Urteil des BGH vom 10.11.2004

BGH (bundesverfassungsgericht, bundesrepublik deutschland, ddr, satzung, berechnung, zeitpunkt, rentner, zukunft, stichtag, ergebnis)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 196/02
Verkündet am:
10. November 2004
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzversor-
gungsrente.
Sie ist 1939 geboren und war seit dem 16. September 1963 bei
den B. Verkehrs-Betrieben in der ehemaligen DDR beschäftigt, seit
dem 1. September 1990 aufgrund eines Arbeitsvertrages, für den der Ta-
rifvertrag West galt. Seither war sie bei der Beklagten zur Versicherung
angemeldet. Nach Erreichen des 60. Lebensjahres erhielt sie ab dem
1. August 1999 von der Beklagten eine nach der Anzahl der Umlagemo-
nate berechnete monatliche Mindestversorgungsrente. Ihr Anspruch auf
Versorgungsrente ruhte bis zum Erreichen des 63. Lebensjahres; bei der
Berechnung der Zusatzversorgung hatte die Beklagte gemäß ihrem Be-
scheid vom 13. Oktober 2000 die Vordienstzeiten der Klägerin, die diese
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im Beitrittsgebiet zurückgelegt hatte, nur zur Hälfte in die Berechnung
der gesamtversorgungsfähigen Zeit einbezogen (sog. Halbanrechnung).
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte die Ver-
sorgungsrente ab dem 1. August 1999 neu zu berechnen und dabei die
in der DDR zurückgelegten Vordienstzeiten als Umlagezeiten, hilfsweise
in vollem Umfang und nicht nur zur Hälfte, zu berücksichtigen habe. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die
Klägerin weiter hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr ab
dem 1. August 1999 über die anerkannte Versorgungsrente von 130,03 €
monatlich hinaus weitere 1.303,17 € monatlich zu zahlen. Das Oberlan-
desgericht hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen
wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht davon ausgegan-
gen, daß Umlagemonate entsprechend der Regelung in § 29 Abs. 10 der
Satzung der Beklagten in der damals geltenden Fassung (im folgenden:
VBLS a.F.) nur solche Monate seien, für die die Beklagte für die Versi-
cherte Beiträge erhalten habe. Auch eine Halbanrechnung der Vor-
dienstzeiten sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin gehöre schon nicht
zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streiti-
ge Regelung beanstandet habe. Selbst wenn man aber annehme, daß
auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung un-
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zulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage kei-
nen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten
Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im W ege er-
gänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlos-
sen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht
selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehan-
deltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage
und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemge-
rechtigkeit kaum zugänglich sei. Die von der Klägerin geforderte zusätz-
liche Leistung könne, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die
Beklagte abschätze, die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz er-
schüttern. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht
gezogen werden, daß die Vordienstzeiten bei der Berechnung der von
der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt
werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-
fungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der
das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den
Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-
dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-
rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-
beiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergänzungslieferung August 2002
Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß
gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergän-
zend auszulegen.
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2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.
a) Soweit die Klägerin verlangt, ihre Vordienstzeiten in der frühe-
ren DDR müßten bei der Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen
Zeit wie Umlagemonate im Sinne des § 42 Abs. 1 VBLS a.F. behandelt
werden, findet dieses Begehren in der Satzung der Beklagten keine
Grundlage, wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Februar 2004 (IV ZR
52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d) entschieden hat. Umlagemonate sind
nur solche, in denen der Arbeitgeber des Versicherten Umlagen an die
Beklagte entrichtet hat. Diese Voraussetzung einer uneingeschränkten
Einbeziehung in die gesamtversorgungsfähige Zeit verletzt Grundrechte
der Klägerin nicht. Das ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammen-
hang mit der Regelung des § 105b VBLS a.F. ausgeführt hat (Senatsur-
teil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 a und
b) - aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999
(BVerfGE 100, 1 ff.).
Das Bundesverfassungsgericht hat darin (aaO 38 ff.) die aufgrund
der sogenannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage II
Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des
Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) erfolgte
Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der
DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Ren-
tenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem
Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (AAÜG, BGBl. I
1606, 1677) in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsge-
setzes vom 24. Juni 1993 (Rü-ErgG, BGBl. I 1038) in die gesetzliche
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Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar aufgrund
des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den
Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO 33 ff.). Der Ge-
setzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungs-
systemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiogra-
phie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt. Soweit mit der
Überleitungsentscheidung eine Ungleichbehandlung von höherverdie-
nenden Versicherten der DDR-Versorgungssysteme gegenüber den auf
höherem Niveau mit Zusatzversicherungen abgesicherten Angehörigen
entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern verbunden
war, verstößt dies auch nicht gegen Art. 3 GG. Vielmehr ist die unter-
schiedliche Behandlung durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Von Un-
terschieden der verglichenen Berufsgruppen abgesehen fallen insbeson-
dere die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Be-
rechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Gewicht.
