werden
müsse, behauptete er nur, die Kanzlei zu seiner Vertretung im Berufungsverfah-
ren mandatiert zu haben.
Das Landgericht - Rechtspflegerin - hat die von der Klägerin zu erstat-
tenden Kosten der Berufung antragsgemäß auf 2.926,20
€ nebst Zinsen festge-
setzt. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Kosten-
festsetzungsbeschluss aufgehoben und den Festsetzungsantrag zurückgewie-
sen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will
der Beklagte weiterhin die Festsetzung der verminderten Verfahrensgebühr für
das Berufungsverfahren erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist kraft ihrer Zulassung durch das Beschwerde-
gericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig.
Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in JurBüro 2010, 255
veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Rechtspflegerin habe zu Unrecht eine
1,1-Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren gemäß den VV-RVG
Nr. 3200, 3201 zugunsten des Beklagten festgesetzt. Es bestünden bereits er-
hebliche Zweifel, ob dem Beklagtenvertreter für das Berufungsverfahren ein
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Vertretungsauftrag erteilt worden sei. Obwohl die Klägerin dies mehrfach be-
stritten habe, sei die Mandatierung nicht glaubhaft gemacht worden. Auf diese
Frage komme es jedoch nicht an, weil jedenfalls eine die Entstehung der Ver-
fahrensgebühr rechtfertigende Tätigkeit der Beklagtenvertreter im Berufungs-
verfahren nicht dargelegt worden sei. Ohne einen entsprechenden Sachvortrag
könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Prozessbe-
vollmächtigten des Beklagten nach Entgegennahme der Berufungsschrift ge-
prüft hätten, ob etwas für ihren Mandanten zu veranlassen gewesen sei. Diese
Unterstellung entspreche bei einem noch nicht begründeten Rechtsmittel kei-
neswegs der Lebenserfahrung. Dies gelte umso weniger, wenn - wie im vorlie-
genden Fall - der Prozessbevollmächtigte des Rechtsmittelführers ausdrücklich
schriftlich mitgeteilt habe, die Berufung sei nur zur Fristwahrung eingelegt wor-
den.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
Die Klägerin hat nach der Kostengrundentscheidung des Berufungsge-
richts vom 28. September 2009 die dem Beklagten im Berufungsverfahren ent-
standenen Kosten zu tragen. Allerdings besteht der Kostenerstattungsanspruch
gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur insoweit, wie dem Beklagten Kosten ent-
standen sind. Voraussetzung ist mithin, dass er seinen Prozessbevollmächtig-
ten zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist. Dies richtet
sich - sofern er die Prozessbevollmächtigten beauftragt hat, ihn im Berufungs-
verfahren zu vertreten - nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungs-
gesetzes.
a) Da das Beschwerdegericht offengelassen hat, ob der Beklagte seine
erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Vertretung im Berufungsver-
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fahren beauftragt hat, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von der Erteilung ei-
nes solchen Mandats auszugehen, auch wenn das Beschwerdegericht wegen
der nur pauschalen Behauptung der Mandatierung Zweifel geäußert hat. Doch
genügt es für das Entstehen des anwaltlichen Honoraranspruchs nicht, dass
der Beklagte seine Prozessbevollmächtigten beauftragt hat, ihn in einem Beru-
fungsverfahren zu vertreten. Diese müssten im Berufungsverfahren eine ge-
sondert zu vergütende Tätigkeit verrichtet haben.
b) Zutreffend hat das Beschwerdegericht entschieden, dass die Prozess-
bevollmächtigten des Beklagten keine die Verfahrensgebühr nach VV-RVG
Nr. 3200 auslösende anwaltliche Tätigkeit entfaltet haben.
aa) Nach § 15 Abs. 1 RVG entgelten die Gebühren die gesamte Tätigkeit
des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. In ge-
richtlichen Verfahren kann er die Gebühren in jedem Rechtszug fordern (§ 15
Abs. 2 Satz 2 RVG). Zum jeweiligen Rechtszug gehören dabei auch Neben-
und Abwicklungstätigkeiten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 RVG). In § 19 Abs. 1 Satz 2
RVG hat der Gesetzgeber anhand von Regelbeispielen Tätigkeiten aufgeführt,
die er als zum Rechtszug gehörig ansieht. Nach Nr. 9 dieser Bestimmung ge-
hört dazu auch die Inempfangnahme von Rechtsmittelschriften und ihre Mittei-
lung an den Auftraggeber (BAG, NJW 2008, 1340 Rn. 9). Dazu ist auch zu zäh-
len die Entgegennahme und Weiterleitung der Bitte eines Rechtsmittelführers,
dass die Gegenseite noch keinen Prozessbevollmächtigten bestellen möge
(KG, JurBüro 1979, 388; Hansens, NJW 1992, 1148; Gerold/Schmidt/Müller-
Rabe, RVG, 20. Aufl., § 19 Rn. 87).
Die Verfahrensgebühr nach VV-RVG Nr. 3200 entsteht, wenn der
Rechtsanwalt in irgendeiner Weise über die genannten Neben- und Abwick-
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lungstätigkeiten hinaus im Rahmen der Erfüllung seines Prozessauftrags tätig
geworden ist. Eines nach außen erkennbaren Tätigwerdens bedarf es nicht
(vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233); es ge-
nügt das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information des Mandan-
ten (OLG Naumburg, JurBüro 2012, 312, 313; vgl. OLG Frankfurt, ZfS 2010,
405). Der Rechtsanwalt hat die Gebühr verdient, wenn er Informationen entge-
gennimmt oder mit seinem Mandanten bespricht, wie er auf das von der Ge-
genseite eingelegte Rechtsmittel reagieren soll. Auch die interne Prüfung, ob
ein Mandant sich gegen das eingelegte Rechtsmittel wehren soll, lässt die Ver-
fahrensgebühr entstehen (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB
223/06, NJW 2008, 1087 Rn. 6; vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG,
20. Aufl., VV-RVG 3200 Rn. 16 ff).
bb) Einen Sachverhalt, der das Entstehen der Verfahrensgebühr nach
VV-RVG Nr. 3200, 3201 begründen könnte, hat das Beschwerdegericht verfah-
rensfehlerfrei nicht feststellen können. Die Prozessbevollmächtigten des Be-
klagten haben lediglich die Berufungsschrift und gleichzeitig ein persönliches
Schreiben der Klägervertreter an sie entgegengenommen, in dem darauf hin-
gewiesen worden ist, dass die Berufungseinlegung nur fristwahrend erfolgt sei,
und die Prozessbevollmächtigten des Beklagten gebeten wurden, sich vorerst
noch nicht zu bestellen. Eine weitere Tätigkeit, etwa eine Prüfung dieser
Schreiben darauf, ob etwas für den Mandanten zu veranlassen sei, hat der Be-
klagte nicht behauptet. Mit diesen Tätigkeiten haben die Prozessbevollmächtig-
ten des Beklagten die Verfahrensgebühr nicht verdient (vgl. BGH, Beschluss
vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 223/06, NJW 2008, 1087 Rn. 6).
cc) Selbst wenn die Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Beru-
fungsschrift und das besagte Schreiben daraufhin geprüft hätten, ob etwas zu
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veranlassen ist, wäre die Verfahrensgebühr nach VV-RVG Nr. 3200, 3201 noch
nicht ohne Weiteres angefallen. Denn solange der Prozessbevollmächtigte ei-
nes Berufungsbeklagten bei der Entgegenahme der Berufungsschrift nur Fra-
gen prüft, die § 19 RVG gebührenrechtlich der vorherigen Instanz zuordnet, hat
er die im Berufungsverfahren entstehende Verfahrensgebühr nicht verdient (vgl.
LArbG Berlin, Beschluss vom 13. August 2012 - 17 Ta(Kost) 6077/12, Rn. 4;
Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 19 Rn. 88, 94). Anderes gilt nur, wenn er Tä-
tigkeiten entfaltet und sei es auch in der Form der Prüfung, ob etwas zu veran-
lassen ist, die sich gebührenrechtlich auf das Berufungsverfahren beziehen.
Dies müsste im Kostenfestsetzungsverfahren vorgetragen werden.
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dd) Wegen der verfahrensrechtlich anders ausgestalteten Beschwerde
können die hierauf bezogenen gebührenrechtlichen Erwägungen des
V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 6. April 2005
(V ZB 25/04, NJW 2005, 2233) auf das Berufungsverfahren nicht übertragen
werden.
Kayser
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.12.2009 - 4 O 22850/08 -
OLG München, Entscheidung vom 29.01.2010 - 11 W 728/10 -
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