Danach ist auch die für die Klägerin geltende Regelung der VBLS
grundrechtskonform. Eine unangemessene Behandlung liegt nicht vor.
Da der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der
DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Um-
setzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversor-
gungssystems der Beklagten vollzogen hat, ist diese nicht aus Gründen
des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungszeiten der Kläge-
rin vor dem 1. September 1990 in ihrer Satzung wie Umlagemonate lei-
stungserhöhend zu berücksichtigen. Die Zusatzrente der Klägerin bei der
Beklagten ist zwar erheblich geringer als die Rente eines Berechtigten,
der in gleicher Beschäftigungszeit bei gleichen Erwerbseinkünften
durchgängig bei der Beklagten pflichtversichert war und daher eine Ver-
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sorgungsrente unter vollständiger Berücksichtigung dieses Zeitraums
(§ 42 Abs. 1 VBLS a.F.) beanspruchen kann. Dieser Unterschied ist aber
dadurch gerechtfertigt, daß nur für die Pflichtversicherten in den alten
Bundesländern - bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil ihres Arbeits-
entgelts (vgl. BVerfG NJW 2002, 1103 unter C II 2 a aa) - Beiträge in
Form von Umlagen in das Zusatzversorgungssystem der Beklagten ge-
leistet wurden. Das steht, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE
100, 1, 45) ausdrücklich festgestellt hat, einer Pflicht, Versicherte aus
Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR rückwirkend und ko-
stenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraussetzungen erfüllt, von de-
nen die Zusatzversorgung in Westdeutschland abhing, entgegen.
b) Auch die Beschränkung der Klägerin auf die Halbanrechnung ih-
rer Vordienstzeiten ist nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsge-
richt hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich die Kläge-
rin stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin,
die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Aus-
gangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von
Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung ange-
nommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berück-
sichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe
der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung
von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst anderer-
seits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in
§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hin-
blick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrech-
ten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Un-
gleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im
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Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen
der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwun-
gen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange da-
von nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei.
Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das
Bundesverfassungsgericht feststellt.
Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Ver-
lauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark ge-
stiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbs-
lebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts
dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle
Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur
hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-
men der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht
länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu
diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98,
365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer
Satzung gezwungen.
Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den
Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen
stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-
rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der
VBLS ergeben würde. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört
jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-
gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge-
richts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die
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Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zuläs-
sige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten
Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie
im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen
nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 kön-
ne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das
Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten,
die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden
sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser
Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als
typisch angesehen werden kann.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen
der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und
den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren
Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der
Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-
chertengenerationen hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdefüh-
rerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-
nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3
Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht
ersichtlich.
Auch die Klägerin gehört noch zu einer Versichertengeneration,
die bereits vor dem 31. Dezember 2000 bei der Beklagten rentenberech-
tigt geworden ist, nämlich seit 1. August 1999. Daß ihr Rentenanspruch
bis zur Vollendung ihres 63. Lebensjahres gemäß § 65 Abs. 7 Satz 1
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VBLS a.F. ruht, ändert nichts daran, daß die Rentenberechtigung der
Klägerin bereits am 1. August 1999 entstanden war, von der Beklagten
auf diesen Zeitpunkt berechnet und festgesetzt worden ist. Die Klägerin
kann daher nicht anders als solche Versicherte behandelt werden, die
noch im Jahre 2000 rentenberechtigt geworden sind, zumal die Beklagte
auch der Klägerin bereits seit 1. August 1999 eine Mindestrente gezahlt
hat.
c) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die
Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS
a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte,
die - wie die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrenten-
berechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit
liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf
sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur
Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-
tengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl.
auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsge-
richt ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine
Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die
ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die
Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung
und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von
Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat
ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp-
fänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der fi-
nanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen,
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selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zu-
künftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.
d) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente
sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet,
nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersproche-
nem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund
ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger
als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-
sorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß.
Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach
§ 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe
als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht oh-
ne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes
berechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Der in der
Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht ge-
sehene Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist für die Zukunft aus-
geräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie der Klägerin
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über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch in der Übergangszeit
nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus
Gründen der Gleichbehandlung zu.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch